Abschnitt 4 Nds. LVRdErl - IV. Vertretung des Landes vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Schiedsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Vertretung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. LVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
A.
Das Land wird vertreten durch
- 1.
die obersten Landesbehörden (vgl. Abschnitt II) in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist,
- 2.
die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs und des Aufgabenbereichs der ihr nachgeordneten Behörden,
- 3.
die Staatskanzlei, die übrigen Ministerien, den Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz in arbeitsgerichtlichen Verfahren, deren Streitgegenstand Personalentscheidungen der Landesregierung sind, die diese nicht mit dem Bezugsbeschluss zu b übertragen hat, jeweils für den eigenen Geschäftsbereich, im Übrigen durch die Staatskanzlei.
B.
Ferner vertreten das Land jeweils für ihren Aufgabenbereich und den Aufgabenbereich der ihnen nachgeordneten Behörden
- 1.
das Landesamt für Statistik Niedersachsen,
- 2.
das Landeskriminalamt Niedersachsen,
- 3.
die Zentrale Polizeidirektion,
- 4.
die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück,
- 5.
die Polizeiakademie Niedersachsen,
- 6.
das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
- 7.
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen,
- 8.
die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen,
- 9.
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,
- 10.
das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen,
- 11.
das Niedersächsische Landesgesundheitsamt,
- 12.
die Niedersächsische Landesschulbehörde,
- 13.
das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung,
- 14.
die Hochschulen in Trägerschaft des Staates (die Universität Hannover zugleich in allen Angelegenheiten der Technischen Informationsbibliothek),
- 15.
die Klosterkammer Hannover,
- 16.
die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz,
- 17.
die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover,
- 18.
die Herzog August Bibliothek,
- 19.
das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege,
- 20.
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
- 21.
die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (Hannover), die Materialprüfanstalt für Werkstoffe und Produktionstechnik (Hannover) und die Materialprüfanstalt für das Bauwesen (Braunschweig) jeweils für ihren Bereich, soweit sich die zuständige oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall die Vertretung vorbehält,
- 22.
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr,
- 23.
der Niedersächsische Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen, soweit sich die zuständige oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall die Vertretung vorbehält,
- 24.
der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
- 25.
die Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 26.
in Angelegenheiten des Verwaltungszwangsverfahrens (einschließlich der Justizbeitreibungsordnung), soweit nicht in Unterabschnitt C Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist, die Vollstreckungsbehörde,
- 27.
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
- 28.
das Logistik Zentrum Niedersachsen,
- 29.
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
- 30.
die Kammern sowie die Zweckverbände nach dem HKG,
- 31.
das Niedersächsische Landesmuseum Hannover,
- 32.
die Niedersächsischen Landesmuseen Braunschweig,
- 33.
die Niedersächsischen Landesmuseen Oldenburg,
- 34.
der IT.Niedersachsen,
C.
In Angelegenheiten der Justizverwaltung vertreten das Land
- 1.
für ihren Geschäftsbereich und den der ihnen nachgeordneten Behörden
- a)
die Oberlandesgerichte mit Ausnahme der Vertretung vor den Gerichten ihrer Gerichtsbarkeit in ihrem Bezirk,
- b)
die Generalstaatsanwaltschaften,
- c)
das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit,
- d)
das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit,
- 2.
für ihren Geschäftsbereich
- a)
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte,
- b)
das Niedersächsische Finanzgericht,
- 3.
in gerichtlichen Verfahren, die hervorgehen aus
- a)
Beitreibungen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung, die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, sowie die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie oder das Oberlandesgericht Vollstreckungsbehörde ist,
- b)
der Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111f Abs. 3 StPO, die für das Ermittlungs- oder Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft,
- c)
der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Einziehung, Verfallserklärung oder Unbrauchbarmachung von Sachen, die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft,
- d)
Sicherheitsleistungen nach der StPO die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft,
- 4.
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl die Dienststelle, die sachlich zur Verfügung befugt ist, als auch die höhere Justizbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört,
- 5.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Geschäftsbereich die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung ergangen ist,
- 6.
in Angelegenheiten der Justizvollzugseinrichtungen die Justizvollzugsanstalt Hannover,
- 7.
in sonstigen Angelegenheiten mit Ausnahme des Justizministeriums (Abschnitt II) die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk die betroffene Justizbehörde ihren Sitz hat.
D.
Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln. Eine solche Regelung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Nds. MBl. wirksam.
E.
1.
Soweit mehr als eine Dienststelle zuständig ist, bestimmt das Ministerium, welche Dienststelle das Land vertritt. Werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, verständigen sich die beteiligten Ministerien über die Vertretung.
2.
Die Ministerien können die Vertretung des Landes im Einzelfall übernehmen, auch wenn nach den Bestimmungen der Unterabschnitte A bis D eine andere Dienststelle zuständig ist.