Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.04.2009, Az.: 2 A 224/07

Drittanfechtung einer Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais; Auskreuzung; Freisetzung; gentechnisch veränderter Organismus

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.04.2009
Aktenzeichen
2 A 224/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 43838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0423.2A224.07.0A

Fundstelle

  • NuR 2010, 145-148

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im gerichtlichen Verfahren sind Drittbetroffene mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht bereits im Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz erhoben haben.

  2. 2.

    Zur Reicheweite des nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 GenTG zu gewährleistenden Schutzes von Sachgütern Dritter im Zusammenhang mit der befürchteten Auskreuzung gentechnisch veränderter Organismen aus einem Freisetzungsversuch.

  3. 3.

    Zur Beurteilung des gegenüber konventionellem Maisanbau nach den Vorgaben der Zulassungsbehörde einzuhaltenden Isolationsabstandes.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais.

2

Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung in H., Hessen. Auf den von ihr als Pächterin bewirtschafteten Flächen baut sie Kartoffeln und Kohlgemüse an. Die Klägerin beabsichtigt eine Erweiterung ihres Anbausortiments und baute zu diesem Zweck im Jahre 2007 erstmals auf einer Fläche von ca. 500 qm Zuckermais an. Der Anbau erfolgte auf dem I., Gemarkung H., das östlich unmittelbar an die von der Beigeladenen zur Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais vorgesehenen Flächen, bestehend aus den Flurstücken J. und dem Flurstück K., angrenzt. Das für den Freisetzungsversuch vorgesehene Gelände hat eine Größe von insgesamt 13,93 ha. Im November 2006 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten unter anderem für den genannten Standort die Erteilung einer Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais. Sie beabsichtigt die Durchführung von Freilandversuchen unter Verwendung der transgenen Maishybriden MON89034 × MON88017, MON89034 × NK603 und der Elternlinien MON89034, MON88017 sowie NK603. Die gentechnische Veränderung verleiht den für die Freisetzung vorgesehenen Maislinien eine erhöhte Toleranz gegen den herbiziden Wirkstoff Glyphosat sowie eine Resistenz gegen Schädlingsfraß durch die Insekten Maiswurzelbohrer und Maiszünsler. Letztere beruht darauf, dass der gentechnisch veränderte Mais, dem ein aus dem Bodenbakterium "Bacillus thuringiensis" stammendes Gen eingeführt wurde, sog. Bt-Proteine bildet, die über den Darmtrakt des Zielorganismus wirken und zum Versterben des Schädlingsinsekts führen. Zweck der Freisetzungsversuche ist, die agronomischen Eigenschaften der gentechnisch veränderten Maislinien zu bewerten, zulassungsrelevante Daten zu gewinnen und Empfehlungen zum Einsatz von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln bei gentechnisch verändertem Mais zu erarbeiten. Auf der Versuchsfläche ist eine Bestandsdichte von 8 bis 10 Pflanzen je qm vorgesehen, woraus bei einer geplanten Freisetzungsfläche von maximal 5000 qm (0,5 ha) eine Gesamtzahl von 40 000 bis 50 000 transgenen Maispflanzen folgt. Der Antrag sieht um die Freisetzungsfläche herum eine 3 m breite Mantelsaat einer nicht transgenen Maissorte vor.

3

Die Antragsunterlagen wurden vom 19. Februar bis 19. März 2007 öffentlich ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2007 gegen das Vorhaben Bedenken. Sie machte geltend, insbesondere im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Erweiterung des Erzeugungssortiments um Zuckermais von der Freisetzungsfläche ausgehende, die Qualität ihrer Erzeugnisse beeinträchtigende Einflüsse auf ihre Anbauflächen zu befürchten. Da das von ihr bewirtschaftete Ackerland in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Versuchsfläche liege, sehe sie sich in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Auch erwarte sie Nachteile in der Direktvermarktung ihrer Produkte bzw. in der Abnahme ihrer Erzeugnisse durch den Lebensmittelhandel.

