VV-APVO-TD,NI - Verwaltungsvorschrift-APVO-TD

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
VV-APVO-TD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

RdErl. d. MW v. 3. 3. 2020 - Z1-03120/1000/003 -

Vom 3. März 2020 (Nds. MBl. S. 359)

Geändert durch Runderlass vom 3. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 57)

- VORIS 20411 -

- Im Einvernehmen mit dem MI, dem MF und dem MU -

Bezug: Beschl. d. LReg v. 17. 7. 2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch Beschl. v. 8. 11. 2022 (Nds. MBl. S. 1690)
- VORIS 20100 -

Abschnitt 1 VV-APVO-TD

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
VV-APVO-TD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur APVO-TD vom 12. 2. 2013 (Nds. GVBl. S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. 9. 2019 (Nds. GVBl. S. 278), werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:

1.1
Zu § 1 (Regelungsbereich, Ausbildungsziel)

Nach dem Bezugsbeschluss ergibt sich für die jeweiligen Fachbereiche folgende Zuständigkeit der Ministerien:

____________________________________________________________________________
FachbereichZuständiges Ministerium
____________________________________________________________________________
a)ArchitekturMF
b)Geodäsie und GeoinformationMI
c)LandespflegeMU
d)Maschinen- und ElektrotechnikMF
e)StadtbauwesenMW
f)StädtebauMW
g)StraßenwesenMW
h)WasserwesenMU.

Zur Unterstützung des Ausbildungszieles ist von den Beamtinnen und Beamten ein Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.

1.2
Zu den §§ 5 und 19 (Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Oktober, im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation der 1. Mai und der 1. November jeden Jahres.

Über die Anerkennung eines im jeweiligen Fachbereich ähnlich geeigneten Studiengangs ist, unter Berücksichtigung der im Studiengang insgesamt vermittelten Inhalte, im Rahmen der Zulassungsentscheidung von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Leitenden Ausbildungsstelle zu entscheiden.

1.3
Zu § 6 (Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan über den Vorbereitungsdienst entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan.

In den festgelegten Zeiten der Ausbildungsabschnitte ist der Urlaubsanspruch der Anwärterinnen und Anwärter enthalten. Grundsätzlich soll der Urlaub in den längeren Ausbildungsabschnitten gewährt werden.

Im Ausbildungsabschnitt "fachbezogener Unterricht" bestimmt die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle die Lehrpläne und die Lehrkräfte.

1.4
Zu den §§ 7, 21 und 35 (Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung)

Die Beurteilung der Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 35 Abs. 5 APVO-TD erfolgt nach Anlage 2. Während der berufspraktischen Ausbildung anzufertigende Übungsarbeiten sind in der Beurteilung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angemessen zu berücksichtigen; im Fachbereich Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik sind diese separat zu bewerten.

1.5
Zu § 9 (Prüfungsausschüsse)

Für den in dem jeweiligen Fachbereich eingerichteten Prüfungsausschuss ist bei den Prüfungsbehörden eine entsprechende Geschäftsstelle einzurichten.

1.6
Zu § 10 (Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung)

Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium kann Einzelheiten der Prüfungsgebiete näher bestimmen.

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle setzt die Prüfungsbehörde unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Einstellung in Kenntnis und meldet die Prüflinge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde zur Prüfung.

Als Ladungsfrist sollen zwei Wochen nicht unterschritten werden.

1.7
Zu § 11 (Schriftliche Prüfung)

Die für die schriftliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel gestellt, anderenfalls werden sie dem Prüfling in der Ladung mitgeteilt. Andere etwa mitgeführte Hilfsmittel sind nicht zulässig. Zulässige ergänzende Anforderungen des jeweiligen Prüfungsausschusses (z. B. Nutzung des PC) sind zu beachten.

Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben.

Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht führende Person noch am selben Tag eine Niederschrift gemäß dem Muster nach Anlage 3 , die im verschlossenen Umschlag unverzüglich zusammen mit den Prüfungsarbeiten der Geschäftsstelle des jeweiligen Prüfungsausschusses zu übersenden ist.

