Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.2007, Az.: 12 A 2704/06
Angabe; betriebsindividueller Betrag; Datenbank HI-Tier; Lieferantennummer; Milchprämie; Milchreferenzmenge; Referenzmenge; Referenzmengenangaben; Referenzmengenübergang; Sammelantrag; Zahlungsanspruch; Überlassungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 20.11.2007
- Aktenzeichen
- 12 A 2704/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 72001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 62 EGV 1782/2003
- Art 95 EGV 1782/2003
- Art 14 EGV 795/2004
- § 11 InVeKoSV
- § 4 MilchPrämV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Unter der einem Antragsteller im Sinne der Art. 62 und 95 (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung stehenden, für die Einbeziehung in den betriebsindividuellen Betrag maßgeblichen einzelbetrieblichen Referenzmenge zum 31. März 2005, ist die Referenzmenge zu verstehen, die ihm nach den Vorschriften der Milchabgabenverordnung zusteht, unabhängig davon, welche Milchmenge er im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 selbst geliefert hat. Es bedarf im Fall eines Referenzmengenüberganges mithin keines Überlassungsantrages hinsichtlich der vom vorherigen Inhaber der Referenzmenge gelieferten Menge.
2. Es besteht keine Verpflichtung für einen Antragsteller, im Sammelantrag 2005 im Falle einer Betriebsübernahme die Lieferantennummer seines Betriebsvorgängers anzugeben.
3. Unterschiedliche Referenzmengenangaben im Datenbankauszug HI-Tier zum 31. Mai und 1. April 2005 müssen die Behörde zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der einem Antragsteller i. S. d. Art. 62 und 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 zum 31. Mai 2005 zustehenden Referenzmenge veranlassen.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2,85 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 423,70 Euro und 25,42 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 268,33 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erhöhung des Wertes der ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. September 2004 zum 1. Oktober 2004 durch ihre Gesellschafter, Herrn T. F. und seine Ehefrau T. B.-F. gegründet. Herr F. brachte in die Klägerin seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich Milchviehwirtschaft ein.
Auf den Antrag der Klägerin bescheinigte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 den Übergang einer Milchreferenzmenge mit Ablauf des 30. September 2004 in Höhe von 203.295 kg von Herrn T. F. auf sie.
Im Sammelantrag 2005, mit dem die Klägerin u.a. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen beantragte, gab sie unter Ziff. II. 4. 4. 4 - Anschriften - im Feld „Anschrift der/es Molkerei/Käufers, die/der die Milchquotenabrechnung vornimmt“ die R. GmbH in Aurich sowie die Lieferantenummer 1019 an. Dem Antrag fügte sie eine Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit des Feldblockes DENILI 0308500211 bezüglich des Schlages 90 bei und bat um entsprechende Antragskorrektur.
Zur Ermittlung der für die Klägerin bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages einzubeziehenden Referenzmenge nahm die Beklagte eine Datenbankabfrage in HI-Tier vor. Unter der von der Klägerin angegebenen Lieferantennummer war dort für den 31. März 2005 eine Referenzmenge in Höhe von 87.018 kg und für den 1. April 2005 eine Referenzmenge in Höhe von 203.295 kg vermerkt.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte der Klägerin 2,85 Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 327,02 Euro und 25,52 Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 171,65 Euro zu. Dabei legte sie die aus der Datenbank zum 31. März 2005 ermittelte Referenzmenge zugrunde.
