§ 34 NVStättVO - Aufbewahrung von Materialien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Abweichend von Satz 1 dürfen auf Hinter- und Seitenbühnen Ausstattungen für die laufende Spielzeit aufbewahrt werden, wenn diese Bühnen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(2) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für den Tagesbedarf hängen.
(3) Pyrotechnische Gegenstände und nicht von Absatz 1 erfasste brennbare Materialien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen der Versammlungsstätte aufbewahrt werden.