Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 24.06.2008, Az.: 6 A 1206/06
Anspruch auf Festsetzung weiterer 4,56 Zahlungsansprüche für Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland; Bestimmung der Anzahl der Zahlungsansprüche anhand der Hektarzahl der angemeldeten beihilfefähigen Flächen; Bemessung des Werts eines Zahlungsanspruchs nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell; Durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen als Dauergrünland
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 24.06.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 1206/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 18242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0624.6A1206.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 1a VO 1782/2003/EG
- § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihrer Zahlungsansprüche aufgrund der Anerkennung eines Härtefalles.
Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes in D.. Sie bewirtschaftet u.a. die im Wasserschutzgebiet H. gelegene Fläche, Flurstück 10, Teilstück A der Flur 3, Gemarkung E., zur Größe von 4,6285 ha. Der frühere Bewirtschafter dieser Fläche F. G. hatte mit Beginn des 1. Januar 1996 eine Vereinbarung zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts im Wasserschutzgebiet H. mit dem Land Niedersachsen geschlossen, in der er sich zur extensiven Bewirtschaftung der Fläche verpflichtete. Nach seinen Angaben sei die Fläche im Jahr 1991 mit Mais und in den Folgejahren mit Ackergras bestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 kündigte Herr G. die freiwillige Vereinbarung, weil er seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben habe.
Die Klägerin traf bezüglich der Fläche am 26. Januar 2000 eine gleichlautende Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Gegenstand der Vereinbarung war gemäß § 2 die Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Fläche gemäß § 47h Abs. 3 Nr. 4b des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Die in § 3 niedergelegten Verpflichtungen des Bewirtschafters sehen u.a. die Nutzung der Fläche als extensives Ackergras, ein Umbruchverbot zur Neueinsaat und eine maximale Besatzdichte von 1,5 GV je Hektar vor. Als Ausgleich für die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen erhielt die Klägerin ein Entgelt in Höhe von 700,00 DM je Hektar und Jahr, insgesamt 3.239,95 DM. Die zunächst für ein Jahr geltende Vereinbarung schloss die Klägerin am 07. Oktober 2000 erneut für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004.
Am 13. Mai 2005 stellte die Klägerin den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Unter Ziffer 4.5 des Antragsformulars beantragte sie die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen wegen Inanspruchnahme der Härtefallregelung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Agrar-Umweltmaßnahmen. Hierzu legte sie einen Härtefallantrag, Vordruck E ("Umwandlung von Ackerland in Grünland im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme gemäß Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004"), vor. In diesem gab sie an, sie habe die Fläche Flur 3, Flurstück 10 der Gemarkung E. (im GFN 2005 aufgeführt unter lfd. Nr. 14 und 15, Schlag Nr. 19 und 20), zur Größe von 4,63 ha im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme 720 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland) in Grünland umgewandelt und beantrage für diese Flächen die Zuweisung des flächenbezogenen Betrags für Ackerland. Hierzu legte sie die mit dem Land Niedersachsen am 11. November 2000 geschlossene Folgevereinbarung vor. In dem GFN 2005 gab sie den Status 2003 der Fläche mit "A" für Ackerland an.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für die Klägerin 53,42 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 470,64 EUR, 44,22 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Dauergrünland in Höhe von 323,64 EUR und 4,25 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR fest. Dabei stufte sie die von der Klägerin im Vordruck E bezeichneten Flächen als Dauergrünland ein (Anlage 3). Zur Begründung der Ablehnung des Härtefallantrags führte sie aus, bei der getroffenen Vereinbarung handele es sich um eine freiwillige Vereinbarung gemäß § 47h Abs. 3 Nr. 4b NWG und nicht um eine Regelung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme 720.
Daraufhin hat die Klägerin am 10. Mai 2006 Klage erhoben.
Sie wendet sich gegen die Ablehnung des Härtefallantrags und begehrt für zusätzliche 4,56 ha (entsprechend einer Erhöhung um 708,49 EUR) Zahlungsansprüche für Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland.
Zur Begründung trägt sie vor:
Die bezeichnete Fläche - zur Größe von 4,56 ha - sei nicht als Grünland zu qualifizieren, sondern als Ackergrasfläche, die mit dem sogenannten Ackerstatus versehen sei. Insoweit verweise sie auf einen Erlass des Niedersächsischen ML vom 20. April 2005. Aus diesem gehe hervor, dass für Flächen, die Gegenstand freiwilliger Vereinbarungen im Sinne von § 47h NWG gewesen seien und die in den Beihilfeanträgen für das Jahr 2003 als Ackergras gekennzeichnet seien, Ackerzahlungsansprüche gewährt würden.