Am 11. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, mit der Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes ihres Gesellschafters T. F. zum 1. Oktober 2004 sei die diesem bis dahin zustehende Milchreferenzmenge in Höhe von 203.295 kg auf sie übergegangen, wie mit Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2004 bestätigt. Sie habe ihr daher zum Stichtag 31. März 2005 zugestanden und hätte von der Beklagten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an sie zugrunde gelegt werden müssen. Durch den Übergangsbescheid habe sie auch von der vollen ihr zum 31. März 2005 zustehenden Referenzmenge gewusst. Zur tatsächlichen Berücksichtigung von nur 87.018 kg sei es möglicherweise durch den Molkereiwechsel und den damit verbundenen Mitteilungen der Molkereien an die Datenbank gekommen. Es liege ein offensichtlicher Fehler in Gestalt einer Diskrepanz zwischen ihr zustehender Milchreferenzmenge und den Eintragungen in der Datenbank vor, der zu korrigieren sei. Mit der Größenkorrektur des Schlages 90 und der entsprechenden Verminderung der Anzahl der ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche Dauergrünland sei sie einverstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr 2,85 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 423,70 Euro und 25,42 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 268,33 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, gemäß den Vorschriften über die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages und den Antragserfordernissen habe sie anhand der vom Antragsteller anzugebenden Lieferantennummer eine Datenbankabfrage vorzunehmen. Unter der von der Klägerin benannten Lieferantennummer 1019 sei für den 31. März 2005 die von ihr zugrunde gelegte Referenzmenge in Höhe von 87.018 kg eingetragen gewesen. Der Inhalt des Übergangsbescheides sei ohne Belang. Für den nicht berücksichtigten Rest hätte die Klägerin einen Überlassungsantrag gem. Art. 14 der VO (EG) Nr. 795/2004 stellen können.
Weiter sei inzwischen festgestellt worden, dass der Schlag 90, der bislang in einer Größe von 0,96 ha berücksichtigt worden sei, nur 0,86 ha groß sei. Es sei beabsichtigt, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die Klägerin entsprechend zu korrigieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. Sie hat einen Anspruch auf Zuweisung der im Bescheid u.a. aufgeführten und im gerichtlichen Verfahren einvernehmlich geringfügig geänderten Anzahl von Zahlungsansprüchen für Acker- und Dauergrünland allerdings unter Berücksichtigung einer Milchreferenzmenge in Höhe von 203.295 kg.
Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.
Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).
Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.
Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem anhand eines betriebsindividuellen Betrags (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) ermittelten sog. Top-Up zusammen. Dieser Top-Up ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland. Er erhöht so die flächenbezogenen Basiswerte, die für das Jahr 2005 in der Region Niedersachsen und Bremen für Ackerland 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland 99,75 Euro/ha betragen. Diese unterschiedlich hohen Basiswerte sind Folge der von der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung (vgl. dazu Art. 41, Art. 58, Art. 59, Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG und Anl. 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).
Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen.
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die auf die Klägerin mit ihrer Gründung und der Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes ihres Gesellschafters T. F. gem. § 7 Abs. 2 S. 1 der Milchabgabenverordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 2143) übergegangene Milchreferenzmenge in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages einzubeziehen ist.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Berücksichtigung der vollen mit dem Betriebsübergang auf sie übergegangenen und von ihr geltend gemachten Milchreferenzmenge. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Während Art. 37, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 für die Berücksichtigung der gem. Anlage VI maßgeblichen Prämien auf das dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum gewährte Prämienvolumen abstellt, nehmen die Vorschriften, die die Berücksichtigung der Milchprämie ermöglichen (Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG) auf die Vorschriften zur Gewährung der Milchprämie gem. Art. 95 und der entsprechenden Ergänzungszahlung gem. Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003 Bezug. Gem. Art. 95 Abs. 1 der genannten Verordnung kommt ein Milcherzeuger für die Milchprämie in Betracht: Die Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt. Gem. Art. 95 Abs. 2 der genannten Verordnung kommt es für die Berechnung der Milchprämie auf die in Tonnen ausgedrückte einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung steht, an. Nach Abs. 3 dieser Regelung werden einzelbetriebliche Referenzmengen, die zeitweilig übertragen werden, dem Betrieb des Empfängers zugerechnet. Da die Klägerin die vom Betrieb ihres Gesellschafters zugewiesene Referenzmenge nach dem vorgelegten Pachtvertrag nicht nur zeitweilig übernommen hat, richtet sich die Berechnung des Prämienbetrages allein nach Art. 95 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003. Die für die Gewährung der Milchprämie maßgebende Referenzmenge umfasst, wie dem Bescheid der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 7. Oktober 2004 zu entnehmen ist, eine Menge in Höhe von 203.295 kg, die gesamte Referenzmenge ihres Gesellschafters T. F., so dass ihrem Betrieb am 1. Oktober 2004 und damit auch zum maßgeblichen Stichtag 31. März 2005 diese Menge zur Verfügung stand.
Die Beklagte stellt demgegenüber auf die Angaben in der Datenbank HI-Tier ab, die dort für den 31. März 2005 zur von der Klägerin angegebenen Lieferantennummer 1019 eingetragen sind, und begründet die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin weiter geltend gemachten Referenzmenge damit, diese habe es versäumt, unter der Kannennummer ihres Vorgängers einen entsprechenden Überlassungsantrag zu stellen.
