Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.10.2003, Az.: 3 A 40/02

Freiheitsbeschränkung; Ingewahrsamnahme; Polizeikosten

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.10.2003
Aktenzeichen
3 A 40/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Unterbringung in Polizeigewahrsam und die Beförderung mit dem Polizeifahrzeug (hier: anlässlich des Castortransportes) können Gebühren erhoben werden. Ob die Ingewahrsamnahme rechtmäßig gewesen ist, hat nach § 19 NGefAG ausschließlich das Amtsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme auch nicht als Vorfrage der Gebührenfestsetzung inzident überprüfen. Ingewahrsamnahme und Gebührenfestsetzung stehen rechtlich in einer Art Stufenverhältnis, der Festsetzungsbescheid zieht nicht mehr als die abgabenrechtlichen Folgen aus der auschließlich vor dem Amtsgericht überprüfbaren mit Unterbringung und Beförderung einhergehenden Ingewahrsamnahme.

Gründe

1

Der Kläger wurde anlässlich des Castor-Transportes am 26. März 2001 vor dem „Camp D.“ zusammen mit rund 150 anderen Personen in Gewahrsam genommen, da die Polizei eine ihrer Ansicht nach unmittelbar bevorstehende Schienenblockade verhindern wollte. Der Kläger wurde mit einem Polizeifahrzeug nach E. verbracht und erkennungsdienstlich behandelt. Er wurde gegen 12.35 Uhr in Gewahrsam genommen und gegen 21.00 Uhr wieder freigelassen.

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Mit Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2001 wurden gegenüber dem Kläger für die Unterbringung im Polizeigewahrsam und die Beförderung mit dem Polizeifahrzeug insgesamt 108,-- DM festgesetzt.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, weil der Heranziehungsbescheid nicht nachvollziehbar und die Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei. Zur Durchführung der Klage hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.

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II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage erfolglos bleiben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Der Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides hat keine formellen Mängel, die zum Erfolg der Klage führen.

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a) Allerdings heißt es im Bescheid:

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„Ich beabsichtige deshalb, für diese polizeiliche(n) Maßnahme(n) bzw. Leistung(en) die entstandenen Kosten von ihnen anzufordern ...“.

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Trotz der Formulierung „beabsichtige ...“ handelt es sich bei verständiger Würdigung aus der Empfängersphäre nicht um eine unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten, sondern um eine bindende Regelung und eine wirksame Festsetzung. Dies ergibt sich aus der Überschrift, der die „Erhebung von Gebühren und Auslagen...“ betrifft. So hat auch der Kläger den Bescheid verstanden, denn er hat ausdrücklich Widerspruch gegen den „Gebührenfestsetzungsbescheid“ eingelegt. Der Wille einer Regelung und nicht nur der Inaussichtstellung einer Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus den Formulierungen im Widerspruchsbescheid, wo deutlich hervorgehoben wird, dass sich der Widerspruch des Klägers gegen „den Heranziehungsbescheid“ richte. Damit ist klargestellt, dass durch die Beklagte eine verbindliche Festsetzung der Kosten beabsichtigt gewesen ist. Dem Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist auch ein Leistungsgebot zu entnehmen, d. h. die Aufforderung, die festgesetzten Kosten innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen; der Betrag war innerhalb von zwei Wochen zu entrichten.

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b) Die Rechtsvorschriften, auf denen die Heranziehung beruht, sind zumindest im Widerspruchsbescheid ausreichend aufgeführt worden, in welchem es heißt:

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„Der o. g. Heranziehungsbescheid beruht auf dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und dem dazugehörenden Kostentarif. Gemäß Tarif-Nr. 67.1 der Anlage zur AllGO ist für die Unterbringung einer Person im Polizeigewahrsam je angefangenen Tag eine Gebühr i. H. v. 38,-- DM zu erheben. Für die Beförderung einer in Gewahrsam genommenen Person mit einem Polizeifahrzeug ist gemäß Tarif-Nr. 67.2 der Anlage zur AllGO eine Gebühr i. H. v. 70,-- DM zu erheben“.

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Eine weitere ins einzelne gehende - etwa wörtliche - Zitierung der Rechtsvorschriften ist aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit des Bescheides nicht erforderlich.

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2. Die Festsetzung einer Gebühr von insgesamt 108,-- DM lässt sich dem Grunde und der Höhe nach nicht beanstanden.

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Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung - und damit auch für Amtshandlungen der Polizei - werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a NVwKostG Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die einzelnen Amtshandlungen sind in Gebührenordnungen bestimmt (§ 3 a. a. O.), nämlich in der Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO -. Nach Ziffer 67.1 der AllGO (die in der Gesetzessammlung „März“ zu Unrecht als „gestrichen“ bezeichnet wird) wird eine Gebühr in Höhe von 38,-- DM erhoben für die

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„Unterbringung im Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden)“,

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nach Ziffer 67.2 werden 70,-- DM Gebühr erhoben für die

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„Beförderung von in Gewahrsam genommenen oder hilflosen Personen mit Polizeifahrzeugen“.