Soweit von einer Umwandlung der Fläche in Dauergrünland auszugehen sei, müsse nach dem Erlass jedenfalls eine Gleichstellung mit den Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung Nr. 2078/92 bzw. 1257/1999 (Umwandlung von Acker in Grünland) stattfinden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche der Klägerin um 708,49 EUR (4,56 ha x 155,37) zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Die Voraussetzungen eines Härtefalles lägen nicht vor. Die Klägerin habe zwar am 10. Oktober 2000 eine freiwillige Vereinbarung nach § 47h NWG abgeschlossen, sie habe aber kein Ackerland in Grünland umgewandelt. Die betroffenen Flächen seien vom Vorbewirtschafter in den Jahren 1993 bis 1997 durchgängig als Ackergras (Code 418) angegeben und von der Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 ebenfalls als Ackergras bezeichnet worden. Aufgrund der langjährigen Grasnutzung hätten die Flächen schon in diesen Jahren als Grünland kodiert werden müssen. Ab dem Jahr 2000 habe die Klägerin die Fläche dann richtigerweise als Mähweide (Code 452) angegeben. Eine Umwandlung von Ackerland in Grünland habe in ihrem Betrieb nicht stattgefunden.
Der in Bezug genommene Erlass weise lediglich darauf hin, dass Ackerzahlungsansprüche zugewiesen würden, wenn die betreffenden Flächen im Antrag 2003 als Ackergras bezeichnet worden seien. Die Klägerin habe die betreffenden Flächen jedoch im Antrag des Jahres 2003 als "Mähweide" angegeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Betriebsstelle I. - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer 4,56 Zahlungsansprüche für Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland.
Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 01. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Die Kommission hat zu den allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II in der VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 - mit späteren Änderungen - und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der VO (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 - mit späteren Änderungen - Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene sind die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I. S. 1298) umgesetzt worden. Dieses Gesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 08. Mai 2008 (BGBl. I S. 801), konkretisiert. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08. Mai 2008.
Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht gemäß Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dies ist das Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Insoweit kommt es auf den Status der Fläche zum 15. Mai 2003 an (Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).
Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem anhand eines betriebsindividuellen Betrages (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) ermittelten sog. Top-Up zusammen. Dieser Top-Up ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruches je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.
Der flächenbezogene Betrag ergibt sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland von der gemäß Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das ihr durch diese Verordnung zugeteilte Prämienvolumen (vgl. Anhang VIII VO (EG) Nr. 1782/2003) auf Regionen zu verteilen und dort gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung teilweise auf alle Betriebsinhaber. Ihr stand damit gemäß Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 weiterhin die Möglichkeit offen, für Dauergrünland und sonstige förderfähige Flächen - insbesondere Ackerland - unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat auch diese Möglichkeit ausgeschöpft und in der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG in Verbindung mit der Anlage 2 die Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, in ein bestimmtes Wertverhältnis zu den sonstigen beihilfefähigen Flächen gesetzt. Für die Region Bremen/Niedersachsen ergibt sich danach für das erste Jahr der Festsetzung ein flächenbezogener Wert für Dauergrünland in Höhe von 99,75 EUR/ha und für sonstige Flächen in Höhe von 255,12 EUR/ha.
Die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Basis (der Angaben) des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Der Antragsteller hat im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) zum Sammelantrag 2005, der den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen enthält, entsprechend der Regelung in Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG in der Spalte 5 den Status der Flächen im Jahre 2003 anzugeben. Gemäß Art. 32 Abs. 4 Buchstabe a VO (EG) Nr. 795/2004 (Abs. 4 eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004, ABl. L 345/85) gilt für die Anwendung des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 eine genutzte Fläche als Dauergrünlandfläche, die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünlandfläche angemeldet war. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass es für die Flächen, die im Beihilfeantrag 2003 aufgeführt sind, grundsätzlich auf die dortigen Angaben ankommt (vgl. VG Oldenburg, Urteile vom 20. November 2007 - 12 A 2676/06 - und 4. Dezember 2007 - 12 A 2411/06 -). Zwar knüpfen die zugrunde liegenden Vorschriften Art. 54 Abs. 2 und Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 an die tatsächliche Nutzung der Flächen als Dauergrünland im Jahre 2003 an. Art. 32 Abs. 4 a VO (EG) Nr. 795/2004 enthält jedoch die - widerlegbare - Fiktion, dass die als Dauergrünlandflächen angegebenen Flächen für die Anwendung der Art. 54 Abs. 2 und 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 als entsprechend genutzte Flächen gelten (VG Oldenburg, a.a.O.).
