Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.10.2003, Az.: 5 A 220/02
Weiterbildung; Zusatzbezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.10.2003
- Aktenzeichen
- 5 A 220/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 38 ÄKammerG ND
- § 4 Abs 6 ÄWeitBiO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die ärztliche Weiterbildung im Bereich der speziellen Schmerztherapie setzt grundsätzlich eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung voraus. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein niedergelassener Arzt zeitgleich mit der von ihm geltend gemachten Weiterbildung seine ärztliche Praxis unter voller Aufrechterhaltung seiner kassenärztlichen Zulassung weiterführt.
2. Soll die Weiterbildung ausnahmsweise in Teilzeit abgeleistet werden, kann dies nicht zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt geschehen.
Tatbestand:
Die 1959 geborene Klägerin ist approbierte Ärztin. Die Beklagte erteilte ihr im Juli 1989 die Anerkennung der Gebietsbezeichnung Anästhesistin oder Ärztin für Anästhesiologie. Seit 1993 führt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, Dr. (D.), eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Im Januar 1993 erteilte ihr die Beklagte die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Rettungsmedizin“ und im September 1998 die Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“. Seit Mai 1997 sind die Klägerin und ihr Ehemann zur gemeinsamen Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ermächtigt. Im Oktober 1997 erwarb der Ehemann der Klägerin nach den Übergangsbestimmungen in der Weiterbildungsordnung der Beklagten die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. Der Klägerin versagte die Beklagte diese Anerkennung mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. August 1998. Seit Februar 1998 ist der Ehemann der Klägerin auch zur Weiterbildung in diesem Bereich ermächtigt.
Am 29. Juni 1999 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ und fügte zum Nachweis einer zwölfmonatigen ganztägigen Weiterbildung in dem Bereich ein Zeugnis ihres Ehemannes bei. In dem Zeugnis heißt es, dass die Klägerin vom 1. März 1998 bis zum 28. Juni 1999 die Weiterbildung in dem Fachgebiet unter seiner Anleitung unter Anwendung sämtlicher in der Weiterbildungsordnung aufgeführter Richtlinien und Bestimmungen durchlaufen habe.
Mit Schreiben vom 30. August 1999 teilte die Beklagte ihre Bedenken gegen die begehrte Anerkennung mit. Die Weiterbildung müsse ganztägig und hauptberuflich abgeleistet werden, ausnahmsweise könne sie in Teilzeit durchgeführt werden. Wegen der vertragsärztlichen Tätigkeit der Klägerin als niedergelassene Ärztin seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Sie habe auch ihre Kassenarztzulassung nicht zum Ruhen gebracht, d.h. ihre Verpflichtung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen nicht eingeschränkt. Nach weiterem Schriftsatzwechsel zwischen den Beteiligten lehnte die Beklagte die streitige Anerkennung mit Bescheid vom 2. August 2001 ab. Die Klägerin sei in dem von ihr angegebenen Weiterbildungszeitraum in ihrer Gemeinschaftspraxis ganztägig als Kassenärztin tätig gewesen, sodass sie nicht gleichzeitig eine ganztägige Weiterbildung absolviert haben könne, wie es Voraussetzung für eine erfolgreiche Weiterbildung sei.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und trug vor, dass sie ergänzend zu ihrer bisher geleisteten Weiterbildungszeit auch in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 1. Juli 2000 von ihrem Ehemann in ihrer Gemeinschaftspraxis weitergebildet worden sei. Sie habe ein tägliches Arbeitspensum von etwa 13 Stunden abgeleistet, davon wenigstens 5 Stunden Weiterbildung unter der Leitung ihres Ehemannes. Die Gesamtstundenzahl ihrer Weiterbildung habe in jedem Fall das Maß einer zwölfmonatigen ganztägigen Weiterbildung erreicht. Das Kammergesetz für die Heilberufe lasse Ausnahmen vom Grundsatz einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung zu, was im Rahmen der Weiterbildungsordnung zu berücksichtigen sei. Die Forderung nach einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung sei im Bereich der speziellen Schmerztherapie jedenfalls unverhältnismäßig. Hilfsweise werde die Anerkennung ihrer Weiterbildung nach § 19 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung als gleichwertige Weiterbildung beantragt. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer Weiterbildung vor, u.a. Auszüge aus dem Terminskalender ihrer Praxis und einzelne Patientenkarteien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2002 zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides führte sie aus, dass die Klägerin die erforderlichen Weiterbildungszeiten auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen habe. Schon eigenen Angaben nach habe sie von täglich 13 Arbeitsstunden nur etwa 5 Stunden mit ihrer Weiterbildung verbracht. Nach dem Weiterbildungsrecht kämen zwar Ausnahmen vom Grundsatz einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung in Betracht, wenn die Gesamtdauer und Qualität der Weiterbildung einer ganztägigen Weiterbildung entsprächen. Die von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse seien insoweit aber unzureichend. Ihnen ließen sich die individuellen Leistungen und Fähigkeiten der Klägerin nicht entnehmen. Soweit nach den einschlägigen Vorschriften in persönlich begründeten Fällen eine Weiterbildung in Teilzeit in Betracht komme, ziele diese Möglichkeit auf andere Sachverhalte ab, d.h. auf junge Mütter oder im Falle einer Pflegebedürftigkeit von Angehörigen. Eine Teilzeitweiterbildung sei nicht in der Weise möglich, dass sie nur einen weiteren Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde.