1.8
Zu § 13 (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis)

Das Prüfungszeugnis des jeweiligen Prüfungsausschusses ist gemäß dem Muster nach Anlage 4 auszufertigen. Die Noten sind in der Niederschrift über die Laufbahnprüfung detailliert angegeben.

1.9
Zu § 14 (Niederschrift)

Die jeweiligen Prüfungsausschüsse haben eine Niederschrift über die Prüfung gemäß dem Muster nach Anlage 5 zu fertigen. Seite 1 der Niederschrift ist der Anwärterin oder dem Anwärter in Kopie auszuhändigen.

1.10
Zu § 20 (Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan über den Vorbereitungsdienst entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan.

In den festgelegten Zeiten der Ausbildungsabschnitte ist der Urlaubsanspruch der Referendarinnen und Referendare enthalten. Grundsätzlich soll der Urlaub in den längeren Ausbildungsabschnitten gewährt werden.

Lehrgänge wählt die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle aus und weist die Referendarinnen und Referendare zu. Der allgemeine Verwaltungslehrgang soll innerhalb eines für Sonderverwaltungen vom SiN durchgeführten Lehrgangs für Referendarinnen und Referendare stattfinden.

Soweit der Ausbildungsrahmenplan eine vertiefte Ausbildung vorsieht, soll sich die Referendarin oder der Referendar drei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes für einen Ausbildungsabschnitt entscheiden.

1.11
Zu § 23 (Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung)

Die Prüfungsstoffverzeichnisse der jeweiligen Fachbereiche richten sich nach den Empfehlungen im Blauen Heft des "Oberprüfungsamtes für das technische Referendariat".

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle meldet die Prüflinge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens neun Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zur Prüfung. Diese sind zum Ende des Vorbereitungsdienstes durch die abschließende Beurteilung zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Entsprechendes gilt für die Wiederholungsprüfung, wobei die Frist hierbei zwei Monate beträgt.

Die Ladung und damit auch die Bestimmung der Ladungsfrist erfolgt durch das Oberprüfungsamt.

1.12
Zu § 25 (Häusliche Prüfungsarbeit)

Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird dem für den jeweiligen Fachbereich geltenden Prüfungsstoffverzeichnis entnommen; bei vertiefter Ausbildung in der Regel dem Prüfungsgebiet, zu dem diese stattgefunden hat. Die vom Oberprüfungsamt vorgeschriebene schriftliche Erklärung des Prüflings, dass die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe bearbeitet worden ist und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel angegeben wurden, ist dem Textteil der Arbeit vorzuheften. Alle Ausarbeitungen sind vom Prüfling zu unterschreiben.

1.13
Zu § 26 (Schriftliche Prüfung)

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden der Ausbildungsbehörde oder der Leitenden Ausbildungsstelle vom Oberprüfungsamt zugeleitet. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel gestellt, anderenfalls teilt das Oberprüfungsamt dem Prüfling dies in der Ladung mit. Andere etwa mitgeführte Hilfsmittel sind nicht zulässig. Zulässige ergänzende Anforderungen des Oberprüfungsamtes sind zu beachten (z. B. Nutzung des PC).

Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. Die Prüfungsarbeiten sind noch am selben Tag dem vom Oberprüfungsamt angegebenen Mitglied des Prüfungsausschusses zu übersenden.

Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Person eine Niederschrift nach Vorgabe des Oberprüfungsamtes anzufertigen und diesem nach Abschluss der schriftlichen Prüfung zu übersenden.

1.14
Zu § 28 (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung)

Das Prüfungszeugnis ist durch die jeweilige Prüfungskommission des Oberprüfungsamtes nach Maßgabe seiner Geschäftsstelle auszufertigen.

1.15
Zu § 29 (Niederschrift)

Die Prüfungskommission des Oberprüfungsamtes fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe seiner Geschäftsstelle.

1.16
Zu § 34 (Ausbildung)

Das für den Fachbereich zuständige Ministerium bestimmt den Inhalt der Einführungszeit.

Für jede Beamtin oder jeden Beamten wird ein entsprechender Ausbildungsplan erstellt.