Die Klägerin hat die in dem Härtefallantrag - Vordruck E - genannten Flurstücke in ihrem GFN 2003 (lfd. Nr. 15) als Dauergrünland angemeldet. Sie hat die Flächen dort mit der Kulturart "Mähweide" (Code 452) bezeichnet und sie damit als Dauergrünland angemeldet, sodass sie als entsprechend genutzte Flächen gelten.
Der unter Hinweis auf den Erlass des Niedersächsischen ML vom 20. April 2005 erfolgte Einwand der Klägerin, für Flächen, die freiwilligen Vereinbarungen nach § 47h NWG unterlägen und als Ackergrasflächen genutzt würden, seien Zahlungsansprüche für Ackerland zu gewähren, greift nicht durch. Zum einen bezieht sich der Erlass lediglich auf Flächen, die im Jahr 2003 mit dem Code 418 (Ackergras) versehen worden sind. Dies trifft auf die hier streitigen Flächen nicht zu, denn die Klägerin hat diese im Jahr 2003 als "Mähweide" (Code 452) bezeichnet. Zum anderen handelt es sich auch bei Ackergrasflächen um Dauergrünland, wenn seit mindestens fünf Jahren ein Umbruch der Fläche nicht erfolgt ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 handelt es sich bei "Dauergrünland" um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Zwar werden Ackergräser grundsätzlich für die Nutzung als Viehfutter oder Energiepflanze auf landwirtschaftlichen Ackerflächen kultiviert und im Rahmen einer ackerbaulichen Fruchtfolge ausgesät. Die hier in Frage stehenden Flächen unterlagen jedoch seit dem Jahr 1996 der Vereinbarung zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts im Wasserschutzgebiet H., die zunächst der Bewirtschaftungsvorgänger der Klägerin abgeschlossen hatte und die von ihr seit dem Jahr 2000 fortgeführt wird. Gemäß § 3 der Vereinbarung besteht für den Bewirtschafter ein Umbruchverbot. Die Fläche war mithin im Jahr 2003 als Dauergrünland zu qualifizieren, weil sie seit mindestens 7 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge war.
Die Klägerin kann für die in Vordruck E bezeichneten Flächen Zahlungsansprüche für Ackerland auch nicht aufgrund der Anerkennung eines Härtefalles im Sinne von Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 wegen der Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme geltend machen.
Der Verordnungsgeber hat neben den für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages nach Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 geltenden Härtefällen in Absatz 5 dieser Regelung für die sich aus der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen ergebenden Folgen eine Sonderregelung getroffen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 29. Januar 2008 - 12 A 2664/06 -). Nach dieser Regelung gilt ein Härtefall auch "für Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der VO (EWG) Nr. 2078/92 und VO (EG) Nr. 1257/1999 unterlagen". In Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt die Kommission Durchführungsbestimmungen zu dieser Härtefallregelung, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Auf nationaler Ebene trifft § 13 BetrPrämDurchfV ergänzende Regelungen.
Die Voraussetzungen der Härtefallregelung liegen im Falle der Klägerin nicht vor.
Zwar unterlag sie während des Bezugszeitraums (2000 bis 2002) ab dem 1. Januar 2000 Verpflichtungen aus der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Vereinbarung zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushaltes im Wasserschutzgebiet H.. Gemäß § 3 der erstmals am 10. Februar 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 geschlossenen Vereinbarung übernahm die Klägerin verschiedene Verpflichtungen zur extensiven Bewirtschaftung der Fläche. Sie war jedoch nach dieser Vereinbarung nicht verpflichtet, Ackerland in Grünland umzuwandeln.
Durch die Härtefallvorschrift des Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 soll vermieden verden, dass Betriebsinhaber, die an einer EU-Umweltmaßnahme im Agrarbereich teilgenommen haben, Nachteile erleiden, die auf den übernommenen Extensivierungsverpflichtungen beruhen. Solche Nachteile können eintreten, wenn die Produktion im zurückliegenden Bezugszeitraum beeinträchtigt gewesen ist, weil der Betriebsinhaber durch Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme verpflichtet gewesen ist, Ackerflächen in Dauergrünland umzuwandeln (Umwandlungsflächen), oder wenn bei Eintritt in die Agrarumweltmaßnahme eine gesamtbetriebliche Besatzdichte von weniger als 1,9 GVE vorgeschrieben war und deswegen der Betriebsinhaber seinen Tierbestand abstocken musste (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrPrämDurchfV).