4

Im Verwaltungsverfahren beteiligte die Beklagte insbesondere das Bundesamt für Naturschutz, das Robert-Koch-Institut, das Bundesinstitut für Risikobewertung, die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständige Landesbehörde. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft empfahl die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu konventionellen Maisfeldern von mindestens 150 m, das Bundesamt für Naturschutz einen Isolationsabstand von 600 m zu Maisanbau zur Saatgutproduktion und einen Isolationsabstand von 250 m zu allen anderen Maisbeständen. Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) prüfte den Antrag im Hinblick auf mögliche Gefahren im Sinne von § 1 Nr. 1 GenTG und gelangte mit Beschluss vom 03. April 2007 zu dem Ergebnis, dass von den geplanten Freisetzungsversuchen keine schädlichen Einwirkungen auf geschützte Rechtsgüter zu erwarten seien. Hinsichtlich der Möglichkeit von Auskreuzungen hätten Erfahrungen aus dem Erprobungsanbau des Jahres 2004 in Deutschland gezeigt, dass die Auskreuzungsrate mit zunehmendem Abstand von der mit gentechnisch verändertem Mais bestellten Fläche abnehme. Bei einem Abstand von 20 bis 30 m habe sie zwischen 0,01 % und 0,69 % gelegen. Bei 50 bis 60 m Abstand seien 0,00 % und 0,76 % ermittelt worden. Zur Sicherung der Begrenzung der Freisetzung empfahl die ZKBS, einen Isolationsabstand von 100 m zwischen der Freisetzungsfläche und Maisbeständen außerhalb des Versuchs einzuhalten. Sollte es trotz der vorgesehenen Maßnahmen zu vereinzelten Auskreuzungen in Maisbestände außerhalb der Freisetzungsfläche kommen, seien aufgrund der übertragenen Eigenschaften daraus keine schädlichen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten.

5

Mit Bescheid vom 01. Juni 2007, öffentlich bekannt gemacht am 9. Juni 2007, erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais in den Vegetationsperioden der Jahre 2007 bis 2011 unter anderem an dem Standort in L.. Nach dem Stand der Wissenschaft gingen von dem Freisetzungsvorhaben keine schädlichen Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter aus. Um dem Erfordernis der Vorsorge zu genügen, gab sie der Beigeladenen als Nebenbestimmung unter anderem auf, einen Isolationsabstand von 200 m zu nicht gentechnisch veränderten Maisbeständen einzuhalten (Ziff. II.8 des Bescheides). Die Maßnahme diene der räumlichen Begrenzung des Freisetzungsversuchs.

6

Die Klägerin hat am 20. Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der nach den Nebenbestimmungen der Beklagten gegenüber konventionellem Maisanbau einzuhaltende Sicherheitsabstand sei mit 200 m zu gering bemessen. Auskreuzungen aus dem Freisetzungsversuch der Beigeladenen und Einkreuzungen in ihren Maisbestand durch Pollenflug würden auf diese Weise nicht wirksam ausgeschlossen. Bei einer Einkreuzung verliere der von ihr angebaute Zuckermais unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 seine Verkehrsfähigkeit, weil er nicht nach den Bestimmungen der Verordnung als Lebensmittel, das gentechnisch veränderte Organismen enthält, zugelassen sei. Im Hinblick darauf habe der von der Beigeladenen geplante Freisetzungsversuch gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GenTG nicht genehmigt werden dürfen. Der Genehmigungstatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG sei unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach § 1 Nr. 1 GenTG so zu verstehen, dass alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssten, um schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter auszuschließen. Nur soweit schädliche Einwirkungen unvermeidbar seien, sei der Beklagten die Prüfung eröffnet, ob die verbleibenden schädlichen Einwirkungen hingenommen werden könnten. Einkreuzungen der im Freisetzungsversuch angebauten gentechnisch veränderten Maispflanzen in ihren unmittelbar benachbarten Maisanbau seien als spezifisch sachbezogene und als schädliche Einwirkungen auf die in ihrem Eigentum stehenden Maispflanzen anzusehen. Verliere der von ihr angebaute Zuckermais seine Verkehrsfähigkeit, werde eine Verwendung entsprechend seiner Zweckbestimmung vereitelt. Darin liege eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums. Dies verdeutliche unter anderem die Vorschrift des § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG, in der klargestellt werde, dass Einträge gentechnisch veränderter Organismen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 BGB darstellten, wenn Erzeugnisse infolgedessen nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Dem Regelungskonzept der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entsprechend verliere ihr Zuckermais die Verkehrsfähigkeit bereits bei einer Einkreuzung oberhalb der Nachweisgrenze, also bereits bei einem Anteil von 0,01 %. Die Wahrscheinlichkeit solcher Einkreuzungen sei nach dem Stand der Wissenschaft bei einem Abstand von 200 m zu einem Versuchsfeld nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf verschiedene fachwissenschaftliche Untersuchungen unter anderem des Öko-Instituts e.V. Ergänzend legt sie ein Kurzgutachten der Privatdozenten M., Universität Bremen, zur entfernungsabhängigen Einkreuzung zwischen gentechnisch verändertem Mais und konventionellem Mais sowie eine dazu verfasste ergänzende Stellungnahme vom 04. Dezember 2008 vor und macht auf dieser Grundlage geltend, in einem Abstand von 200 m seien durchschnittliche Einkreuzungsraten von 0,102 %, in einem Abstand von 250 m in Höhe von 0,059 % und in einem Abstand von 400 m in Höhe von 0,015 % gegeben. Die festgestellten Auskreuzungsraten seien jedoch in hohem Maße variabel und hingen von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ab.