Außer Kraft am 1. März 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 3. März 2020 (Nds. MBl. S. 359)

Abschnitt 2 VV-APVO-TD

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Titel
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)
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VV-APVO-TD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 3. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 28. 2. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. März 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 3. März 2020 (Nds. MBl. S. 359)

An
die Kommunen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
das Studieninstitut des Landes Niedersachsen
das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften
die Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

Anlage 1 VV-APVO-TD - Ausbildungsnachweis

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Titel
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
VV-APVO-TD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411
Name, VornameFachrichtung
Technische Dienste
Fachbereich
AusbildungsbehördeAusbildungsstelle
Leitende Ausbildungsstelle
Ausbildungsdauer von/bisAusbildungsabschnitt (Nr.)Ausbildungsstelle (sofern abweichend) und TätigkeitenBescheinigung
Ausbildungsstelle und
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter

Außer Kraft am 1. März 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 3. März 2020 (Nds. MBl. S. 359)

Anlage 2 VV-APVO-TD - Beurteilung der Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung (§§ 7, 21, 35 APVO-TD)

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Titel
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu Nummer 1.4 VV-APVO-TD)

1. Ziele der Beurteilung

Die Beurteilung ist ein wichtiges pädagogisches Instrument, das den zu Beurteilenden nach jedem Ausbildungsabschnitt Rückmeldung über ihre Leistungen und ihr Verhalten gibt:

  • durch Kenntlichmachen der Stärken werden sie motiviert, in Zukunft ähnlich gute Leistungen zu erbringen,

  • durch Kenntlichmachen (noch) vorhandener Schwächen erhalten sie die Möglichkeit, rechtzeitig das Lern- und Leistungsverhalten, ggf. das Sozialverhalten zu überdenken und sich um entsprechende Korrekturen zu bemühen.

Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erhält Informationen über die Entwicklung und Probleme bei der Ausbildung und kann im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen einleiten. Beurteilungen in der berufspraktischen Ausbildung können auch Hinweise für den Einsatz nach der Ausbildung geben.

2. Beurteilungsanlass

Grundsätzlich ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder eine Beurteilung zu erstellen, wenn die oder der zu Beurteilende aus dem Ausbildungsabschnitt oder der Ausbildungsstelle ausscheidet. Sie soll unmittelbar vor dem Tag des Ausscheidens aus der jeweiligen Organisationseinheit vorliegen und ist nach Nummer 4 zu eröffnen.

3. Form und Inhalt der Beurteilung

3.1 Beurteilungsvordruck

Für die Beurteilung ist der als Anhang beigefügte Vordruck zu verwenden.

3.2 Beurteilungsmaßstab

Maßstab für die Beurteilung der Leistungen, Fähigkeiten und Verhaltensmerkmale sind die an dem betreffenden Ausbildungsplatz zu erfüllenden Lernziele. Dabei ist der jeweilige Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Die Lernziele sind grundsätzlich an den durchschnittlichen Anforderungen auszurichten, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu stellen sind. Bei jedem Merkmal ist einzustufen, inwieweit die durch die Ausbildungsinhalte und -ziele dieses Ausbildungsplatzes vorgegebenen Anforderungen erfüllt oder nicht erfüllt worden sind. Dazu ist jedes Beurteilungsmerkmal mit Punktzahlen gemäß § 4 APVO-TD (15 bis 0 Punkte) zu beurteilen.

Es sollen möglichst sämtliche Merkmale beurteilt werden. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dies unter "Besonderheiten" zu begründen.

Falls es der Ausbilderin oder dem Ausbilder notwendig erscheint, über die Beurteilung in Punktzahlen hinaus Informationen über die Beurteilte oder den Beurteilten zu geben (z. B. Gründe für besonders gute oder schlechte Leistungen), kann dies ebenfalls unter "Besonderheiten" geschehen.

Als Hilfestellung für die Beurteilung enthält Nummer 5 einen Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen.

4. Eröffnung der Beurteilung und Beurteilungsgespräch

Eine Beurteilung erfüllt nur dann ihren pädagogischen Zweck, wenn sie in allen Punkten mit der oder dem zu Beurteilenden besprochen wird und die Einstufungen begründet werden. Nur so können die Beurteilten ihre Leistung kritisch einschätzen und ggf. das Verhalten oder die Lernanstrengungen ändern oder sich um Verbesserungen bemühen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben deshalb unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Beurteilungsgespräch zu führen und dabei ausreichend Gelegenheit zum Austausch zu geben. Nach dem Beurteilungsgespräch bestätigen die Beurteilten, von der Beurteilung Kenntnis genommen zu haben.

Unabhängig vom abschließenden Beurteilungsgespräch sollten in jedem Ausbildungsabschnitt Zwischengespräche über den bisherigen Lern- und Leistungsstand geführt werden.

5. Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den Beurteilungsmerkmalen

Fachkenntnisse

15 bis 11Hat umfassende und bis ins Detail gehende Fachkenntnisse dieses Tätigkeitsbereichs erworben, die weit über die Lernvorgaben (Lernziele) hinausgehen.
10 bis 5Hat sich die entsprechend den Lernzielen vorgegebenen Fachkenntnisse angeeignet.
4 bis 0Hat sich die für diesen Tätigkeitsbereich erforderlichen Fachkenntnisse nur unzureichend angeeignet; bleibt z. T. weit hinter den Lernzielen zurück, hat erhebliche Lücken.

Einsatzbereitschaft

15 bis 11Setzt sich weit über das zu erwartende Maß für die rasche Erarbeitung der Lerninhalte und Erledigung der übertragenen Aufgaben ein; zeigt spontanes und intensives Engagement; will etwas leisten.
10 bis 5Setzt sich in erwartetem Ausmaß für die Erarbeitung der Lerninhalte und Erledigung der übertragenen Arbeiten ein; ist bereit, die gestellten Anforderungen zu erfüllen.
4 bis 0Entwickelt kaum Initiative und Engagement; setzt sich wenig für die Erarbeitung der vorgegebenen Lerninhalte und Aufgaben ein; meidet Anstrengungen, lässt es manchmal an Leistungswillen fehlen.

Auffassung

15 bis 11Erfasst die vermittelten Lerninhalte - auch bei komplizierter Materie - zumeist rascher und sicherer als die meisten anderen; benötigt wenig zusätzliche Erklärungen; muss in der Regel nicht nachfragen.
10 bis 5Erfasst die angebotenen Lerninhalte in angemessener Zeit, benötigt nur bei komplizierten Sachverhalten zusätzliche Erklärungen; muss in der Regel nicht nachfragen.
4 bis 0Hat große Schwierigkeiten, die dargebotenen Lerninhalte zu erfassen; muss immer wieder nachfragen; benötigt besonders bei komplexen Sachverhalten viele zusätzliche Erklärungen und häufige Wiederholungen.

Denk- und Urteilsfähigkeit

15 bis 11Ist weit über das zu erwartende Maß in der Lage, auch bei schwierigen Zusammenhängen sicher Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und zu einem begründeten und sachgerechten Urteil zu kommen; denkt ausgesprochen logisch und systematisch.
10 bis 5Ist in dem zu erwartenden Ausmaß in der Lage, bei den vermittelten Lerninhalten und den übertragenen Aufgaben Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden, die Sachverhalte kritisch zu durchdenken und im Allgemeinen zu einem begründeten Urteil zu kommen; kann angemessen logisch denken.
4 bis 0Ist auch bei einfachen Lerninhalten nur wenig in der Lage, die Zusammenhänge sachgerecht zu erfassen und zu durchdenken; kann ein Urteil oft nicht begründen; denkt bisweilen zu unsystematisch und nicht immer logisch.

Lernfähigkeit und Gedächtnis

15 bis 11Ist in besonderem Maß in der Lage, auch völlig neue Lerninhalte rasch und sicher zu verarbeiten und im Gedächtnis zu speichern; hat ein ausgezeichnetes Gedächtnis.
10 bis 5Kann die dargebotenen Lerninhalte in angemessener Zeit verarbeiten und in dem zu erwartenden Umfang behalten.
4 bis 0Hat besonders bei neuen Lerninhalten Schwierigkeiten, den Stoff zu verarbeiten und zu speichern; vergisst vieles vom Gelernten sehr schnell wieder.

Mündliche Ausdrucksfähigkeit

15 bis 11Drückt sich besonders gewandt, präzise und flüssig aus; stellt sich mühelos im mündlichen Ausdruck auf unterschiedliche Adressaten ein.
10 bis 5Kann sich im Kontakt angemessen verständlich und flüssig ausdrücken; der mündliche Ausdruck entspricht dem üblichen Niveau.
4 bis 0Unklarer, oft missverständlicher Ausdruck; spricht stockend, muss nach Worten suchen, drückt sich unbeholfen aus.

Schriftliche Ausdrucksfähigkeit

15 bis 11Formuliert bei den anzufertigenden Schriftsätzen besonders treffsicher, flüssig und differenziert.
10 bis 5Kann die schriftlichen Darstellungen im Allgemeinen angemessen verständlich und flüssig und ausreichend differenziert formulieren.
4 bis 0Formuliert in den schriftlichen Darstellungen oft unbeholfen und dadurch gelegentlich missverständlich, grammatikalisch nicht immer korrekt; benutzt nur einen geringen Wortschatz.

Arbeitssorgfalt

15 bis 11Bearbeitet die übertragenen Aufgaben äußerst gewissenhaft und meist fehlerfrei; die Arbeitsergebnisse sind hervorragend verwendbar.
10 bis 5Macht bei den übertragenen Aufgaben selten gravierende Fehler; bemüht sich um sorgfältige Erledigung; die Arbeitsergebnisse sind im Allgemeinen ohne größere Nachbesserung verwendbar.
4 bis 0Macht bei den übertragenen Aufgaben häufig Fehler, z. T. auch Flüchtigkeitsfehler; arbeitet nachlässig und oberflächlich; die Arbeitsergebnisse sind kaum verwendbar.

Arbeitstempo

15 bis 11Arbeitet bei den übertragenen Aufgaben erheblich schneller als andere, schafft erheblich mehr als das üblicherweise zu erwartende Pensum.
10 bis 5Die übertragenen Aufgaben werden in angemessener Zeit erledigt und gesetzte Fristen im Allgemeinen eingehalten.
4 bis 0Erledigt die übertragenen Aufgaben deutlich langsamer, als normalerweise erwartet werden kann; hält vereinbarte Fristen nicht ein; schafft auch am Ende des Ausbildungsabschnitts nur ein geringes Pensum.

Selbständigkeit

15 bis 11Arbeitet nach kurzer Einarbeitung absolut selbständig; benötigt keinerlei Anstöße; kümmert sich von sich aus um eine optimale Erfüllung der Lernziele.
10 bis 5Kann nach entsprechender Einarbeitung und Anleitung im zu erwartenden Rahmen selbständig arbeiten.
4 bis 0Kann kaum selbständig arbeiten; braucht immer wieder Anleitung und häufig Anstöße; ist nur wenig in der Lage, von sich aus für eine Erfüllung der Lernziele zu sorgen.

Sozialverhalten

15 bis 11Zeigt bereits ein überaus unkompliziertes und kooperatives Verhalten gegenüber Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden; trägt aktiv zu einer harmonischen Zusammenarbeit bei; verhält sich gegenüber Ausbilderinnen und Ausbildern stets korrekt, ohne sich kritiklos anzupassen oder anzubieten.
10 bis 5Kommt in dem zu erwartenden Ausmaß unter normalen Bedingungen mit Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden zurecht; zeigt Bereitschaft zur Zusammenarbeit; kann sich angemessen einordnen; verhält sich gegenüber den Ausbilderinnen und Ausbildern meist korrekt bis unauffällig.
4 bis 0Hat Schwierigkeiten, sich in eine Arbeitsgruppe einzuordnen; trägt von sich aus wenig zur Zusammenarbeit bei; kapselt sich ab; ist gegenüber Ausbilderinnen und Ausbildern gehemmt und unnatürlich; reagiert bisweilen aggressiv und unkooperativ.

Außer Kraft am 1. März 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 3. März 2020 (Nds. MBl. S. 359)