§ 35 NBrandSchG - Schadensersatz und Entschädigungen für Dritte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) 1Sach- und Vermögensschäden, die einem Dritten dadurch entstehen, dass ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr eine Sache des Dritten bei Ausübung des Feuerwehrdienstes benutzt und die Sache dabei zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, sind von der Gemeinde zu ersetzen, es sei denn, dass das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2§ 34 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte, hat der oder dem Verpflichteten
- 1.
in den Fällen des § 24 Satz 2 Nr. 2 oder 3 Ersatz des ihr oder ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen Schadens zu leisten und
- 2.
in den Fällen des § 24 Satz 2 Nr. 4 oder 5 eine Entschädigung für die Inanspruchnahme zu leisten,
es sei denn, dass die Inanspruchnahme zu ihrem oder seinem Schutz oder zum Schutz ihrer oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen oder ihres oder seines Eigentums getroffen worden ist. 2Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.
(3) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr nach Absatz 2 entstandenen Kosten von demjenigen verlangen, der nach § 29 Abs. 2 bis 5 zur Zahlung von Gebühren oder zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
(4) Für Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr (§ 21 Abs. 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt.