Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.09.2018, Az.: 11 U 42/18

Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters in einem ausländischen Hotel

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.09.2018
Aktenzeichen
11 U 42/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 57718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 25.06.2019 - AZ: X ZR 166/18

Fundstellen

  • MDR 2018, 1436-1437
  • RRa 2018, 259-261
  • SRTour 2019, 3
  • ZAP 2018, 1088
  • ZAP EN-Nr. 608/2018

Amtlicher Leitsatz

Begründet der klagende Reisende das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht seines beklagten Reiseveranstalters damit, dass die für seinen Unfall angeblich ursächliche Anlage in dem gebuchten Hotel "nicht den örtlichen Sicherheitsvorschriften entspricht", ist sein Vortrag nur schlüssig, wenn er darlegt, dass es in dem betreffenden Reiseland überhaupt eine Rechtsvorschrift gibt, die bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit einer solchen Anlage stellt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Anlass eines Unfalles geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignet hat.

Der Kläger buchte für sich, seine Lebensgefährtin, zwei weitere Erwachsene sowie für zwei Kinder eine Flugpauschalreise nach G. Am Ankunftstag (6. Juli 2016) kam es zu einem Unfall des zu jenem Zeitpunkt 7 Jahre alten Sohnes der Lebensgefährtin des Klägers. Dieser wollte vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Das Kind übersah, dass die Balkontür noch geschlossen war und lief gegen diese, wobei die Glasscheibe zerbrach und das Kind Schnittverletzungen erlitt. Auf der Balkonglastür war ca. im oberen Drittel eine milchglasartige Krone aufgeklebt, im Bereich ca. des unteren Drittels/der Mitte der Glastür befand sich ein dunkelblauer Punkt mit einem Durchmesser von ca. 6 - 7 cm. Wegen der genauen Ansicht der Glasscheibe wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 38 - 41 d. A..

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage - ohne Durchführung einer Beweisaufnahme - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei keine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Balkontüren des gebuchten Hotels zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht den geltenden spanischen Bauvorschriften entsprachen. Der Kläger habe die dahingehende Behauptung nicht näher konkretisiert. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Balkontüren, die ein Hotelzimmer mit dem Balkon verbinden, mit Sicherheitsglas ausgerüstet werden müssen. Darüber hinaus sei die streitgegenständliche Glasscheibe hinreichend gekennzeichnet gewesen. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Der Kläger wiederholt und vertieft zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere macht er geltend, dass ein 7-jähriges Kind die Aufkleber auf der streitgegenständlichen Glasscheibe nicht wahrnehmen könne. Zudem argumentiert der Kläger, dass es eine "ab Juli 2013 geltende Bauprodukten-Verordnung" gebe, die die Beklagte habe berücksichtigen müssen. Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen auf dessen in der Berufungsinstanz bei Gericht eingereichten Schriftsätze.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 8. Februar 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2018, Aktenzeichen: 8 O 49/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.797,15 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug sowie mit ergänzendem Vortrag. Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf deren in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze.

Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 5. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er von dieser beabsichtigten Vorgehensweise Abstand nehme. Begründet hat der Senat das damit, dass er zwar weiterhin - im Falle einer streitigen Entscheidung - beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, er in diesem Fall aber die Revision zulassen wolle. Einen in diesem Beschluss gemachten Vergleichsvorschlag hat die Beklagte angenommen, der Kläger abgelehnt. Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die beiden genannten Beschlüsse Bezug genommen. Die Parteien haben ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.

B.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagten die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen ist. Nach dieser Maßgabe bestehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

I.

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Es fehlt bereits an einem Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB.

1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651 c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, das heißt infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständlicher, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, juris Rn. 21).

2. Gemessen hieran hat der Kläger eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte und damit einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB nicht schlüssig vorgetragen.

a) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht darin, dass die Glasfläche der streitgegenständlichen Balkontür nicht hinreichend markiert war.

aa) Es kann dahinstehen, inwieweit eine diesbezügliche Verpflichtung für einen Hotelbetreiber überhaupt besteht, um dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflicht zu entgehen.

