Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.10.2003, Az.: 1 A 39/03

Außendienst; Dienstunfall; in Dienst versetzen; Zusammenhang

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.10.2003
Aktenzeichen
1 A 39/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Dienstunfall liegt auch vor, wenn sich ein Polizeibeamter im BGS in seiner Freizeit in Zivilkleidung dadurch in den Dienst versetzt, dass er sich bei der Verfolgung eines auf frischer Tat gefassten und flüchtenden Ladendiebes als Polizeibeamter zu erkennen gibt und dabei verletzt wird.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt, einen gemeldeten Körperschaden als Folge eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen.

2

Er ist Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz (BGS). Am 31. Mai 2002 kurz nach 15.00 Uhr wurde er außerhalb des Dienstes in seiner Freizeit in Zivilkleidung Zeuge eines Diebstahls in einem Ladengeschäft, in dem er sich zu der Zeit gerade befand. Der Kläger verfolgte den flüchtenden Täter zu Fuß, wobei er ihn mehrmals auf deutsch und russisch mit den Worten „Polizei! Stehen bleiben!“ zum Anhalten aufforderte. Auf einem Parkplatz kam der Kläger ohne Fremdeinwirkung zu Fall und verletzte sich, wobei er am linken Knie und der rechten Hand Schürfwunden erlitt. Der die Versorgung am selben Tage durchführende Arzt diagnostizierte einen Meniskusschaden am linken Knie innen.

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Der Kläger meldete diesen Körperschaden am 19. September 2002 seiner Dienststelle mit dem Ziel der Anerkennung dieses Schadens als Folge eines Dienstunfalls.

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Mit Bescheid vom 11. November 2002 - und nicht, wie offensichtlich versehentlich im Bescheid angegeben, vom 11. November 2003 - lehnte das Grenzschutzpräsidium Nord die Anerkennung des gemeldeten Körperschadens als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es fehle an dem nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausdrücklich erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfallereignis, da der Kläger sich außerhalb des Dienstes in den Geschäftsräumen des Ladens aufgehalten habe und eine örtliche sowie sachliche Zuständigkeit nach dem Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) während des gesamten Aufenthaltes in den Geschäftsräumen nicht bestanden habe. Der Kläger sei lediglich als „jedermann“ i. S. d. § 127 Abs. 1 StPO tätig geworden, so dass seine Handlungsweise ausschließlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei und die Verletzung sich nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes ereignet habe.

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Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies das Grenzschutzpräsidium Nord mit Bescheid vom 4. Februar 2003 - dem Kläger ausweislich einer am 21. Oktober telefonisch eingeholten Auskunft des Grenzschutzpräsidiums Nord ausgehändigt am 14. Februar 2003 - als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte es die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lägen nicht vor. Der Dienstherr habe nur für die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit aufzukommen. Hieran fehle es. Der Einwand des Klägers, er habe sich anlässlich der Verfolgung des Täters selbst in den Dienst versetzt, greife nicht durch. Für Polizeivollzugsbeamte im BGS sei gesetzliche Grundlage ihres Handelns das Bundesgrenzschutzgesetz, wobei § 12 BGSG den sich aus §§ 161, 163 StPO ergebenden Strafverfolgungsauftrag des BGS als Sonderpolizei im Rahmen der präventiv-polizeilichen Aufgaben konkretisiere. Zweck der Bestimmung sei nicht die Erweiterung der Strafverfolgungskompetenzen des BGS, sondern vielmehr eine teilweise sogar einengende Konkretisierung. Die Zuständigkeit des BGS zur Verfolgung von Straftaten könne danach nicht weiter reichen als der präventiv polizeiliche Zuständigkeitsbereich. Daher habe während der gesamten Verfolgung des Täters weder eine örtliche noch eine sachliche Zuständigkeit nach dem Bundesgrenzschutzgesetz bestanden.