7

Soweit der Genehmigungsbehörde in der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG eingeräumt werde, sei dies abzulehnen. Unabhängig davon sei die Bewertung der Beklagten aber auch beurteilungsfehlerhaft. Die Tatsachenbasis sei unzureichend ermittelt worden und die Beklagte habe willkürliche Bewertungsmaßstäbe angelegt. Die Festlegung eines geeigneten Isolationsabstandes erfordere die Ermittlung der konkreten Verhältnisse des betroffenen Standortes, etwa hinsichtlich der topografischen Verhältnisse, der Windhäufigkeit, der Thermik, der Blühsynchronisation der Pflanzenbestände und der Größe des Spenderfeldes. Derartige Ermittlungen habe die Beklagte nicht angestellt. Stattdessen habe sie allein auf die Größe des Spenderfeldes von lediglich 0,5 ha verwiesen, aufgrund derer bei dem vorgesehenen Isolationsabstand von 200 m Auskreuzungen ausgeschlossen sein sollten. Dies sei wissenschaftlich nicht haltbar. Zudem habe die Beklagte weder sämtliche wissenschaftlichen Studien berücksichtigt noch die von ihr bei der Festlegung des vorgesehenen Isolationsabstandes als maßgeblich erachteten Studien benannt. Die im Klageverfahren von der Beklagten angeführte Studie von Sanvido leide unter wissenschaftlichen Mängeln. Darüber hinaus habe die Beklagte verkannt, dass der Verlust der Verkehrsfähigkeit benachbarter Maisbestände als schädliche Auswirkung gemäß § 1 Nr. 1 GenTG einzuordnen sei.

8

Auch das Bundesamt für Naturschutz habe einen Isolationsabstand von 200 m zu konventionellem Mais nicht für ausreichend erachtet. Der Beschluss der ZKBS, nach dem ein Isolationsabstand von 100 m genüge, beruhe entsprechend seiner Begründung auf der fehlerhaften Annahme, dass auf benachbarten Flächen allein Auskreuzungen oberhalb eines Schwellenwertes von 0,9 % ausgeschlossen werden müssten. Um Auskreuzungen auszuschließen, habe die Beklagte entweder einen größeren Sicherheitsabstand oder andere wirksame Sicherheitsvorkehrungen, wie das Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände vor der Blüte, anordnen müssen.

9

Da sich der Verlust der Verkehrsfähigkeit des von ihr angebauten Maises als unvertretbare schädliche Einwirkung auf ihr Eigentum darstelle, seien zugleich die Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG nicht erfüllt. Nachdem die zur Freisetzung vorgesehenen transgenen Maislinien bislang nicht als Lebensmittel zugelassen seien, könne bei einer Einkreuzung auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Verzehr des von ihr angebauten Zuckermaises, der in Teilen für die Eigenversorgung ihrer Gesellschafter bestimmt sei, nicht ausgeschlossen werden.

10

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 01. Juni 2007 insoweit aufzuheben, als die Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais an dem Standort L. für die Jahre 2008 bis 2011 genehmigt wird.