bb) Denn jedenfalls war die streitgegenständliche Balkontür so markiert, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Hotelgast erkennbar war, dass das Türblatt der Balkontür aus einer Glasscheibe bestand. Diese Beurteilung kann der Senat anhand der von Seiten des Klägers vorgelegten Lichtbilder (Anlagen 9 bis 11 zu dem Schriftsatz vom 20. April 2017, Bl. 38 f. d. A.) treffen. Der Senat tendiert bereits (deutlich) dazu, schon die im oberen Drittel der Glasfläche angebrachte "kleine Krone" insoweit als ausreichend anzusehen. Dass diese sich nicht in Augenhöhe eines 7-jährigen Kindes befindet, wie der Kläger beanstandet, dürfte nicht von rechtlicher Relevanz sein. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Verpflichtung eines Hotelbetreibers besteht, eine Glastür so zu markieren, dass sich für eine Vielzahl (wie viele?) von unterschiedlich großen Personen die jeweilige Markierung in Augenhöhe befindet, erscheint es für den Senat als kaum zweifelhaft, dass eine hinreichend aufmerksame Person auch eine Markierung auf der Glastür wahrnehmen kann (und muss), die sich oberhalb seiner Augenpartie befindet. Letztlich kann das dahinstehen. Denn ausweislich der Lichtbilder war auf der streitgegenständlichen Glasscheibe nicht nur die - im oberen Drittel der Scheibe befindliche - "kleine Krone" angebracht, sondern auch im oberen Teil der unteren Hälfte der Glasscheibe ein größerer, dunkler Kreis. Auch wenn sich auch dieser nicht in Augenhöhe eines 7-jährigen Kindes befindet, erscheint es aus Sicht des Senats als unzweifelhaft, dass jedenfalls die Kombination dieser beiden "Warnaufkleber" auf der streitgegenständlichen Glasscheibe hinreichend ist, um einen durchschnittlich aufmerksamen Hotelbesucher, und insoweit auch ein 7-jähriges Kind, hinreichend dafür zu sensibilisieren, dass die Balkontür aus Glas besteht.

cc) Dieser Bewertung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2006 (X ZR 44/04, juris Rn. 6) entgegen. Nach dem Verständnis des Senats von jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dort eine Gesamtwürdigung verschiedener Umstände vorgenommen:

- In dem Prospekt der dortigen Beklagten war eine "kindgerechte Ausstattung der Anlage" aufgeführt.

- Die dort streitgegenständliche Glasschiebetür bestand zwar nicht aus bruchsicherem Glas, entsprach aber den örtlichen Bauvorschriften.

- Die Glastür war nicht durch Warnaufkleber gekennzeichnet.

- Die Glastür bildete den - einzigen - Zugang zum Wohnraum.

Vorliegend stellt sich die Sachlage anders dar: Dass die Beklagte in ihrem Prospekt mit einer "kindgerechten Ausstattung der Anlage" geworben hat, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Zudem - und insbesondere - war die Glastür - die nicht den (einzigen) Zugang zum Wohnraum bildete, sondern (lediglich) zur Terrasse - hinreichend gekennzeichnet. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers in dem Schriftsatz vom 21. Juni 2018 fest.

b) Dass der Beklagten in anderer Hinsicht eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen ist, ist nicht erkennbar bzw. hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

aa) Neben dem Aspekt der nicht hinreichenden Markierung der Glasscheibe findet sich in dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers lediglich auf Seite 3, vorletzter Absatz der Klageschrift der Vortrag:

"Eine Balkon-Glas-Tür muss nach Auffassung des Klägers so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines 7-jährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalten muss. Da die Balkontüre vorliegend zerbarst, muss davon ausgegangen werden, und dies wird vorliegend ausdrücklich vorgetragen, dass diese den Sicherheitsbestimmungen nicht entsprach."

bb) Der Senat meint zunächst schon, dass unterstellt werden kann, dass die - unstreitig nicht aus unzerbrechlichem Sicherheitsglas bestehende - Glasscheibe in der Balkontür nicht den örtlichen (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 11 Rn. 87 m. w. N.) Bauvorschriften entsprochen hat. Denn auch in diesem Fall würde sich an dem Ergebnis des Senats nichts ändern.

(1) Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, juris Rn. 13).

(2) Der Senat meint, dass nach Maßgabe dieser Kriterien auch dann der Beklagten nicht die Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden könnte, wenn - unterstellt - die Glasscheibe in der Balkontür nicht den örtlichen Bauvorschriften entsprochen haben sollte. Denn die - überdeutlichen - Warnaufkleber auf der Glasscheibe waren hinreichend um zu verhindern, dass der jeweilige Nutzer des Hotelzimmers - und insoweit auch ein 7-jähriges Kind - gegen die geschlossene Balkontür läuft.

cc) Soweit die vorstehend unter bb) gemachten Ausführungen nicht richtig sein sollten, hätte der Kläger aber zumindest keinen Vortrag dazu gehalten, dass es zum einen nach spanischem Recht überhaupt eine Vorschrift gibt, die regelt, dass Glastüren in Hotelzimmern bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, und zum anderen, dass vorliegend die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls in dem Hotel derartig beschaffene Glasscheiben hätten vorhanden sein müssen (vgl. zu diesem letztgenannten Aspekt Beklagte, Schriftsatz vom 28. Juni 2018, S. 3, dritter Abs., Bl. 149 d. A.). Ohne derartigen Vortrag ist aus Sicht des Senats nämlich nicht ersichtlich, dass das Anbringen einer - unterstellt - Glasscheibe aus lediglich "einfachem" Glas in der Balkontür eines Hotelzimmers eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt, dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie es vorliegend der Fall ist - die Glastür hinreichend optisch kenntlich gemacht ist.

(1) Darauf, dass er zum Bestehen einer Vorschrift nach spanischem Recht in dem vorgenannten Sinn vortragen muss, hätte das Landgericht den Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO - rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, § 139 Abs. 4 ZPO (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, juris Rn. 4) - hinweisen müssen. Dass das Landgericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ist der Akte nicht zu entnehmen. Der stattdessen erstmals in dem angefochtenen Urteil erteilte Hinweis war - selbstverständlich - nicht mehr rechtzeitig, da der Kläger hierauf erstinstanzlich nicht mehr reagieren konnte.