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Daraufhin hat der Kläger am 13. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Anerkennung als Dienstunfall könne nicht unter Hinweis auf die in § 12 BGSG umschriebenen gesetzlichen Aufgaben des BGS abgelehnt werden. Denn nach § 65 BGSG i. V. m. § 103 NGefAG seien auch Beamte des BGS berechtigt, Festnahmen und Identitätsfeststellungen bei Straftaten auf frischer Tat vorzunehmen. Im Übrigen dürfe ein Polizeibeamter auch unter dem Gesichtspunkt des § 163 StPO in Ansehung einer Straftat nicht untätig bleiben. Deshalb habe er sich, als er die Straftat wahrgenommen habe, zu Recht selbst in den Dienst versetzt und die Verfolgung des Täters aufgenommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Grenzschutzpräsidium Nord vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2003 zu verpflichten, den von ihm am 19. September 2002 gemeldeten Körperschaden als Folge eines Dienstunfalls anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und wiederholt ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung des am 31. Mai 2002 anlässlich der geschilderten Verfolgung eines Ladendiebes erlittenen Körperschadens als Folge eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; der Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2003 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt, wobei in Abs. 2 dieser Vorschrift im Einzelnen aufgelistet ist, was die Unfallfürsorge umfasst. Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dass hier die ersteren Merkmale gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der vom Kläger angezeigte Körperschaden aber auch „in Ausübung“ des Dienstes eingetreten.

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Bei der Frage, ob es sich bei dem Unfall um ein Ereignis handelte, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, ist der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst das entscheidende Abgrenzungskriterium (BVerwG, Urt. v. 12.2.1971 - VI C 36.66 -, BVerwGE 37, 203, 204; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.1.1972 - V OVG A 40/69 -, ZBR 1972, 120, 121). In der Regel ist dieser Zusammenhang stets dann gegeben, wenn der Unfall sich während der Dienstzeit am Dienstort bzw. in der Dienststelle ereignet hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Unfallereignis im Zusammenhang mit Tätigkeiten steht, die keinerlei Bezug zu den dienstlichen Obliegenheiten haben (Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, Stand: Januar 2003, § 31 BeamtVG Rdnr. 58 f. m. w. N.). Der Beamte ist aber nicht unbedingt darauf verwiesen, seinen Dienst ausschließlich in der Dienststelle zu verrichten, wie sich aus der Aufzählung in § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BeamtVG ergibt. Für zahlreiche Beamtengruppen wie gerade auch für die Gruppe der Polizeibeamten im BGS, zu der auch der Kläger gehört, ist der Außendienst kennzeichnendes Merkmal der Verwendung. In diesem Fall ist die dienstliche Tätigkeit außerhalb des Dienstgebäudes ebenfalls in die Unfallfürsorge einbezogen. Der Außendienst ist geschützt, wenn er auf Grund allgemeiner Weisung oder Weisung im Einzelfall oder üblicher Dienstgestaltung oder sonstiger dienstlich veranlasster Notwendigkeit ausgeübt wird. Dass der Beamte gerade innerhalb des ihm zugewiesenen räumlichen Betätigungsfeldes verbleibt, ist nicht erforderlich, da die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlung grundsätzlich nicht tatbestandliche Voraussetzung für den Schutz der Unfallfürsorge ist (Plog u. a., a. a. O., § 31 BeamtVG Rdnr. 63, 54).

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Der Dienstunfall muss des Weiteren nicht notwendig während der für den Beamten festgesetzten Arbeitszeit stattfinden. Vielmehr kann ein Unfall, der zu einem Zeitpunkt außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit eintritt, ebenfalls ein Dienstunfall sein. Dies gilt ohne Weiteres für die Gruppen von Bediensteten wie z. B. Hochschullehrer und Richter, für die feste Arbeitszeiten ohnehin nicht bestimmt sind. Aber auch ein Unfall etwa während eines Urlaubes, einer Dienstbefreiung oder - wie hier - in der Freizeit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Merkmale eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllen.