11

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Die von der Klägerin im Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz erhobenen Einwendungen ließen eine Verletzung zugunsten der Klägerin drittschützender Normen nicht erkennen. Die Klägerin mache mit dem Hinweis auf den Verlust der Verkehrsfähigkeit zukünftiger Maiserträge und ihrem sonstigen Vorbringen allein wirtschaftliche Einbußen geltend, die als reine Vermögensschäden nicht zu den nach § 1 Nr. 1 GenTG geschützten Rechtsgütern zählten. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Entgegen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin seien schädliche Einwirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 GenTG nicht zu erwarten. Bei der Festlegung des Isolationsabstandes von 200 m habe sie von der ihr zukommenden Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit von Auskreuzungen, die auch bei Anordnung eines deutlich größeren Isolationsabstandes im Freiland nie vollständig ausgeschlossen werden könne, stehe der Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung nicht entgegen. Auskreuzungen seien nur dann als schädliche Einwirkungen im Sinne des § 1 Nr. 1 GenTG anzusehen, wenn sie die betroffenen Pflanzen nachteilig veränderten, indem sie etwa zur Ausbildung schädlicher Eigenschaften führten, was bei den streitgegenständlichen transgenen Maispflanzen nach der Bewertung der ZKBS nicht zu erwarten sei. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Verlust der Verkehrsfähigkeit des von ihr angebauten Maises handele es sich um eine Wertminderung, die Folge der bloßen Einwirkung auf Bewertungsfaktoren sei, die nicht in der Sache selbst lägen. Weder sei ein sachbezogener Eingriff in das Eigentum der Klägerin gegeben noch folge die von der Klägerin angenommene Einwirkung auf ihr Eigentum aus den spezifischen Gefahren und Risiken der Gentechnik, vor denen allein das Gentechnikgesetz schütze. Etwaige Vermögensschäden könne die Klägerin gemäß § 36a GenTG gegenüber der Beigeladenen geltend machen. Der Isolationsabstand von 200 m sei von ihr nicht als Schutzmaßnahme gegen schädliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter angeordnet worden, die zu ihrer Überzeugung nicht zu erwarten seien, und verfolge dementsprechend nicht den Zweck, Auskreuzungen vollständig auszuschließen, sondern ziele darauf ab, die räumliche Begrenzbarkeit der Freisetzung sicherzustellen und Auskreuzungen zu minimieren. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich festzustellender Auskreuzungsraten auf verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen stütze, sei die Mehrzahl der genannten Veröffentlichungen nur eingeschränkt aussagekräftig. Insbesondere ältere Studien seien zwischenzeitlich überholt, weil ältere Maissorten eine wesentlich höhere Neigung zur Fremdbefruchtung aufgewiesen hätten als die durch zeitlich schmale Blühfenster gekennzeichneten modernen Hochleistungsmaissorten. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 36a GenTG regele finanzielle Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen, die von sachbezogenen Eingriffen in das Eigentum gemäß § 1 Nr. 1 GenTG unterschieden werden müssten. Bei einem Isolationsabstand von 200 m sei von einer Auskreuzungswahrscheinlichkeit von etwa 0,08 % auszugehen. Damit sei dem Vorsorgeprinzip hinreichend genügt.

13

Die Beigeladene beantragt unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten gleichfalls,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren von dem Freisetzungsvorhaben der Beigeladenen ausgehende mögliche Gesundheitsgefahren geltend macht, ist die unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG fristgerecht erhobene Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

16

Mit dem Vorbringen, der von ihr angebaute Zuckermais könne im Falle des Verzehrs infolge von Einkreuzungen aus dem Freisetzungsvorhaben der Beigeladenen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, ist die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1996 (BGBl. I S. 1649) ausgeschlossen.

17

Nach dieser Vorschrift sind Betroffene mit Ablauf der Einwendungsfrist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss führt dazu, dass Drittbetroffene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Genehmigungsabwehranspruch nur geltend machen können, wenn sie zuvor im Anhörungsverfahren fristgemäß und in die gleiche Richtung zielende Einwendungen erhoben haben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29.03.1994 - 1 S 45/93 -, NVwZ 1995, 1023 [OVG Berlin 29.03.1994 - 1 S 45/93]). Der Einwendungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GenTAnhV hat nicht nur die Wirkung einer formellen Präklusion (insbesondere in Gestalt der Nichtzulassung zum Erörterungstermin, vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GenTAnhV), sondern darüber hinaus auch eine materielle Präklusion zur Folge (Schwab in: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der Gentechnik und Biomedizin, Stand: März 2009, § 5 GentAnhV, Rdnr. 22; von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 4. Aufl., § 42 Rdnr. 96). Nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem späteren Klageverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch wenn an die Geltendmachung von Einwendungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, muss die Einwendung jedenfalls erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben bestehen. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dies muss zumindest in groben Zügen deutlich werden (vgl. zu § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG: BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 7 B 19/08 -, juris; Beschluss vom 12.02.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171 [BVerwG 12.02.1996 - BVerwG 4 A 38.95; 4 VR 19.95]). Anders kann das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung seine Funktion, Rechtsschutzmöglichkeiten in das Verwaltungsverfahren vor zu verlagern, nicht erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, DVBl. 1982, 940).

18

Der drittschützende Charakter von § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 i.V.m. § 1 Nr. 1 GenTG, in dem die Gesundheit von Menschen ausdrücklich als zu schützendes Rechtsgut benannt ist, ermöglicht es Betroffenen zwar grundsätzlich auch, gegenüber einem Freisetzungsvorhaben auf mögliche Gesundheitsgefahren zu verweisen. Derartige Bedenken hat die Klägerin aber erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 09. Juli 2008 geltend gemacht. Innerhalb der Einwendungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 GenTAnhV hat sie mit Schreiben vom 16. April 2007 allein darauf verwiesen, Beeinträchtigungen der Qualität ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ihrer Entwicklungsmöglichkeiten als landwirtschaftlichem Betrieb und des Absatzes ihrer Produkte im Wege der Direktvermarktung bzw. der Überlassung an den Lebensmittelhandel zu befürchten. Die Formulierung der erhobenen Einwendungen ließ in keiner Weise erkennen, dass sie auch gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machen wollte. Mit dem dahingehenden Vorbringen kann die Klägerin deshalb ungeachtet der Frage, ob sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt berechtigt ist, Rechtspositionen ihrer Gesellschafter einzunehmen, die nach ihrem Vortrag einen Teil des von ihr angebauten Zuckermaises selbst verzehren, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden.