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Aufgrund dieser Rechtsvorschriften ist die Festsetzung von insgesamt 108,-- DM gerechtfertigt. Denn der Kläger war im Polizeigewahrsam untergebracht, und er wurde als in Gewahrsam genommene Person mit einem Polizeifahrzeug befördert. Der Umstand, dass in dem Polizeifahrzeug mehrere Personen befördert worden sind, führt nicht dazu, dass die Beförderungsgebühr in Höhe von 70,-- DM nach Kopfteilen aufgeteilt werden müsste. Denn die Gebühr von 70,-- DM bezieht sich auf jede einzelne im Polizeifahrzeug beförderte Person. Die Höhe der Gebühr ist auch nicht abhängig von der Länge der Transportstrecke oder von der Anzahl der begleitenden Polizeibeamten.

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3. Dem Kläger kann nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die Maßnahme habe auf dem Gebiet der Strafverfolgung und nicht auf dem der Gefahrabwehr gelegen, und die Gebührenfestsetzung sei deshalb fehlerhaft.

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Richtig ist, dass ein Vorgehen der Polizei repressiver Natur sein kann und auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechtes liegt. Es kann aber auch präventiver Natur sein und auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und des allgemeinen Polizeirechtes liegen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang meint, eine eindeutige Zuordnung der konkreten Maßnahme zum Bereich der Gefahrenabwehr sei nicht möglich, kann dem nicht gefolgt werden. Die Maßnahme ist eindeutig dem Polizeirecht zuzuordnen.

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Dabei kommt es nicht darauf an, dass auf dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen sogenannten „Mantelbogen“, auf dem der Polizeieinsatz beschrieben ist, die Eingriffsmaßnahme sowohl „zur Gefahrenabwehr“ als auch „zur Strafverfolgung“ charakterisiert wird. Aus dem auf dem Mantelbogen beschriebenen Sachverhalt geht hervor, dass das eindeutige Schwergewicht der Maßnahme auf dem Gebiet des Polizeirechtes und der Gefahrenabwehr liegt. Denn im Sachverhalt wird ausgeführt, dass die komplette Versammlung umstellt und als aufgelöst erklärt worden ist. Weiter heißt es: „Gleichzeitig wurde allen Teilnehmern der Gewahrsam erklärt, da eine unmittelbar bevorstehende Schienenblockade anzunehmen war“; „dasselbe Klientel“ habe bereits vorher die Schienenstrecke kurzzeitig besetzt, und um die Wiederholungshandlung nicht zuzulassen, sei die Gewahrsamnahme eine geeignete polizeiliche Maßnahme. Auch aufgrund des Textes der polizeilichen Durchsage ist ein eindeutiger Schwerpunkt der Polizeimaßnahme auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr festzustellen. Im Durchsagetext, der in den Verwaltungsvorgängen wiedergegeben ist, ist den Versammlungsteilnehmern mitgeteilt worden, dass der nichtgenehmigte Aufzug für aufgelöst erklärt wird, wörtlich heißt es weiter: „Um eine weitere Gefährdung der Schienenstrecke auszuschließen, erkläre ich allen Teilnehmern der Demonstration den Gewahrsam“. Damit hat die Ingewahrsamnahme zukunftsgerichteten gefahrabwehrenden und damit polizeirechtlichen Charakter, sie ist keine Reaktion auf bereits geschehenes (strafrechtliches) Unrecht. Damit sind auch der Transport zur Polizeikaserne und die damit einhergehenden Kosten, die im hier angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag gefunden haben, dem Polizeirecht und nicht dem Strafrecht/Strafprozessrecht zuzuordnen.

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4. Auf den Vortrag des Klägers, die Voraussetzungen zur Ingewahrsamnahme nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz - NGefAG - hätten nicht vorgelegen, die Ingewahrsamnahme und damit der darauf aufbauende Kostenbescheid seien deshalb rechtswidrig, kommt es nicht an.

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a) Das Verwaltungsgericht ist zur Prüfung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme nicht berufen. Diese Prüfung obliegt allein dem Amtsgericht.

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aa) Nach § 18 NGefAG kann die Polizei eine Person unter anderem dann in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern, oder wenn dies unerlässlich ist, um eine Platzverweisung durchzusetzen.

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§ 19 NGefAG bestimmt, dass, wenn eine Person in Gewahrsam genommen wird, die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen hat. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 NGefAG ist das Amtsgericht hierfür zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird.

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§ 19 Abs. 2 NGefAG bestimmt überdies:

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„Ist die Freiheitsbeschränkung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person, bei deren Minderjährigkeit auch ihr gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsbeschränkung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist, wenn diese länger als acht Stunden angedauert hat oder für die Feststellung ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht“.

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Für diese Entscheidung nach § 19 Abs. 2 NGefAG ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wurde (§ 19 Abs. 3 Satz 2 NGefAG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 19 Abs. 4 NGefAG).

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bb) Die Zuweisung der Rechtmäßigkeitsprüfung von Ingewahrsamnahmen an die Amtsgerichte lässt sich nicht beanstanden.