Die Klägerin hat am 9. August 2002 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe sich ausreichend in dem Bereich der speziellen Schmerztherapie weitergebildet. Sie habe langjährige Erfahrungen in dem Gebiet gesammelt, auch schon vor ihrer Tätigkeit in ihrer jetzigen Praxis während ihrer Ausbildung in der Interdisziplinären Schmerzabteilung der Universität Tübingen. Die Forderung, ihre Kassenarztzulassung während der Weiterbildung ruhen zu lassen, stelle sich als unverhältnismäßige Förmelei und als unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ für die Klägerin anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Ablehnungsbescheid für rechtmäßig. Die Forderung nach einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche auch europarechtlichen Vorgaben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Zusatzbezeichnungen sind §§ 34 ff des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - i.V.m. der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 1. Oktober 1997 - WBO - (Nds. Ärzteblatt, 10. Sonderheft. S. 209 ff). Nach §§ 34 Abs.1, 35 Abs. 1 Satz 1 HKG i.V.m. §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 20 WBO darf die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung in dem Bereich die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem Anerkennungsantrag sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist nach § 12 Abs. 2 WBO das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Beklagten.
Die Beklagte hat die streitige Anerkennung deshalb versagt, weil die Klägerin die Weitebildung in dem Bereich der speziellen Schmerztherapie nicht ordnungsgemäß abgeschlossen habe, und hat demgemäß eine mündliche Prüfung nicht mehr durchgeführt. Die Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Regelungen in § 38 Abs. 3 und 4 HKG i.V.m. § 4 Abs. 6 WBO ist die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen grundsätzlich ganztägig und hauptberuflich durchzuführen. In persönlich begründeten Fällen kann sie auch in Teilzeit abgeleistet werden, wobei die Gesamtdauer und Qualität dann den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen müssen. Im Bereich der speziellen Schmerztherapie ist die Weiterbildungszeit wie folgt beschrieben:
„Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung mit Patientenbezug.
1jährige ganztägige Weiterbildung, die in Abschnitte von jeweils mindestens 3 Monaten geteilt werden kann.
Teilnahme an einem interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.“
Die Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer Weiterbildung u.a. zwei Zeugnisse ihres Ehemannes vorgelegt, der zur zwölfmonatigen Weiterbildung im Bereich spezielle Schmerztherapie ermächtigt ist. Danach hat die Klägerin in der mit ihrem Ehemann geführten Gemeinschaftspraxis Weiterbildungszeiten vom 1. März 1998 bis zum 28. Juni 1999 und vom 1. Juli 1999 bis zum 1. Juli 2000 absolviert. Aus den Zeugnissen, den weiteren Ermittlungen der Beklagten und den eigenen Erklärungen der Klägerin geht aber hervor, dass die Klägerin die Weiterbildung nicht ganztägig und hauptberuflich durchgeführt hat. Während ihrer Weiterbildungszeiten hat sie ihre fachärztliche Tätigkeit als Anästhesistin in vollem Umfang aufrecht erhalten oder jedenfalls nicht erkennbar reduziert. Ihre kassenärztliche Zulassung hat sie weder ruhen noch vom Umfang her beschränken lassen. Ihren Arbeitsaufwand hat die Klägerin dahin beschrieben, dass sie in den Weiterbildungszeiträumen durchschnittlich 13 Stunden täglich gearbeitet habe, wovon 5 Stunden auf die Weiterbildung entfallen seien. Ob die pauschale Quotelung von 5:8 Stunden realistisch ist, kann dahin stehen. Denn wenn sie täglich etwa 8 Stunden bzw. an wöchentlich 40 Stunden ihre Tätigkeit als niedergelassene Fachärztin für Anästhesiologie ausgeübt hat, ist diese für sich gesehen ganztägige Tätigkeit als Hauptberuf anzusehen, was eine zeitgleiche ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung ausschließt. Der Grundsatz der Qualitätssicherung wird in § 1 WBO besonders betont. Deshalb wird in § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO wie schon in § 38 Abs. 3 Satz 1 HKG generell eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildungstätigkeit im Bereich der Zusatzbezeichnungen verlangt, die den und nicht nur einen Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bilden muss (Nds. OVG, Urteil v. 8.10.1998, Nds. VBl. 2000, 34). Die Weiterbildung der Klägerin im Bereich spezielle Schmerztherapie bleibt hinter diesen Anforderungen zurück. In den von ihr dargelegten Weiterbildungszeiten hat sie sich neben bzw. zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit weitergebildet, was zur ordnungsgemäßen Weiterbildung nicht ausreicht.