19

Zulässig ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Eigentums rügt. Entsprechende Einwendungen hat die Klägerin bereits innerhalb der Einwendungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 GenTAnhV hinreichend deutlich erhoben. Die Klagebegründung vertieft insoweit lediglich die bereits mit dem Einwendungsschreiben der Klägerin vom 16. April 2007 angesprochenen Gesichtspunkte.

20

In diesem Umfang ist die Klägerin auch klagebefugt. Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wird der Verwaltungsakt von einem Dritten angegriffen, an den er nicht als Adressat gerichtet ist, ist die erforderliche Klagebefugnis nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise eine Rechtsnorm verletzt, die den Interessen des Dritten zu dienen bestimmt ist. Eine solche Rechtsverletzung ist im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, wenn es nach dem Vorbringen des Klägers zumindest möglich erscheint, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position betroffen ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn eine Verletzung von Rechten des Klägers nach jeder Betrachtungsweise von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = NVwZ 1990, 262 [BVerwG 26.07.1989 - BVerwG 4 C 35.88]).

21

Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GenTG, auf die sich die Klägerin beruft, sind als drittschützend anerkannt (vgl. Dederer, in: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, a.a.O., § 16 GenTG, Rdnr. 214). Unter ergänzender Berücksichtigung von § 1 Nr. 1 GenTG, auf den § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG ausdrücklich Bezug nimmt, ist auch das Eigentum - jedenfalls soweit es Sachgüter betrifft - vom Schutzzweck des Gentechnikgesetzes erfasst. Die Klägerin trägt vor, durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen in den Nutzungsmöglichkeiten der von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Flächen bzw. in der Verwendung des von ihr auf diesen Flächen angebauten Zuckermaises beeinträchtigt zu werden. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Klägerin verweise mit diesem Vortrag ausschließlich auf von ihr befürchtete Vermögensschäden, gegen deren Eintritt das Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz nicht schütze, ist die Frage nach der Reichweite des durch § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 GenTG vermittelten Eigentumsschutzes aber zumindest nicht derart offenkundig zu beantworten, als dass daraus bereits auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin zu schließen wäre (vgl. auch: VG Köln, Urteil vom 25.01.2007 - 13 K 2858/06 -, juris).

22

Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen mit Bescheid vom 01. Juni 2007 für die Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais erteilte Genehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, und aus denen allein sie eine Verletzung in eigenen Rechten ableiten könnte, ist nicht gegeben.

23

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erteilte Freisetzungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der bei Erlass des angegriffenen Bescheides geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534). Danach ist die Genehmigung für eine Freisetzung zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen der Nr. 1, die unstreitig vorliegen, gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (Nr. 2) und nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind (Nr. 3).

24

Die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG zu gewährleistenden Sicherheitsvorkehrungen sind auf den Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter vor möglichen Gefahren des Freisetzungsvorhabens im Sinne des Vorsorgeprinzips gerichtet (vgl. Dederer, a.a.O., Rdnr. 83). Der Genehmigungstatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG bezweckt, die Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 GenTG vor unvertretbaren schädlichen Einwirkungen zu schützen. Zu den Schutzgütern des § 1 Nr. 1 GenTG gehören unter anderem Sachgüter und damit das Eigentum an Sachen im Sinne von § 90 BGB. Nicht jede Beeinträchtigung des Eigentums stellt jedoch bereits eine schädliche Einwirkung auf Sachen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Nr. 1 GenTG dar. Voraussetzung ist stets, dass eine spezifisch sachbezogene Einwirkung vorliegt. An einer solchen fehlt es bei reinen Vermögensschäden, die etwa aus einer Wertminderung durch Einwirken auf Bewertungsfaktoren, die nicht in der Sache selbst liegen, resultieren ( VG Braunschweig, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 110/08 -; VG Berlin, Beschluss vom 12.09.1995 - 14 A 255.95 -, abgedruckt bei Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, a.a.O., Entscheidung Nr. 4 zu § 16 GenTG). Schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter liegen darüber hinaus nur dann vor, wenn sich in ihnen Risiken verwirklichen, vor denen das Gentechnikgesetz Schutz bieten soll. Nicht jede Einwirkung auf eine im Eigentum des Betroffenen stehende Sache stellt zugleich eine schädliche Einwirkung dar, die es nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GenTG zu vermeiden gilt. Das Gentechnikgesetz schützt - wie § 22 Abs. 2 GenTG erkennen lässt - nur vor den spezifischen Gefahren und Risiken der Gentechnik. Solche Einwirkungen von gezielt in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen sind insbesondere toxische oder allergene Wirkungen, pathogene Wirkungen für andere als den Zielorganismus, die Bildung toxischer Stoffwechselprodukte, die Verdrängung anderer Arten, die Übertragung von gentechnisch vermittelten Eigenschaften auf andere Arten und entsprechend gravierende Eingriffe in die evolutionär eingespielte Interaktion der Gene (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29.04.1997 - OVG 1 S 87.96 -, V.n.b.). In dem bloßen Vorhandensein einer veränderten Nukleinsäuresequenz, z.B. in konventionell angebauten Pflanzen, als Folge des Einkreuzens solchen Materials aus einer benachbarten Freisetzungsfläche liegt dagegen noch keine schädliche Einwirkung, wenn die betroffenen Pflanzen dadurch weder zerstört noch ungenießbar werden und andere der oben beschriebenen Wirkungen nicht zu befürchten stehen (vgl. VG Braunschweig und VG Berlin, a.a.O.).

