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§ 11 GaVO - Rauchabschnitte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf

  1. 1.
    in oberirdischen geschlossenen Großgaragen 5.000 m2
  2. 2.
    in sonstigen geschlossenen Großgaragen 2.500 m2

betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätige Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(3) § 8 Abs. 1 Nr. 2 DVNBauO gilt nicht für Garagen.