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Ein Dienstunfall kann sich insbesondere außerhalb der festgesetzten Dienststunden und innerhalb der Freizeit ereignen, wenn sich der Beamte selbst wirksam in den Dienst versetzt hat, wenn er also auf Grund eigenen Entschlusses eine für diesen Zeitpunkt und an diesem Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornimmt. Ein solcher Entschluss kann z. B. von einem Polizisten zur Durchführung einer Fahndungsmaßnahme oder zur Sicherung einer Unfallstelle gefasst werden. Er muss sich lediglich im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten bewegen. Die Grenzen der Befugnis, sich selbst in den Dienst zu versetzen, können sich ergeben aus der Art und Weise der durchgeführten Maßnahme, den allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten des Beamten, dem Ort der dienstlichen Handlung, dem objektiven erkennbaren dienstlichen Interesse des Dienstherrn, der Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der dienstlichen Maßnahme (BVerwG, Urt. v. 12.2.1971, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.1.1972, a. a. O.; Plog u. a., a. a. O., § 31 BeamtVG Rdnr. 67 und 72 f. m. w. N.).

19

Nach diesen Grundsätzen hat sich der Kläger am 31. Mai 2002 wirksam selbst in den Dienst versetzt, mit der Folge, dass der an diesem Tage erlittene Unfall als Dienstunfall anzuerkennen ist.

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Der Kläger hat sich im Rahmen seines Amtes und seines dienstlichen Auftrages bewegt. Er hat gemäß § 163 StPO als Polizeibeamter die Verfolgung des flüchtigen mutmaßlichen Ladendiebes aufgenommen, um seiner habhaft zu werden und seine Identifizierung und Ingewahrsamnahme sicherzustellen. Dem Kläger kann letztlich der in § 12 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (BGSG) i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz - BGSNeuRegG) vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) aufgeführte Zuständigkeitskatalog nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Zwar ist es zunächst richtig, dass der BGS nach §§ 2 ff. BGSG primär für den Grenzschutz, die bahnpolizeilichen Aufgaben, die See- und Luftsicherheit, den Schutz von Bundesorganen sowie für Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall und für eine Verwendung im Ausland oder zur Unterstützung anderer Bundesbehörden oder eines Landes zuständig ist und grundsätzlich nur die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 StPO) wahrnimmt, soweit sie eines der in § 12 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGSG im Einzelnen aufgeführten Vergehen betreffen. Hierzu gehört die Verfolgung und Ahndung von Ladendiebstählen nicht. Etwas anderes gilt aber wie hier bei Verzug im Gefahr. Dies ergibt sich zum einen mittelbar aus § 1 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 BGSG. Hiernach obliegt der Schutz privater Rechte dem BGS im Rahmen seiner Aufgaben dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe des BGS die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei Gefahr im Verzug hat der BGS die an sich zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Und schließlich dürfen Polizeivollzugsbeamte des BGS zum anderen gemäß § 65 Abs. 1 BGSG im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGefAG dürfen Polizeivollzugsbeamte des Bundes insbesondere zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat im Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werden, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Hierzu gehören auch und gerade Polizeivollzugsbeamte des BGS (Saipa, NGefAG, Kommentar, Stand: März 2002, § 103 Rdnr. 1 i. V. m. § 87 Rdnr. 2). Diese Voraussetzung war hier am Tag des 31. Mai 2002 offensichtlich gegeben.

21

Der Kläger hat sich an diesem Tag auch tatsächlich in den Dienst versetzt, d. h. er ist auch nach außen als Polizeibeamter und gerade nicht als Zivilperson („jedermann“) im Rahmen des § 127 Abs. 1 StPO tätig geworden und wollte dies auch. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus seiner unstreitig während der Verfolgung des Verdächtigen mehrfach gemachten lauten Äußerung „Polizei! Stehen bleiben!“. Damit hat er sich auch nach außen erkennbar als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Überdies hat der Kläger hier mehr getan, als ein sonstiger Bürger, der nicht Polizeibeamter ist, zu tun verpflichtet gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium OVG Lüneburg, Urt. v. 11.1.1972, a. a. O.). Denn ein „jedermann“ i. S. d. § 127 Abs. 1 StPO ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen auf frischer Tat betroffenen flüchtenden Verdächtigen zu verfolgen und festzunehmen, da eine derartige Verfolgung mit einem eigenen, mitunter erheblichen Gefährdungsrisiko verbunden sein kann. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Kläger nicht als Privatmann, sondern aufgrund seiner Dienstpflicht als Polizeibeamter tätig werden wollte und tätig geworden ist.

22

Da weitere Grenzen der Befugnis, sich selbst in den Dienst zu versetzen, nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar sind, hat die Klage Erfolg.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

24

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.