Die Angaben in der Datenbank entsprechen - wie oben ausgeführt - nicht der der Klägerin zum 31. März 2005 zustehenden Milchreferenzmenge, sondern geben die durch die Klägerin im Milchwirtschaftsjahr 2004/05 noch abgabenfrei lieferbare Milchmenge an.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es - nach den oben dargelegten Grundsätzen - zur Berücksichtigung der weiteren Referenzmenge keines Antrages nach Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004, da hier wegen der anders gearteten Regelung der Berücksichtigung der Milchprämie bzw. Milchreferenzmenge gegenüber anderen Prämienarten kein Fall der Überlassung vorliegt. Die Klägerin hatte auch keine weitere Lieferantennummer anzugeben. Weder aus den maßgeblichen Antragsvorschriften in § 11 InveKoSV i.V.m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 MilchPrämVO noch aus der Ausgestaltung des Antragsformulars und den entsprechenden Ausfüllhinweisen ergibt sich, dass im Falle von Betriebsübergängen Angaben den Betrieb des Vorgängers betreffend zu machen sind (vgl. hierzu ausführlich: VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 12 A 2446/06 - Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank). Vielmehr hat die im Massenverfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch die Beklagte angewandte Ermittlung der gem. Art. 62, 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigenden Referenzmenge im vorliegenden Fall wegen des Referenzmengenüberganges und der Verschiedenheit der durch ihren Betriebsvorgänger und die Klägerin belieferten Molkereien sowie die Auffassung der Beklagten, bei Referenzmengenübergängen infolge von Betriebsübergängen sei nur die vom Antragsteller im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 (noch) abgabenfrei lieferbare Menge zu berücksichtigen, zu einem Fehler geführt. Die Beklagte hat nämlich die in der Datenbank HI-Tier für den 31. März 2005 angegebene Menge für die von der Klägerin angegebene Lieferantennummer ihrer Berechnung zugrundegelegt. Dabei handelte es sich wegen des benannten Referenzmengenüberganges nicht um die der Klägerin zum Stichtag 31. März 2005 im oben genannten Sinn zustehende, d.h. im Sinne des Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung stehende Referenzmenge, sondern um die Menge, die die Klägerin im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 noch abgabenfrei liefern durfte, also um die ihr zustehende Menge abzüglich der von ihrem Betriebsvorgänger in diesem Milchwirtschaftsjahr bereits gelieferten Menge. Aufgrund der Tatsache, dass für die Lieferantennummer der Klägerin unterschiedlich hohe Referenzmengen zum 31. März und 1. April 2005 ausgewiesen waren, war für die Beklagte erkennbar, dass in der Höhe der Referenzmenge im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 und bis zum 1. April 2005 und damit möglicherweise für den Stichtag 31. März 2005 maßgebliche Änderungen erfolgt waren. Dies hätte sie zum Anlass nehmen müssen, um über die übliche im Massenverfahren praktizierte Vorgehensweise der Übernahme der Referenzmengenangabe zum 31. März 2005 aus der Datenbank HI-Tier weitere Ermittlungen zu der der Klägerin zum Stichtag rechtlich zustehenden Referenzmenge vorzunehmen. Diese hätten unschwer zu dem Referenzmengenübertragungsbescheid vom 7. Oktober 2004 geführt, aus dem sich die erforderliche Sachverhaltsergänzung ergibt.
Zugunsten der Klägerin ist daher die volle auf sie übergegangene Referenzmenge in Höhe von 203.295 kg zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin beantragte Schlag 90 nach den neueren digitalisierten Vermessungen nur eine Größe von 0,86 ha statt der im Verfahren berücksichtigten 0,96 ha aufweist. Dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig. Die Klägerin hat entsprechend für 25,42 ha statt für 25,52 ha Zahlungsansprüchen Dauergrünland beantragt.
Legt man diese Angaben und Mengen zugrunde, so steigt der Wert der der Klägerin zugewiesenen bzw. nunmehr zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf von der Beklagten errechnete und von der Klägerin beantragte 423,70 Euro für 2,85 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigungen und 268,33 Euro für 25,42 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigungen.