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§ 29 NBrandSchG - Kosten bei Einsätzen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. 2Abweichend von Satz 1 können die Kommunen gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend machen, wenn eine Gefährdungshaftung besteht.

(2) 1Die Kommunen können Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben

  1. 1.

    für Einsätze nach Absatz 1 Satz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,

  2. 2.

    für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,

  3. 3.

    für freiwillige Einsätze und

  4. 4.

    für die Stellung einer Brandsicherheitswache (Absatz 4 Satz 2).

2In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. 3Für freiwillige Einsätze kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

(3) Die Kommunen können, auch bei gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 unentgeltlichen Einsätzen, die Erstattung folgender Kosten verlangen, soweit sie nicht bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt worden sind:

  1. 1.

    Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel,

  2. 2.

    Kosten für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.

(4) 1Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist,

  1. 1.

    wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gilt entsprechend,

  2. 2.

    wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 Nds. SOG gilt entsprechend,

  3. 3.

    wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat,

  4. 4.

    wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.

2Stellt die Gemeinde für eine Veranstaltung oder Maßnahme eine Brandsicherheitswache, so ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat.

(5) Der Betreiber einer Brandmeldeanlage ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.