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Abschnitt 1 VV-APVO-TD

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
VV-APVO-TD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur APVO-TD vom 12. 2. 2013 (Nds. GVBl. S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. 9. 2019 (Nds. GVBl. S. 278), werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:

1.1
Zu § 1 (Regelungsbereich, Ausbildungsziel)

Nach dem Bezugsbeschluss ergibt sich für die jeweiligen Fachbereiche folgende Zuständigkeit der Ministerien:

____________________________________________________________________________
FachbereichZuständiges Ministerium
____________________________________________________________________________
a)ArchitekturMF
b)Geodäsie und GeoinformationMI
c)LandespflegeMU
d)Maschinen- und ElektrotechnikMF
e)StadtbauwesenMW
f)StädtebauMW
g)StraßenwesenMW
h)WasserwesenMU.

Zur Unterstützung des Ausbildungszieles ist von den Beamtinnen und Beamten ein Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.

1.2
Zu den §§ 5 und 19 (Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Oktober, im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation der 1. Mai und der 1. November jeden Jahres.

Über die Anerkennung eines im jeweiligen Fachbereich ähnlich geeigneten Studiengangs ist, unter Berücksichtigung der im Studiengang insgesamt vermittelten Inhalte, im Rahmen der Zulassungsentscheidung von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Leitenden Ausbildungsstelle zu entscheiden.

1.3
Zu § 6 (Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan über den Vorbereitungsdienst entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan.

In den festgelegten Zeiten der Ausbildungsabschnitte ist der Urlaubsanspruch der Anwärterinnen und Anwärter enthalten. Grundsätzlich soll der Urlaub in den längeren Ausbildungsabschnitten gewährt werden.

Im Ausbildungsabschnitt "fachbezogener Unterricht" bestimmt die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle die Lehrpläne und die Lehrkräfte.

1.4
Zu den §§ 7, 21 und 35 (Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung)

Die Beurteilung der Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 35 Abs. 5 APVO-TD erfolgt nach Anlage 2. Während der berufspraktischen Ausbildung anzufertigende Übungsarbeiten sind in der Beurteilung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angemessen zu berücksichtigen; im Fachbereich Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik sind diese separat zu bewerten.

1.5
Zu § 9 (Prüfungsausschüsse)

Für den in dem jeweiligen Fachbereich eingerichteten Prüfungsausschuss ist bei den Prüfungsbehörden eine entsprechende Geschäftsstelle einzurichten.

1.6
Zu § 10 (Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung)

Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium kann Einzelheiten der Prüfungsgebiete näher bestimmen.

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle setzt die Prüfungsbehörde unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Einstellung in Kenntnis und meldet die Prüflinge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde zur Prüfung.

Als Ladungsfrist sollen zwei Wochen nicht unterschritten werden.

1.7
Zu § 11 (Schriftliche Prüfung)

Die für die schriftliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel gestellt, anderenfalls werden sie dem Prüfling in der Ladung mitgeteilt. Andere etwa mitgeführte Hilfsmittel sind nicht zulässig. Zulässige ergänzende Anforderungen des jeweiligen Prüfungsausschusses (z. B. Nutzung des PC) sind zu beachten.

Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben.

Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht führende Person noch am selben Tag eine Niederschrift gemäß dem Muster nach Anlage 3 , die im verschlossenen Umschlag unverzüglich zusammen mit den Prüfungsarbeiten der Geschäftsstelle des jeweiligen Prüfungsausschusses zu übersenden ist.

1.8
Zu § 13 (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis)

Das Prüfungszeugnis des jeweiligen Prüfungsausschusses ist gemäß dem Muster nach Anlage 4 auszufertigen. Die Noten sind in der Niederschrift über die Laufbahnprüfung detailliert angegeben.

1.9
Zu § 14 (Niederschrift)

Die jeweiligen Prüfungsausschüsse haben eine Niederschrift über die Prüfung gemäß dem Muster nach Anlage 5 zu fertigen. Seite 1 der Niederschrift ist der Anwärterin oder dem Anwärter in Kopie auszuhändigen.

1.10
Zu § 20 (Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan über den Vorbereitungsdienst entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan.

In den festgelegten Zeiten der Ausbildungsabschnitte ist der Urlaubsanspruch der Referendarinnen und Referendare enthalten. Grundsätzlich soll der Urlaub in den längeren Ausbildungsabschnitten gewährt werden.

Lehrgänge wählt die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle aus und weist die Referendarinnen und Referendare zu. Der allgemeine Verwaltungslehrgang soll innerhalb eines für Sonderverwaltungen vom SiN durchgeführten Lehrgangs für Referendarinnen und Referendare stattfinden.

Soweit der Ausbildungsrahmenplan eine vertiefte Ausbildung vorsieht, soll sich die Referendarin oder der Referendar drei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes für einen Ausbildungsabschnitt entscheiden.

1.11
Zu § 23 (Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung)

Die Prüfungsstoffverzeichnisse der jeweiligen Fachbereiche richten sich nach den Empfehlungen im Blauen Heft des "Oberprüfungsamtes für das technische Referendariat".

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle meldet die Prüflinge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens neun Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zur Prüfung. Diese sind zum Ende des Vorbereitungsdienstes durch die abschließende Beurteilung zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Entsprechendes gilt für die Wiederholungsprüfung, wobei die Frist hierbei zwei Monate beträgt.

Die Ladung und damit auch die Bestimmung der Ladungsfrist erfolgt durch das Oberprüfungsamt.

1.12
Zu § 25 (Häusliche Prüfungsarbeit)

Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird dem für den jeweiligen Fachbereich geltenden Prüfungsstoffverzeichnis entnommen; bei vertiefter Ausbildung in der Regel dem Prüfungsgebiet, zu dem diese stattgefunden hat. Die vom Oberprüfungsamt vorgeschriebene schriftliche Erklärung des Prüflings, dass die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe bearbeitet worden ist und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel angegeben wurden, ist dem Textteil der Arbeit vorzuheften. Alle Ausarbeitungen sind vom Prüfling zu unterschreiben.

1.13
Zu § 26 (Schriftliche Prüfung)

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden der Ausbildungsbehörde oder der Leitenden Ausbildungsstelle vom Oberprüfungsamt zugeleitet. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel gestellt, anderenfalls teilt das Oberprüfungsamt dem Prüfling dies in der Ladung mit. Andere etwa mitgeführte Hilfsmittel sind nicht zulässig. Zulässige ergänzende Anforderungen des Oberprüfungsamtes sind zu beachten (z. B. Nutzung des PC).

Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. Die Prüfungsarbeiten sind noch am selben Tag dem vom Oberprüfungsamt angegebenen Mitglied des Prüfungsausschusses zu übersenden.

Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Person eine Niederschrift nach Vorgabe des Oberprüfungsamtes anzufertigen und diesem nach Abschluss der schriftlichen Prüfung zu übersenden.

1.14
Zu § 28 (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung)

Das Prüfungszeugnis ist durch die jeweilige Prüfungskommission des Oberprüfungsamtes nach Maßgabe seiner Geschäftsstelle auszufertigen.

1.15
Zu § 29 (Niederschrift)

Die Prüfungskommission des Oberprüfungsamtes fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe seiner Geschäftsstelle.

1.16
Zu § 34 (Ausbildung)

Das für den Fachbereich zuständige Ministerium bestimmt den Inhalt der Einführungszeit.

Für jede Beamtin oder jeden Beamten wird ein entsprechender Ausbildungsplan erstellt.

Außer Kraft am 1. März 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 3. März 2020 (Nds. MBl. S. 359)