25

Nach diesen Maßgaben hat die Kammer in einem Verfahren, in dem sich ein Imker gegen eine Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch verändertem Mais mit der Begründung gewandt hat, er könne seinen Honig im Falle des Eintrags von gentechnisch veränderten Pollen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) nicht mehr vermarkten, mit Urteil vom 11. Februar 2009 (2 A 110/08) ausgeführt:

"Ob der Kläger im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (ABl. L 268 S. 1) für das Inverkehrbringen seines Honigs einer Zulassung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung bedarf, was im Hinblick auf die nicht (mehr) vorhandene Organismuseigenschaft des Pollens nur dann der Fall wäre, wenn man ihn i.S. des Art. 3 Abs. 1c) i.V.m. Art. 2 Nr. 10 VO 1829/2003 als ein Lebensmittel betrachten würde, das "aus GVO hergestellt" wurde, oder der Honig - wie der nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 hierzu berufene Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wiederholt betont hat - nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, weil das Vorhandensein solcher Pollen eine vom Bienenhalter nicht zu beeinflussende Verunreinigung darstellt, auf die allenfalls die in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung geregelte Kennzeichnungspflicht anzuwenden ist, wenn der Anteil der Pollen aus GVO-Pflanzen im Honig 0,9 % übersteigt, kann die Kammer offenlassen. Denn selbst eine aus dem Vorhandensein der Pollen resultierende Zulassungspflicht stünde der Genehmigung der Freisetzung nicht entgegen, weil die Beeinträchtigung der Vermarktungsfähigkeit landwirtschaftlicher Produkte, die in der Nähe von Freisetzungsflächen erzeugt werden, sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen nicht durch § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG geschützt sind. Denn solche Beeinträchtigungen sind keine Beschädigungen von Sachgütern i.S. des § 1 Nr. 1 GenTG, die die Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Freisetzung in Betracht zu ziehen gehabt hätte (vgl. OVG Berlin, Beschl. vom 29.04.1997 - OVG 1 S 87.96 -, n.v.). Sollte der Kläger daher nach der Feststellung von Pollen aus GVO-Pflanzen im Honig seiner Bienen, durch die zuständigen Landesbehörden mit einem Vermarktungsverbot belegt werden, stünde ihm die Möglichkeit offen, entweder die Rechtmäßigkeit des Verbots und damit die Anwendbarkeit der VO 1829/2003 gerichtlich überprüfen zu lassen oder mit Unterstützung der in § 36a GenTG vorgesehenen Beweiserleichterungen gegenüber der Beigeladenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen."

26

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Würdigung, an der die Kammer auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin festhält, führt die von der Klägerin vorgetragene Einbuße der Vermarktungsfähigkeit des von ihr angebauten Zuckermaises nicht zu einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die durch das Gentechnikgesetz geschützt sind. Soweit gemäß § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums anzunehmen ist, wenn Erzeugnisse infolge des Eintrags gentechnisch veränderter Organismen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, ist zu berücksichtigen, dass der zivilrechtliche Schutz des Eigentums auch nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache umfasst, die nicht mit einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz einhergehen (vgl. etwa: Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 117 ff.; Spindler in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.10.2007, § 823 Rdnr. 50 ff.). Der nach § 1 Nr. 1 GenTG zu gewährleistende Schutz von Sachgütern ist demgegenüber auf den Schutz vor sachbezogenen Einwirkungen beschränkt, in denen sich die spezifischen Gefahren und Risiken der Gentechnik realisieren. Insoweit genügt - wie bereits dargelegt - das nicht zu einer nachteiligen Veränderung des betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisses führende bloße Vorhandensein gentechnisch veränderten Materials als Folge einer Auskreuzung nicht, selbst wenn es die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses beeinträchtigt (vgl. zur Abgrenzung zum zivilrechtlichen Eigentumsschutz auch: VG Berlin, Beschluss vom 12.09.1995 - 14 A 216.95 -, abgedruckt bei Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, a.a.O., Entscheidung Nr. 5 zu § 16 GenTG).

