Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.2007, Az.: 12 A 2676/06

Ackerland; Ausnahme; Beihilfeantrag ; Dauergrünland; Dauergrünland; Fiktion; Gegenbeweis; OGS-Genehmigung; Widerlegung; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.11.2007
Aktenzeichen
12 A 2676/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die in der Regelung in Art. 32 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 795/2004 enthaltene Fiktion ist in der Regel nicht widerlegbar. Eine unter engen Voraussetzungen zuzulassende Ausnahme ist jedoch denkbar für Fälle, in denen der Behörde die tatsächliche Nutzung im Jahre 2003 bekannt ist oder durch präsente Beweismittel wie etwa Urkunden, Bescheinigungen etc. nachgewiesen wird.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche für Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland.

2

Er ist Landwirt. Mit Sammelantrag 2005 beantragte er für 38,51 ha Flächen die Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Dabei gab er im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis des Antrages für die Schläge 5, 10, 11, 12 und 14 zur Größe von insgesamt 6,72 ha in Spalte 5 - Flächenstatus 2003 - jeweils ein A für Ackerland an.

3

Zusammen mit dem Antrag reichte er eine Aufstellung u.a. der genannten Flächen ein, wonach diese entgegen seinen Angaben im Antrag auf Agrarförderung 2003 tatsächlich nicht als Mähweiden genutzt, sondern mit Silomais bestellt gewesen seien. Die Aufstellung ist mit der Unterschrift des Klägers und der eines als Zeugen benannten Lohnunternehmers versehen.

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In seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 hatte er für diese Flächen (dort mit anderen Schlagbezeichnungen) als Nutzung Mähweide, Codierung 452 sowie die Kennung D angegeben.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger 12,63 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen für Ackerland mit einem Wert von 442,80 Euro und 25,87 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen für Dauergrünland mit einem Wert von 287,48 Euro zu, wobei sie die genannten Flächen bzw. Schläge als Dauergrünland einstufte.

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Am 11. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Er habe die in den Schlägen 5, 10 bis 12 und 14 seines Sammelantrages genannten Flächen in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 versehentlich als Mähweiden benannt. Da er die Flächen in dem Jahr 2003 tatsächlich mit Silomais bestellt habe, habe er zusammen mit dem Sammelantrag 2005 eine Aufstellung eingereicht, in der die Flächen entsprechend gekennzeichnet seien. Dies könne im übrigen vom Lohnunternehmer K. und weiteren Zeugen bestätigt werden. Die insoweit einschlägige Vorschrift des Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 lasse ausdrücklich den Nachweis zu, dass Flächen im Jahre 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm für weitere 6,72 ha Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigungen anstelle von Zahlungsansprüchen Dauergrünland ohne OGS-Genehmigungen zuzuweisen und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegen steht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, aufgrund des Art. 32 Abs. 4 lit.a VO (EG) Nr. 795/2004 seien im Rahmen der Zuerkennung von Zahlungsansprüchen Grundlage für die Einstufung als Dauergrünland die Angaben im Antrag auf Agrarförderung 2003. Dort habe der Kläger die genannten Schläge als Mähweiden angegeben. Zwar könne eine Behörde Fehler jederzeit berichtigen, wenn sie sie als offensichtliche Irrtümer anerkenne. Die Darstellung des Klägers, dass seine Angaben 2003 angeblich falsch seien, reiche jedoch hierfür nicht aus. Er habe die Flächen auch in seinem Antrag auf Agrarförderung 2002 als Mähweiden angegeben. Es handele sich also nicht um ein einmaliges Versehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen Dauergrünland im Umfang von 6,72 ha, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt durch VO (EG) Nr. 796R/2004(01) ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

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Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

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Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.

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Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht gemäß Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dies ist das Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Insoweit kommt es auf den Status der Fläche zum 15. Mai 2003 an (Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

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Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem anhand eines betriebsindividuellen Betrags (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) ermittelten sog. Top-Up zusammen. Dieser Top-Up ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.

21

Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen. Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der nach vorstehenden Maßstäben berechnete betriebsindividuelle Betrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI der VO bestand.

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Der flächenbezogene Betrag ergibt sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland von der gem. Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das ihr durch die genannte Verordnung zugeteilte Prämienvolumen (vgl. Anhang VIII VO (EG) Nr. 1782/2003) auf Regionen zu verteilen, und dort gem. Art. 59 Abs. 1 der genannten Verordnung teilweise auf alle Betriebsinhaber. Ihr stand damit gem. Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 weiterhin die Möglichkeit offen, für Dauergrünland und sonstige förderfähige Flächen - insbesondere Ackerland - unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. Auch diese Möglichkeit hat sie ausgeschöpft und in der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG i.V.m. der Anlage 2 die Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, in ein bestimmtes Wertverhältnis zu den sonstigen beihilfefähigen Flächen gesetzt. Für die Region Bremen/Niedersachsen ergibt sich danach für das erste Jahr der Festsetzung ein flächenbezogener Wert für Dauergrünland in Höhe von 99,75 Euro und für sonstige Flächen in Höhe von 255,12 Euro.