Indes wäre der Kläger gehalten gewesen, nunmehr - nachdem, wie ausgeführt, das Landgericht auf den vorgenannten Aspekt zumindest in dem angefochtenen Urteil hingewiesen hat - in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO) aufzuzeigen, dass es nach spanischem Recht eine Vorschrift in dem vorgenannten Sinn gibt. Das hat der Kläger weder in der Berufungsbegründung noch bis zum Ablauf der eingeräumten Erklärungsfrist im schriftlichen Verfahren getan. Vielmehr hat der Kläger lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag betreffend "die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere ASR A1.7" verwiesen sowie ergänzend im Berufungsverfahren auf die "ab Juli 2013 geltende Bauprodukten-Verordnung" Bezug genommen. Weder das eine noch das andere ist in dem vorliegend erörterten rechtlichen Rahmen von Erheblichkeit. Hieraus ergibt sich nicht, dass nach spanischem Recht bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit von Glastüren in Hotelzimmern zu stellen sind und gegebenenfalls welche konkret.

(2) Der Senat ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 293 ZPO gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob es eine spanische Rechtsvorschrift in dem vorgenannten Sinn gibt.

(a) Selbst im Rahmen des - nach Auffassung des Senats vorliegend gar nicht eröffneten (s. sogleich) - Anwendungsbereichs des § 293 ZPO hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass von den Parteien - unter bestimmten Voraussetzungen - in der Regel verlangt werden könne, dass sie das ausländische Recht konkret darstellen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, juris Rn. 22). In den beiden zuletzt genannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass das jeweilige Berufungsgericht die fehlende Mitwirkung der Partei rechtsfehlerfrei zum Nachteil dieser Partei habe ausschlagen lassen.

(b) Der Senat meint allerdings schon, dass die Vorschrift des § 293 ZPO in dem vorliegenden Kontext gar keine Anwendung findet: Der Rechtsstreit beurteilt sich vorliegend allein nach deutschem Recht. Die von Seiten des Klägers aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Glastür den örtlichen Baurechtsvorschriften entsprach, stellt demgegenüber eine vorgelagerte Tatsachenfrage dar, hinsichtlich derer der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 21 U 69/14, juris Rn. 98 - 101; OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 16 U 31/06, juris Rn. 22).

(3) Hilfsweise stellt die pauschale, unter Sachverständigenbeweis aufgestellte Behauptung des Klägers, dass die streitgegenständliche Glasscheibe "nicht den örtlichen Sicherheitsvorschriften entsprach", einen unbeachtlichen Ausforschungsbeweis dar.

(a) Es ist unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen. Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Beweisantritts ist jedoch Zurückhaltung geboten, da es oftmals einer Partei nicht erspart bleibt, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann (vgl. z. B. BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2014 - V ZR 218/13, juris Rn. 18).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen meint der Senat, dass vorliegend ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen derartigen unbeachtlichen "Ausforschungsbeweis" vorliegen, wobei die Begründung hierfür im Ergebnis derjenigen entspricht, die der Senat vorstehend unter Gliederungspunkt (2) ausgeführt hat. Der "Anhaltspunkt" im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu z. B. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 17) wäre vorliegend die Benennung der konkreten spanischen Rechtsvorschrift, aus der sich ergibt, dass und gegebenenfalls in welcher Weise Balkontüren in spanischen Hotels eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen müssen. Der Beweisermittlungsantrag des Klägers zielt darauf ab, dass ein - auf das spanische Baurecht spezialisierter - Sachverständiger erst einmal ermittelt, ob es eine derartige Vorschrift überhaupt gibt.

II.

Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen auch keine deliktischen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

C.

I.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

II.

Der Senat lässt nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Insbesondere die Fragestellung, die der Senat vorstehend unter Gliederungspunkt B. I. 2. b) erörtert hat, hat aus Sicht des Senats grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i. S. v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich. Der - für Streitigkeiten aus dem Bereich des Reiserechts spezialzuständige - Senat hat in diesem Bereich häufig mit Verfahren zu tun, in denen - wie auch vorliegend - der jeweilige Kläger pauschal das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht seines beklagten Reiseveranstalters damit begründet, dass die jeweilige Anlage "nicht den örtlichen Sicherheitsvorschriften entspricht", ohne - wie auch vorliegend - darzulegen, dass es in dem betreffenden Reiseland überhaupt eine Rechtsvorschrift gibt, die bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage stellt.

Die vorstehend genannte Rechtsfrage wäre nicht entscheidungserheblich,

wenn bereits die Ausführungen des Senats vorstehend unter Gliederungspunkt B. I. 2. a) richtig wären. Die dortige rechtliche Fragestellung geht zwar sicherlich mehr in Richtung einer Einzelfallentscheidung. Indes meint der Senat, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und/oder 2 ZPO - gerade noch - bejaht werden können.