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Zwar sind Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer polizeilichen Maßnahme - damit auch einer Freiheitsentziehungsmaßnahme - öffentlich-rechtlicher Natur und damit an sich Sache der Verwaltungsgerichte gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Möglichkeit einer Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit wird jedoch durch § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet, wonach öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechtes einem anderen Gericht durch Landesgesetz zugewiesen werden können. Die größere Ortsnähe der Amtsgerichte und, weil sich das Verfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richtet, auch die größere Sachnähe sind Gesichtspunkte, die die Zuweisung an die Amtsgerichte als sachgerecht erscheinen lassen. Durch § 19 Abs. 2 und 3 Satz 2 NGefAG wird auch vermieden, dass für eine noch anhaltende Freiheitsentziehung die Amtsgerichte zuständig sind und die Verwaltungsgerichte dann zuständig sind, wenn die Freiheitsentziehungsmaßnahme bereits beendet ist. Es entspricht der Prozessökonomie, dass nicht zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten über den gleichen Fall entscheiden, und die Zuweisung an die eine oder andere Gerichtsbarkeit nur davon abhängig ist, ob die Freiheitsentziehungsmaßnahme noch andauert oder schon abgeschlossen ist. Es entspricht einer sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entschieden wird. (Kritisch zur Zuständigkeit des Amtsgerichts allerdings Saipa, NGefAG, Kommentar, Stand: März 2002, § 19 Rdnr. 4, der die Zuweisungsnorm des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht würdigt).

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cc) Das Verwaltungsgericht kann die von dem Kläger behauptete Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme auch nicht gleichsam als Vorfrage der Gebührenfestsetzung inzident prüfen. Ingewahrsamnahme und Gebührenfestsetzung stehen rechtlich in einer Art Stufenverhältnis, wobei die verschiedenen Stufen von verschiedenen Gerichtszweigen auf ihre Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit überprüft werden können. Der vor dem Verwaltungsgericht überprüfbare Festsetzungsbescheid zieht nicht mehr als die abgabenrechtlichen Folgen aus der vor dem Amtsgericht überprüfbaren mit Unterbringung und Beförderung einhergehenden Ingewahrsamnahme. Die Unterbringung im Polizeigewahrsam und die Beförderung im Polizeifahrzeug bilden zwar die Grundlage für eine Kostenheranziehung, und das Verwaltungsgericht hat auch zu prüfen, ob eine Unterbringung und ein Transport überhaupt stattgefunden haben. Zu einer darüber hinausgehenden Prüfung, ob Unterbringung und Transport auch rechtmäßig gewesen sind, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern allein das Amtsgericht berufen. Solange das Amtsgericht nicht die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme festgestellt und diese „kassiert“ hat, ist eine Grundlage für die Gebührenfestsetzung gegeben.

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dd) Weiter trägt der Kläger vor, im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam habe für ihn eine Notwendigkeit der Überprüfung der Polizeimaßnahme nicht bestanden; nach Erlass des Heranziehungsbescheides entstehe das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung der Ingewahrsamnahme neu, und diese Prüfung habe das Verwaltungsgericht vorzunehmen.

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Auch hieraus folgt keine Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Ingewahrsamnahme.

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Die in dem Nds. Gefahrenabwehrgesetz festgeschriebene Zuständigkeit der Amtsgerichte kann nicht davon abhängig sein, ob und ggf. wann die Polizeibehörde Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Polizei und ihrer Einrichtungen erhebt. Konsequenz des „gestuften Verfahrens“ Ingewahrsamnahme/Kostenbescheid ist es aufgrund der Rechtslage, dass dem Bürger angesonnen wird, eine amtsgerichtliche Entscheidung gleichsam „auf Vorrat“ einzuholen, um späteren finanziellen Nachteilen von vorn herein entgegenzutreten.

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ee) Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme ist auch nicht über den Umweg des § 11 VerwKostG möglich. Nach dieser Vorschrift sind Kosten zu erlassen, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat. Auch bei der Frage der unrichtigen Behandlung ist eine Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte nur insoweit gegeben, als nicht andere Rechtsvorschriften diese Überprüfungskompetenz ausschließen. So ist es aber gerade hier. Ob die Ingewahrsamnahme eine „unrichtige“ d. h. fehlerhafte rechtswidrige Maßnahme gewesen ist, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern gleichsam als Vorfrage der Gebührenerhebung das Amtsgericht zu entscheiden. Dies ist Folge des Stufenverhältnisses von Ingewahrsamnahme und Gebührenfestsetzung.

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b) Da im Hinblick auf den Kläger keine Entscheidung des allein zuständigen Amtsgerichts vorliegt, wonach seine Freiheitsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist, kann im vorliegenden Fall nicht von einer Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Polizeigewahrsam und der Beförderung im Polizeifahrzeug ausgegangen werden. Die Festsetzung der Polizeigebühren nach Ziffern 67.1 und 67.2 AllGO hat demgemäß eine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Grundlage, sie ist gerechtfertigt und rechtmäßig.