23

Die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt gem. Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Basis (der Angaben) des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gem. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Sammelantrag 2005, der den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen enthält, hat der Antragsteller entsprechend der Regelung in Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG in der Spalte 5 den Status der Flächen im Jahre 2003 anzugeben. Gem. § 32 Abs. 4 lit.a VO (EG) Nr. 795/2004 ( Abs. 4 eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345/85)) gilt für die Anwendung des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 eine genutzte Fläche als Dauergrünlandfläche, die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünlandfläche angemeldet war. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass es für den Fall im Beihilfeantrag 2003 aufgeführter Flächen nur auf die dortigen Angaben des Antragstellers ankommt. Zwar knüpfen die zugrunde liegenden Vorschriften in Art. 54 Abs. 2 und Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 an die tatsächliche Nutzung der Flächen als Dauergrünland im Jahre 2003 an. Art. 32 Abs. 4 lit.a VO (EG) Nr. 795/2004 enthält jedoch die ausdrückliche Fiktion, dass die entsprechend als Dauergrünlandflächen angegebenen Flächen für die Anwendung der Art. 54 Abs. 2 und 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 als entsprechend genutzte Flächen gelten.

24

Die Regelung des Art. 32 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 795/2004 verstößt auch nicht gegen die zugrundeliegende Vorschrift des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003. Darin wird zwar auf die tatsächliche Nutzung der Fläche als Grünlandfläche im Jahr 2003 abgestellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass in den Durchführungsbestimmungen der Kommission keine konkretisierenden Verfahrensregelungen getroffen werden dürften. Diese hat in der Begründungserwägung (12) zur VO (EG) Nr. 1974/2004 besonders auf Ermittlungserleichterungen hinsichtlich der Prüfung von Flächen hingewiesen. Sie darf deshalb trotz der Regelung in der die Anspruchsvoraussetzungen (der Betriebsprämienregelung bzw. für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen) regelnden Rechtsverordnung des Rates Nr. 1782/2003, in der in Art. 61 auf die tatsächliche Nutzung abgestellt wird, auf Fiktionen abstellen. Wie die Regelung in Art. 32 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 795/2004 zeigt, ist die Fiktion bei vom jeweiligen Antragsteller vorgenommenen Codierungen in der Regel nicht widerlegbar. Ein Nachweis wird nur bei im Antrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen zugelassen. Allerdings hält die Kammer wegen der Regelung der Fiktion auch in lit. a eine Widerlegmöglichkeit nicht für ausgeschlossen. Hätte diese Möglichkeit ausgeschlossen sein sollen, hätte der Verordnungsgeber allein auf die Angaben im Antrag 2003 abgestellt und nicht die Formulierung „gelten“ gewählt. Allerdings handelt es sich bei dieser Widerlegung um eine nur unter engen Voraussetzungen zuzulassende Ausnahme. Es wird nämlich angeknüpft an die Angaben des Antragstellers im Antrag für 2003 zur Nutzung bestimmter Flächen. Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben regelmäßig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Der Verordnungsgeber muss keine Regelung für Falschangaben vorsehen. Dies entspricht auch der oben angeführten Absicht des Verordnungsgebers, das Verfahren zur Ermittlung der Nutzung von Flächen in der langjährigen Vergangenheit zu erleichtern. Das bedeutet gleichzeitig, dass eine ausnahmsweise zuzulassende Widerlegung nur Fälle betreffen kann, in denen der Behörde die tatsächliche Nutzung im Jahre 2003 bekannt ist oder durch präsente Beweismittel wie etwa Urkunden, Bescheinigungen etc. nachgewiesen ist. Eine bloße Behauptung der im Antrag für 2003 abweichenden tatsächlichen Nutzung reicht auch bei angebotenem Zeugenbeweis wegen noch durchzuführender Ermittlungen nicht aus.

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Nach diesen Grundsätzen ist die Zuweisung der fraglichen Flächen als Dauergrünlandflächen durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

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Der Kläger hat die streitbefangenen Flächen in seinem Beihilfeantrag 2003 unstreitig als Mähweiden mit der Codierung 452 und der Kennung D in Spalte 17 als Dauergrünlandflächen angegeben. Er hat zwar zusammen mit dem Sammelantrag 2005 eine von einem als Zeugen benannten Lohnunternehmer unterzeichnete Flächenaufstellung eingereicht, in der die streitbefangenen Flächen als 2003 mit Silomais bestellte Flächen aufgeführt sind. Diese von einem Zeugen unterzeichnete Behauptung der tatsächlichen Ackernutzung reicht jedoch nicht aus. Zum einen enthält sie keine detaillierte persönliche verwertbare Aussage des Zeugen. Zum anderen stehen ihr die anderslautenden Angaben des Klägers selbst aus dem Antrag 2003 entgegen. Die Angaben unterschiedlicher Nutzung aus den Beihilfeanträgen der Jahre 2002 und 2004 zu den streitbefangenen Flächen lassen in dieser Hinsicht ebenfalls keinen eindeutigen Schluss auf die Nutzung 2003 zu. Es bedürfte also weiterer Ermittlungen bzw. einer Beweisaufnahme zu der Streitfrage. Derartige Konstellationen stellen jedoch den typischen Anwendungsfall der Vorschrift des Art. 32 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 795/2004 dar.

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Es kommt mithin hier nicht darauf an, ob die Flächen - wie vom Kläger behauptet und unter Beweis gestellt - 2003 tatsächlich nicht als Dauergrünlandflächen genutzt, sondern möglicherweise mit Silomais bestellt worden waren. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten dahingehenden Beweisanträge sind daher abzulehnen, denn die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger muss sich vielmehr an seinen Angaben im Beihilfeantrag 2003 festhalten lassen, was zu dem in dem angegriffenen Bescheid dargestellten Verhältnis von Zahlungsansprüchen für Acker- und Dauergrünland führt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.