Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 27.09.2023, Az.: 1 B 200/23

Anbindehaltung; Beißvorfall; Einfriedungsanordnung; Kombination; kombiniert; Leinenzwang; Maulkorb; unkontrolliertes Entweichen; Kombination von Leinenzwang und Maulkorbzwang

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.09.2023
Aktenzeichen
1 B 200/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 53137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2023:0927.1B200.23.00

Amtlicher Leitsatz

In Bezug auf einzelne hunderechtliche Anordnungen ist zu unterscheiden und jeweils zu prüfen, ob die Maßnahme zur Abwehr der konkret in Rede stehenden Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Kombination von Leinenzwang und Maulkorbzwang ist nur unter besonderen Umständen ermessensgerecht

[Gründe]

Der Antrag des Antragstellers vom 26.06.2023,

die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 139/23) gegen den Bescheid vom 31.03.2023 in der Fassung vom 23.05.2023 hinsichtlich Ziffern 1 - 3 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5 anzuordnen,

hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen zu Ziffern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und in Bezug auf die Ziffern 1 und 3 auch begründet.

1. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Sie gehe davon aus, dass es jederzeit zu weiteren überraschenden Beißattacken kommen könne.

2. Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht überwiegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in Bezug auf die Ziffern 1 und 3 des Bescheids, weil diese bei summarischer Prüfung rechtswidrig sind. Dagegen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids, weil die Klage insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird und auch ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.

a) Rechtsgrundlage sämtlicher Anordnungen ist § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG. Danach können die zuständigen Behörden die zur Einhaltung der Vorschriften des Niedersächsischen Hundegesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Vorliegend war die Antragsgegnerin als Gemeinde und nicht etwa die Fachbehörde zuständig, weil die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne der §§ 7 ff. NHundG nicht (mehr) in Rede stand (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.02.2020 - 11 ME 20/20 -, juris Rn. 9). Vielmehr hatte die Fachbehörde ihre Überprüfung des Hundes bereits beendet und diesen ausweislich des Vermerks vom 25.01.2023 (Bl. 20 d. BA 1) als nicht gefährlich eingestuft.

b) In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen auch die Voraussetzungen des Einschreitens nach § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG bei summarischer Prüfung grundsätzlich vor.

Dabei ist es unerheblich, dass keines der in § 17 Abs. 4 Satz 2 NHundG genannten Regelbeispiele erfüllt ist. Entscheidend ist allein, ob von dem Hund "Pasha" eine Gefahr im Sinne des § 2 NHundG ausgeht, die die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG rechtfertigt.

Zweck des Niedersächsischen Hundegesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind, § 1 Abs. 1 NHundG. Nach § 2 NHundG sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Für den Gefahrenbegriff ist mangels spezialgesetzlicher Regelung auf das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) zurückzugreifen. Nach § 2 Nr. 1 NPOG liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage gegeben ist, wonach im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Zum natürlichen Verhalten von Hunden gehören das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Belästigung überschreitet. Daraus ergibt sich eine abstrakte Gefahrenlage unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung unterschiedlicher Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Das gilt vornehmlich für die Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum insbesondere an anderen Tieren, soweit diese durch das genannte unberechenbare tierische Verhalten von Hunden beeinträchtigt werden können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.05.2017 - 11 KN 105/16 -, juris Rn. 33).

Der Beißvorfall vom 30.10.2022 hat diese abstrakte Gefahrenlage konkretisiert. Er gibt Anlass zur Annahme, dass der Hund des Antragstellers auch in Zukunft andere Menschen anfallen und ggf. beißen wird, jedenfalls dann, wenn diese sich "seinem" Territorium nähern und der Hund sich frei bewegen kann, um es "zu verteidigen". Dabei hat das Gericht keinerlei Zweifel an den Angaben des geschädigten Zeugen, der den Vorfall ausdrücklich ohne ein Strafverfolgungsinteresse lediglich deshalb angezeigt hatte, weil er durch die Aktenkundigkeit verhindern wollte, dass ein ähnlicher Vorfall mit ggf. schlimmeren Folgen noch einmal passiert. Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass der Hund ihn beim langsamen Vorbeifahren aus der Grundstückseinfahrt kommend angesprungen und in den Oberschenkel gebissen habe, wobei er zwar Schmerzen verspürt, die Bisswunde aufgrund seiner Motorradkleidung, die ihn gut geschützt habe, jedoch erst zuhause gesehen habe. Diese Schilderung entspricht auch den Beobachtungen des Hundeverhaltens und den Angaben des Antragstellers bei der Kontrolle vom 25.01.2023, bei der er den Vorfall selbst eingeräumt und zudem angegeben hatte, dass sein Hund nicht damit umgehen könne, wenn fremde Menschen das Grundstück betreten würden, wobei der Hund die Grenzen des Grundstücks offenkundig nicht nach menschlichen Maßstäben direkt am Übergang zum öffentlichen Straßenraum zieht.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 NHundG auch dann getroffen werden können, wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes - wie etwa Jagd- und Revierverhalten - kann eine konkrete Gefahr für Andere verursachen. Von Dritten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, so dass der Halter in der Pflicht steht, diese vor den Reaktionen seines Tieres zu bewahren. Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier somit auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 05.01.2016 - 10 CS 15.2369 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen anerkannt, etwa im Falle eines evident artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhaltens, wenn dem Hund keine andere Möglichkeit mehr bleibt, um sich oder seinen Halter zu schützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.04.2015 - 11 LA 210/14 -, juris Rn. 7). So liegt der Fall hier ersichtlich nicht.

c) § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG räumt der zuständigen Behörde sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen ein. In Bezug auf die einzelnen Anordnungen ist jedoch zu unterscheiden und jeweils zu prüfen, ob die Maßnahme zur Abwehr der konkret in Rede stehenden Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen ist.

aa) Soweit die Antragsgegnerin unter Ziff. 1 des Bescheids neben dem Leinenzwang kombiniert verfügt hat, dass der Hund außerhalb einer Wohnung bzw. außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks ständig einen bisssicheren Maulkorb zu tragen hat, war bereits im Hinweis des Berichterstatters vom 21.06.2023 ausgeführt worden, dass eine solche Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang nur unter besonderen Umständen ermessensgerecht ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hund sich zum Angriff auf andere losreißen, auch angeleint zubeißen oder aus seinem Halsband schlüpfen wird und von seinem Halter nicht hinreichend beherrscht werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 10.02.2020 - 7 B 3604/19 -, juris Rn. 19). Soweit die Antragsgegnerin auf eine Entscheidung des Gerichts vom 29.01.2019 (11 ME 14/19) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Auch dort wird ausgeführt, dass eine isolierte Anordnung des Leinenzwangs (im konkreten Einzelfall) deshalb nicht ausgereicht habe, weil der große und schwere Hund nach den Feststellungen der Amtstierärztin nicht in einem guten Gehorsam zu seinem Halter stehe und aufgrund seines ungestümen Verhaltens dazu neige, sich von der Leine loszureißen.

Derartige Umstände hat die Antragsgegnerin vorliegend aber weder im angefochtenen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan. Auch der Vermerk über die Hundekontrolle vom 25.01.2023, bei der der Hund ausschließlich hinter dem Gartenzaun betrachtet wurde, enthält hierzu keine relevanten Feststellungen. Dass der Hund laut bellend die Grenzen des eingezäunten Bereichs ablief, ist einerseits hundetypisch und besagt außerdem nichts über das Verhalten bei der Führung an der Leine. Vielmehr war der Vorfall vom 30.10.2022 nach den vorliegenden Erkenntnissen allein darauf zurückzuführen, dass sich der Hund zu diesem Zeitpunkt freilaufend außerhalb des gesicherten Grundstücksbereichs befand und sich dem Motorradfahrer vor der Einfahrt somit ungehindert nähern konnte. Eine Anordnung, den Hund nur mit angelegtem Maulkorb auszuführen, trägt indes nicht dazu bei, das unkontrollierte Entweichen des freilaufenden Hundes zu verhindern und ist somit bereits kein geeignetes Mittel, der konkreten Gefahrenlage zu begegnen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 24.03.2011 - Au 5 K 10.626 -, juris Rn. 33; Bay. VGH, Beschl. v. 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 4).

Das Gericht sieht sich allerdings auch daran gehindert, den kombiniert verfügten Leinenzwang isoliert zu betrachten, weil die Antragsgegnerin eindeutig zum Ausdruck bringt, gerade die Kombination beider Maßnahmen im Rahmen einer einheitlich getroffenen Ermessensentscheidung für erforderlich zu halten (im Ergebnis wie hier: VG Regensburg, Beschl. v. 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099 -, juris Rn. 48). Gleichwohl weist das Gericht schon jetzt darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die Reichweite des Leinenzwangs Erwägungen anzustellen haben wird, die bislang gänzlich fehlen. Denn im Hinblick auf die von großen kräftigen Hunden ausgehenden Gefahren innerhalb des öffentlichen Straßenraums mit relevantem Publikumsverkehr (auf die im Vermerk vom 25.01.2023 zumindest andeutungsweise Bezug genommen wird) ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, dass regelmäßig die Anordnung des Leinenzwangs innerhalb der bewohnten Ortslage ausreichend ist, um auch dem Bewegungsbedürfnis des Hundes unter tierschutzrechtlichen Aspekten gerecht zu werden (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 16.08.2022 - B 1 K 21.451 -, juris Rn. 55 m.w.N.). Dies kann ggf. mit der Maßgabe geschehen, dass der freie Auslauf außerhalb der Ortslage nur in entsprechend übersichtlichem Gelände zugelassen wird, wo herannahende Passanten oder Hunde rechtzeitig wahrgenommen und unerwartete Begegnungen wirksam ausgeschlossen werden können.

bb) Dagegen wird sich die Anordnung unter Ziff. 2 des Bescheids, den Hund nur von einer Person ausführen zu lassen, der die Eigenarten des Hundes bekannt sind und die körperlich in der Lage ist, den Hund jederzeit unter ausreichender Kontrolle zu halten, voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Dies ergibt sich schon aus der bereits angesprochenen Größe und der damit einhergehenden Kraft des Hundes, die es erfordern, diesen außerhalb des gesicherten Grundstücksbereichs jederzeit halten zu können, wenn es nötig wird.

cc) Wiederum rechtswidrig ist bei summarischer Prüfung die unter Ziff. 3 des Bescheids enthaltene und auf das gesamte Grundstück bezogene Einfriedungsanordnung. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.05.2023 mitgeteilt, dass sie die Anordnung hinsichtlich der vormals verfügten Höhe von 1,90 m aufhebe. Sie hält aber ausweislich des Schriftsatzes vom 15.08.2023 weiterhin ausdrücklich daran fest, dass auch die neben der bereits unstreitig eingezäunten Fläche gelegene, bislang ungenutzte Hoffläche auf der gegenüber der Einfahrt liegenden Seite des Grundstücks eingezäunt werden müsse. Für eine solche Anordnung besteht indes keinerlei Bedarf, weil die bereits eingezäunte Fläche für die Haltung des Hundes ausreichend gesichert ist. Insofern wird auf die vorgelegten Bildaufnahmen und den Aktenvermerk des Berichterstatters vom 31.07.2023 verwiesen. Es wäre daher vollkommen ausreichend, dem Antragsteller aufzugeben, das Gartentor geschlossen zu halten und den Hund damit so zu halten, dass er den bereits eingezäunten Grundstücksbereich nicht unkontrolliert verlassen kann. Einer baulichen Veränderung bedarf es jedenfalls nicht.

Anders als die Antragsgegnerin offenbar meint, ist es im Übrigen auch nach der von ihr angeführten Tierschutz-Hundeverordnung natürlich weiterhin erlaubt, einen Hund auf dem eigenen Grundstück (vorübergehend) anzuleinen. Die in § 7 Abs. 1 TierSchHuV enthaltene Regelung bezieht sich nur auf die angebundene Haltung des Hundes und setzt damit schon begrifflich (Anbindehaltung) eine Dauerhaftigkeit voraus, um die es hier nicht geht. Denn der Hund des Antragstellers wird nicht dauerhaft im Außenbereich des Grundstücks, sondern im Haus gehalten.

B. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die unter Ziff. 5 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ebenfalls zulässig, weil die Klage insoweit nach § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch begründet, weil die Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist.

Der Antragsteller hat einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Androhung schon nicht hinreichend erkennen lässt, ob das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe schon bei jedem erstmalig festgestellten Verstoß gegen eine der im Bescheid enthaltenen Anordnungen fällig werden soll. Dies erschließt sich auch unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids letztendlich nicht, soweit es dort heißt, dass "auf jeden bekannt gewordenen Verstoß gegen die angeordneten Auflagen mit der Festsetzung einer jeweils angedrohten Summe" reagiert werden könne. Schließlich wird im Tenor des Bescheids ohne weitere Differenzierung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro "bei Nichtbeachtung der Auflagen" angedroht.

Andererseits ist das angedrohte Zwangsgeld ohne weitere Begründung auch in der Höhe nicht nachvollziehbar und damit nicht ermessensgerecht. Da bei hunderechtlichen Verfügungen üblicherweise Zwangsgelder in einem Rahmen von bis zu 500 Euro angedroht werden, würde sich selbst bei Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Anordnungen nicht erschließen, wie die Antragsgegnerin vorliegend auf die ganz erhebliche Summe von 5.000 Euro gekommen ist. Im vorliegenden Fall ist die angedrohte Höhe aber auch deshalb nicht haltbar, weil die zugrundeliegenden Anordnungen voraussichtlich überwiegend rechtswidrig sind und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den lediglich verbleibenden Anwendungsfall evident überhöht ist.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter www.bverwg.de/Rechtsprechung/Streitwertkatalog). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens ist der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert (5.000 Euro) zu halbieren. Die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung ist nicht streitwerterhöhend (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).