27

Aber auch dann, wenn eine schädliche Einwirkung auf nach § 1 Nr. 1 GenTG geschützte Sachgüter der Klägerin angenommen würde, hat die Klage keinen Erfolg. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG lediglich "unvertretbare" schädliche Einwirkungen auf die Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 GenTG zu verhindern sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden bzw. ob gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG nach dem Stand der Wissenschaft unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind, steht der Beklagten ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Mit dem Verweis auf Wissenschaft und Technik hat der Gesetzgeber nach gefestigter Rechtsprechung, die an die Rechtslage nach dem Atomgesetz anknüpft, zum Ausdruck gebracht, dass der Verwaltung die Kompetenz zur Letztentscheidung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung zustehen soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29.03.1994 - 1 S 45/93 -, NVwZ 1995, 1023 [OVG Berlin 29.03.1994 - 1 S 45/93]; Beschluss vom 09.07.1998 - 2 S 9.97 -; zur Parallele von Atom- und Gentechnikrecht: BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 7 B 278/98 -, NVwZ 1999, 1232 [BVerwG 15.04.1999 - 7 B 278/98]). Die Exekutive trägt infolgedessen auch die Verantwortung für die Entscheidung darüber, welche Risiken hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Die nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die der behördlichen Beurteilung zugrundeliegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht, hinreichend vorsichtig ist und nicht auf der Anwendung willkürlicher Bewertungsmaßstäbe fußt.

28

Bei der Festsetzung eines von der Beigeladenen einzuhaltenden Isolationsabstandes von 200 m zu den nächstgelegenen Maisanbauflächen hat sich die Beklagte nach ihrem Vorbringen im Klageverfahren davon leiten lassen, dass bei einem solchen Abstand nur noch eine Einkreuzungswahrscheinlichkeit von etwa 0,08 % gegeben sei. Zugleich hat sie darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des Auskreuzungsrisikos dadurch erschwert werde, dass Auskreuzungen in hohem Maße variabel seien. Ergebnisse wissenschaftlicher Studien könnten z.B. wegen veränderter Eigenschaften heutiger Hochleistungsmaissorten oder einer unterschiedlichen Blühsynchronisation nicht ohne weiteres uneingeschränkt übernommen werden. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf verschiedene fachwissenschaftliche Untersuchungen und die zum Klageverfahren erstellten Stellungnahmen von N. und O. höhere Auskreuzungsraten geltend macht, verdeutlicht dies lediglich, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftritts von Auskreuzungen in bestimmten Entfernungen zum Freisetzungsvorhaben derzeit wissenschaftlich nicht von vornherein eindeutig beantwortet werden kann. Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite der Beklagten sind damit jedoch nicht belegt. Solange jedenfalls eine unvertretbare Würdigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann, ist die Beklagte entgegen der im Vorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht verpflichtet, jegliche wissenschaftliche Untersuchung, die zu einem anderen Ergebnis gelangt, zu widerlegen. Nachdem die Klägerin zuletzt auf der Grundlage der Stellungnahme des N. und des P. kling vom 04. Dezember 2008 die durchschnittliche Einkreuzungsrate bei einem Abstand von 200 m mit 0,102 % nur unwesentlich höher als die Beklagte annimmt, die bei dieser Entfernung von einer Auskreuzungswahrscheinlichkeit von etwa 0,08 % ausgeht (vgl. Bl. 258 und 288 d. GA), ist eine unvertretbare Würdigung des aktuellen Standes der Wissenschaft durch die Beklagte aber nicht ersichtlich.

29

Der von der Beklagten festgelegte Isolationsabstand von 200 m begrenzt die Gefahr von Auskreuzungen hinreichend. Die ZKBS, der als unabhängigem und nicht weisungsgebundenem Gremium nach den Vorschriften der §§ 4, 5a und 16 Abs. 5 GenTG eine maßgebliche Funktion bei der Vermittlung des für die Risikobewertung erforderlichen Sachverstandes zukommt, hat lediglich einen Sicherheitsabstand von 100 m für erforderlich erachtet. Der von der Beklagten im Sinne des Vorsorgeprinzips angeordnete weitergehende Sicherheitsabstand von 200 m lässt das Risiko von Auskreuzungen nach dem Stand der Erkenntnisse als äußerst gering und deshalb hinnehmbar erscheinen (vgl. dazu auch: OVG Berlin, Beschluss vom 09.07.1998, a.a.O.). Mit der Beklagten ist im Übrigen davon auszugehen, dass Auskreuzungen auch bei Einhaltung wesentlich größerer Sicherheitsabstände nie vollständig ausgeschlossen werden können. Sie stellen sich nach der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt grundsätzlich zuzulassen, vielmehr als unvermeidbar dar. Dementsprechend können auch auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG allein Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung von Auskreuzungen auf ein als vertretbar anzusehendes Maß verlangt werden. Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit den der Genehmigung vom 01. Juni 2007 beigefügten Nebenbestimmungen genügt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Auskreuzungen müssten vollständig ausgeschlossen werden, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Freisetzungsgenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, was jedoch der sowohl die Zulassungsbehörde als auch das Gericht bindenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln auch unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (vgl. § 1 Nr. 2 GenTG) zuwider liefe.

30

Die dem Bescheid vom 01. Juni 2007 zugrunde liegende Risikobewertung ist auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bedurfte es bei der anzunehmenden geringen Auskreuzungswahrscheinlichkeit einer Ermittlung der konkreten Standortverhältnisse nicht, zumal diese - wie die Erweiterung des Erzeugungssortiments der Klägerin verdeutlicht - etwa im Hinblick auf die Blühsynchronisation benachbart angebauter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ohnehin stetigen Veränderungen unterliegt. Dass sich die Beklagte bei der Festlegung des Isolationsabstandes allein von der Größe der Freisetzungsfläche hätte leiten lassen, kann unter ergänzender Berücksichtigung ihres Vorbringens im Klageverfahren entgegen der Auffassung der Klägerin nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist die Annahme begründet, der ZKBS sei es bei dem von ihr empfohlenen Abstand von 100 m allein um die Unterschreitung einer Auskreuzungsrate von 0,9 % gegangen. Die Begründung des Beschlusses der ZKBS enthält eine solche Bewertung hinreichend stützende Anhaltspunkte zur Überzeugung der Kammer nicht. Zudem ist die Beklagte mit dem von ihr festgelegten Isolationsabstand von 200 m auch über die Empfehlung der ZKBS hinausgegangen.

31

Die von der Beklagten angenommene Auskreuzungswahrscheinlichkeit von etwa 0,08 % wird schließlich auch nicht durch das mit Bescheid der Beklagten vom 17. April 2009 ausgesprochene Ruhen der Genehmigung für das Inverkehrbringen der transgenen Maislinie MON 810 in Frage gestellt (vgl. zum Inhalt des Bescheides Auftritt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet unter "www.bvl.bund.de", wo der Bescheid vom 17.04.2009 einsehbar ist). Soweit sich nach dem Bescheid der Polleneintrag in die umgebende Landschaft wesentlich höher als bisher angenommen darstelle, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Gerichts überzeugend ausgeführt, dass sich aus dieser Erkenntnis für die Beurteilung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit keine Änderungen ergeben. Denn ein höherer Pollenaustrag führt nicht gleichsam automatisch zu einer Erhöhung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit. Insbesondere muss der Pollen des Spenderfeldes, um eine Auskreuzung überhaupt zu ermöglichen, nicht nur außerhalb des Versuchsfeldes gelegene Maispflanzen erreichen, sondern auch trotz der äußeren Witterungseinflüsse in befruchtungsfähigem Zustand überdauern und sich gegen den Eigenpollen der Maispflanzen des Empfängerfeldes durchsetzen.

32

Das von der Klägerin im Sinne eines vollständigen Ausschlusses von Einkreuzungen alternativ zur Einhaltung wesentlich größerer Sicherheitsabstände geforderte Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände vor der Blüte kommt nicht in Betracht, weil diese Maßnahmen dem Zweck der Freisetzung widersprechen würden, der unter anderem darin besteht, die agronomischen Eigenschaften des gentechnisch veränderten Maises zu bewerten. Dies umfasst nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch die Bestimmung des Ertrages der gentechnisch veränderten Maispflanzen. Letzteres wäre bei Entfernen oder Eintüten der Blütenfahnen nicht möglich, so dass der Zweck der Freisetzung insoweit vereitelt würde.

33

Sollte es trotz Einhaltung des von der Beklagten angeordneten Sicherheitsabstandes zu Einkreuzungen in Maisanbauflächen der Klägerin kommen, was zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die hohe Variabilität der Auskreuzungswahrscheinlichkeit noch keineswegs sicher ist, so wäre die Klägerin gehalten, diese letztlich nie vollständig auszuschließende Einwirkung hinzunehmen und einen gegebenenfalls daraus resultierenden Vermögensschaden nach Maßgabe von § 36a GenTG gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5 000,- EUR festgesetzt, wobei sich die Kammer an dem von der Klägerin mitgeteilten wirtschaftlichen Interesse orientiert.