Beides war hier nicht der Fall.
Die Klägerin hat eine Einschränkung der tierischen Produktion nicht dargelegt.
Sie war auch nicht verpflichtet, Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln. Die mit dem Land Niedersachsen geschlossene Vereinbarung diente gemäß § 1 dazu, Stoffeinträge in das Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Flächen in Wasserschutzgebieten zu vermindern. Gegenstand der Vereinbarung waren die in § 3 aufgeführten Einschränkungen der Nutzung gemäß § 47h NWG. Nach § 3 der Vereinbarung verpflichtete sich der Bewirtschafter, die bezeichneten Flächen als extensives Ackergras zu nutzen. Die N-Düngung wurde bei Schnittnutzung auf maximal 100 kg N/ha und Jahr, bei reiner Weidenutzung auf maximal 50 kg N/ha und Jahr begrenzt. Ferner wurde ein Umbruchverbot zur Neueinsaat vereinbart und die maximale Besatzdichte auf 1,5 GV/ha festgelegt.
Die Umwandlung von Ackerland in Grünland wurde im Rahmen der Vereinbarung im Bezugszeitraum nicht gefördert. Eine derartige Förderungsmöglichkeit bestand in diesem Zeitraum in Niedersachsen ausschließlich für Flächen in Wasservorranggebieten (Maßnahme 720), vgl. Ziffer 6.1.3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Vorhaben zum Trinkwasserschutz im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Kooperationsprogramm Trinkwasserschutz) - Rd. Erl. des MU vom 2. Februar 2001 -203-01373/08/03 -, Nds. MBl. 2001, 712 (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Februar 2008 - 6 A 1243/06 -). An dieser Maßnahme hat die Klägerin nicht teilgenommen.
Zudem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines Härtefalles, weil durch den Abschluss der Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen eine in ihrem Betrieb bereits bestehende Produktion nicht eingeschränkt wurde. Denn Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004 erfassen nur Beeinträchtigungen der tatsächlichen Produktion. Sie sind nicht erweiterbar auf ein fiktives Prämienvolumen oder auf ein landwirtschaftliches Einkommen, das bei Nichtteilnahme an der Agrarumweltmaßnahme hypothetisch hätte erzielt werden können (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 26. März 2008 - 1 K 427/07.NW -).
Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 verweist auf eine entsprechende Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift, weswegen die dort entwickelten Grundsätze auf die Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme sinngemäß zu übertragen sind. Dies bedeutet, dass die Härtefallregelung auch bei einer Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen nicht dem Ersatz von Einkommenseinbußen dient, sondern auf den Ausgleich von Produktionsbeeinträchtigungen zu beschränken ist (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 26. März 2008, wie vor). Eine Produktionsbeeinträchtigung ist nur anzunehmen, wenn das durchschnittliche Prämienvolumen der Jahre 2000 bis 2002 hinter dem Durchschnittsvolumen der alternativen Bezugszeiträume des Art. 40 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 zurückbleibt, also eine bereits bestehende Produktion nachteilig beeinflusst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11173/07 -). Dies bedeutet, dass die bei dem Eintritt in die Agrarumweltmaßnahme bestehende Produktion lediglich mit derjenigen verglichen werden darf, die vor dem Eintritt bestanden hat, und im Verhältnis hierzu eine Produktionseinschränkung herbeigeführt wurde.
Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Klägerin hat auf der betroffenen Fläche bereits in den Jahren 1998 und 1999 Ackergras angebaut und sich ab Januar 2000 verpflichtet, diese Fläche nicht als Ackerland zu nutzen, sondern den Umbruch zu unterlassen und sie als extensives Ackergras zu nutzen.
Entsprechend hat die Klägerin keine Umwandlung der Fläche von Ackerland in Dauergrünland vorgenommen, sondern die Fläche vielmehr von vornherein als Dauergrünland genutzt. Ein Härtefall im Sinne von Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 liegt damit nicht vor. Im Rahmen eines Härtefalles sind nur solche Nachteile als ausgleichsfähig anzuerkennen, die unmittelbar durch die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme entstanden sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Februar 2008 - 19 ZB 07/2528 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
531,37 EUR
(75% der streitigen Zahlungsansprüche - hier: 708,49 EUR -, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 223/06 -)
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Fahs
Struhs