§ 32 NBrandSchG - Entgeltfortzahlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) 1Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer Freistellung nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder einer Gutschrift nach § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen. 2Ferner ist solchen Mitgliedern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, von ihrem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, auch wenn sich aus gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen eine geringere Entgeltfortzahlungsverpflichtung ergeben würde. 3Nach § 13 Abs. 5 benannten Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten ihrer Freistellung das Arbeitsentgelt, das sie ohne die Betreuung der Freizeitmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen.
(2) 1Die Gemeinde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das während einer Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 fortgezahlt worden ist. 3Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. 4Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft die Verpflichtung nach Satz 2 den zuständigen Versicherungsträger. 5Die dem Versicherungsträger dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihm erhobenen Umlage gedeckt. 6Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen entstehen. 7In der Satzung sind Pauschal- oder Höchstbeträge festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
- 1.
für ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr sowie nach § 19 Abs. 6 benannte Personen mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt, sowie
- 2.
für ehrenamtliche Führungskräfte des Landes und nach § 6a Abs. 3 benannte Personen mit der Maßgabe, dass das Land an die Stelle der Gemeinde und eine Verwaltungsvorschrift an die Stelle der Satzung tritt.
(4) 1Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen für die Erstattungen nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1, aufgrund von Freistellungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6, einen finanziellen Ausgleich. 2Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. 3Sie beträgt 2 940 000 Euro für die Gemeinden und 105 000 Euro für die Landkreise. 4Die Pauschale für die Gemeinden wird auf die einzelnen Gemeinden nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren einer Gemeinde zur Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren in Niedersachsen aufgeteilt. 5Die Pauschale für die Landkreise wird gleichmäßig zwischen allen Landkreisen aufgeteilt. 6Die Pauschalen werden für das Jahr 2024 unverzüglich und ab dem Jahr 2025 jeweils zum 1. Juli gezahlt.