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung in § 38 Abs. 4 HKG i.V.m. § 4 Abs. 6 WBO berufen, wonach die Weiterbildung auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung durchgeführt werden kann. Eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arzt seine (haupt-)berufliche Tätigkeit in einem zeitlich reduzierten Umfang ausübt, nicht aber, wenn er wie vorliegend die Klägerin über seine „normale“ ärztliche Tätigkeit hinaus sich zeitgleich und zusätzlich weiterbilden lässt. Eine Weiterbildungszeit von täglich 5 Stunden zusätzlich zur vollen ärztlichen Tätigkeit als niedergelassene Fachärztin für Anästhesiologie stellt keine Teilzeitbeschäftigung dar, die durch § 4 Abs. 6 WBO ermöglicht werden soll. Das in § 1 Abs. 1 Satz 4 WBO formulierte Ziel der Weiterbildung, die Qualität in der ärztlichen Berufsausbildung zu sichern, verlangt nach den zuvor gemachten Ausführungen grundsätzlich eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung. Soll hiervon abgewichen werden, so kann dies nur in der Weise geschehen, dass die Weiterbildung zwar in Teilzeitbeschäftigung durchgeführt werden kann, diese aber den Schwerpunkt der ärztlichen Berufsausübung bildet und nicht nebenberuflich ausgeübt wird. § 4 Abs. 6 Satz 3 WBO stellt - schon seinem Wortlaut nach - eine Ausnahme vom Grundsatz einer ganztägigen, nicht aber eine Ausnahme von einer hauptberuflichen Weiterbildung dar.
Schließt die Regelung in § 4 Abs. 6 WBO eine nebenberufliche Weiterbildung schon aus grundsätzlichen Erwägungen aus, so ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine ganztägige Weiterbildung als „persönlich begründeter Fall“ nicht möglich gewesen ist. Die Klägerin hat persönliche Gründe für eine Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung nicht dargetan. Das wirtschaftliche Interesse, die bisher ausgeübte fachärztliche Tätigkeit in vollem Umfang aufrecht zu erhalten und nicht zugunsten einer ordnungsgemäßen Weiterbildung zu reduzieren, stellt keinen persönlichen Ausnahmegrund im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 WBO dar. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von zahlreichen anderen Ärzten, denen im Rahmen der Weiterbildung gleiches abverlangt wird.
Die Klägerin hat auch keinen Anerkennungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO. Danach erhält, wer in einem von § 4 und in Abschnitten IV und V der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Regelung nicht. Sie hat keine Weiterbildung in einem von der speziellen Schmerztherapie abweichenden Weiterbildungsgang abgeschlossen, auf den sie sich nun berufen könnte. Ihr geht es um die Anerkennung einer nicht ordnungsgemäß abgeschlossenen Weiterbildung in dem Bereich, für den sie auch die Zusatzbezeichnung begehrt. Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall nicht einschlägig.
Die Klägerin wird durch die angegriffene Entscheidung der Beklagten nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Regelungen in § 38 Abs. 3, 4 HKG i.V.m. § 4 Abs. 6 WBO über die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen stellen Berufsausübungsregelungen dar, die der Qualitätssicherung in der ärztlichen Berufsausübung dienen. Sie sind durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 11.6.1958, BVerfGE 7, 377, 405 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) gedeckt und belasten die sich weiterbildenden Ärzte nicht übermäßig. Im Bereich der speziellen Schmerztherapie z.B. kann die geforderte einjährige ganztägige Weiterbildung in drei Abschnitte von jeweils mindestens drei Monaten geteilt werden, so dass der Arzt seine sonstigen beruflichen und privaten Belange hinreichend mit der Weiterbildung abstimmen kann. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.