Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.09.2018, Az.: 17 UF 28/18

Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.09.2018
Aktenzeichen
17 UF 28/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 35070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 12.12.2017 - AZ: 23a F 20019/17

Fundstellen

  • FF 2018, 420
  • FamRB 2019, 90-91
  • FamRZ 2019, 356
  • FuR 2019, 89-90
  • MittBayNot 2019, 358-362
  • NJW 2018, 3462-3466
  • NotBZ 2019, 107-108
  • RNotZ 2019, 243
  • ZAP 2019, 289

Amtlicher Leitsatz

Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden.

Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag.

Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Ehefrau wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 12. Dezember 2017 geändert. Der Ehemann wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - verpflichtet, der Ehefrau Auskunft zu erteilen über sein Einkommen in Form einer systematischen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und zwar

hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Verdienstabrechnungen Oktober 2016 bis Februar 2018,

hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresabschlüsse der E. GmbH für 2016 und 2017 und der E. A. GbR für 2016 und 2017, falls 2017 noch nicht vorliegend, jeweils der betriebswirtschaftlichen Auswertungen 2017 der E. GmbH und der E. A. GbR,

hinsichtlich der Entnahmen aus den vorgenannten Gesellschaften für die Jahre 2014 bis 2018 durch Vorlage der jeweiligen durch den Steuerberater gefertigten Zusammenstellung,

hinsichtlich der Kapitalkontenentwicklung 2014 bis 2017 der vorgenannten Gesellschaften durch Vorlage der jeweiligen durch den Steuerberater gefertigten Zusammenstellung,

hinsichtlich etwaiger Steuerzahlungen durch Vorlage der Steuererklärungen 2016 und 2017 sowie der Steuerbescheide 2016 und 2017, falls die Steuerbescheide noch nicht vorliegen, eine entsprechende Steuervorausberechnung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Eheleuten gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 10.000,-.

Gründe

I.

Die Ehefrau wendet sich gegen einen im Scheidungsverbundverfahren ergangenen Teilbeschluss, durch den ihre Anträge auf Auskunft zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt abgewiesen worden sind.

Die Eheleute schlossen am 5. Juli 2001 die Ehe, der zwei am 1. April 2004 und am 26. April 2006 geborene Kinder entstammen. Sie leben jedenfalls seit Februar 2016 voneinander getrennt, der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 2. Februar 2017 zugestellt worden.

Anlässlich der Heirat schlossen die Beteiligten am 26. Juni 2001 einen notariellen Ehevertrag, auf den verwiesen wird (Anlage zum Schriftsatz vom 9. Mai 2017, Bl. 15 ff. des SH-UE) und in dem es unter anderem heißt:

"...

Für unsere Ehe soll grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Wenn jedoch unsere Ehe anders endet als durch den Tod eines Ehegatten, findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. ...

...

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen, ebenso die spätere gerichtliche Abänderung dieses Ausschlusses.

...

Wir sind beide vollschichtig berufstätig und verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, daß ein Ehegatte in Not gerät. Eine derartige Notlage liegt dann vor, wenn dem Ehegatten der monatliche notwendige Eigenbedarf - Selbstbehalt - nach der überwiegend verwendeten Unterhaltstabelle, derzeit die Düsseldorfer Tabelle, nicht zur Verfügung steht. An Unterhalt wird dann geschuldet die Differenz zwischen den tatsächlichen Einkünften des Ehegatten und dem Betrag des notwendigen Eigenbedarfs. ... Dieser notwendige Unterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der bedürftige Ehegatte zum Zeitpunkt des Verlangens Kinderbetreuungsunterhalt nach den §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB verlangen könnte.

...

Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen davon unberührt bleiben.

..."

Die Ehefrau ist gelernte Hotelfachfrau und absolvierte bei Heirat eine während der Ehe nach dem Besuch der Hotelfachschule abgeschlossene Ausbildung zum Betriebswirt für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Im Anschluss daran nahm sie eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung in einem Unternehmen der Systemgastronomie auf. Nach Geburt des ersten Kindes gab sie diesen Beruf auf; sie war sodann zumindest auf Teilzeitbasis im Autohaus des Ehemannes beschäftigt; zudem ließ sie sich während der Ehe zur Yogalehrerin ausbilden.

Der Ehemann war bereits bei Heirat geschäftsführender Gesellschafter eines Autohauses. Er übt diese Tätigkeit weiterhin aus.

Die Ehefrau ist der Meinung gewesen, der Ehevertrag benachteilige sie unangemessen und sei daher nichtig.

Sie hat im Verbundverfahren Stufenanträge zum Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt erhoben. Insofern hat sie zur Auskunftsstufe beantragt,

den Ehemann zu verpflichten,

Auskunft über sein Anfangsvermögen am 5. Juli 2001, sein Trennungsvermögen am 13. Februar 2016 und sein Endvermögen zum 2. Februar 2017 zu erteilen und diese Auskunft durch diverse, aufgrund allgemeiner Kriterien näher spezifizierte Unterlagen zu belegen; zudem

Auskunft über sein Einkommen zu erteilen in Form eines systematischen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresabschlüsse der E. GmbH für 2016 und der E. A. GbR für 2016, falls nicht vorliegend, der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2016, hinsichtlich der Entnahmen aus den vorgenannten Gesellschaften für die Jahre 2014 bis 2019 durch Vorlage der jeweiligen durch den Steuerberater gefertigten Zusammenstellung, hinsichtlich der Kapitalkontenentwicklung 2014 bis 2016 der vorgenannten Gesellschaften durch Vorlage der jeweiligen durch den Steuerberater gefertigten Zusammenstellung; hinsichtlich etwaiger Steuerzahlungen durch Vorlage der Steuererklärung 2016 und einer Steuervorausberechnung, falls vorliegend, des Steuerbescheides.

Der Ehemann hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er ist der Meinung, der Ehevertrag sei wirksam und benachteilige die Ehefrau nicht unangemessen.

Das Amtsgericht hat die Anträge zur Auskunftserteilung mit Teilbeschluss vom 12. Dezember 2017 abgewiesen und dies mit dem Ehevertrag, der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ebenso ausschließe wie Ansprüche auf Zugewinnausgleich, begründet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Ehefrau, die weiterhin der Meinung ist, der Ehevertrag benachteilige sie unangemessen; jedenfalls sei er angesichts der zwischenzeitlichen Geburt der Kinder nicht anzuwenden. Hierzu behauptet sie, sie habe vor Unterzeichnung des Vertrages keinen Entwurf der zu protokollierenden Vereinbarung erhalten. Bereits bei Heirat hätten die Eheleute geplant, eine Familie zu gründen.

Die Ehefrau beantragt,

die angefochtene Entscheidung zu ändern und dem Ehemann aufzugeben, Auskunft zu erteilen.

I.

über sein Einkommen in Form einer systematischen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Verdienstabrechnungen Oktober 2016 bis Februar 2018,

hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresabschlüsse der E. GmbH für 2016 und 2017 und der E. A. GbR für 2016 und 2017, falls 2017 noch nicht vorliegend, jeweils der betriebswirtschaftlichen Auswertungen 2017 der E. GmbH und der E. A. GbR,

hinsichtlich der Entnahmen aus den vorgenannten Gesellschaften für die Jahre 2014 bis 2018 durch Vorlage der jeweiligen durch den Steuerberater gefertigten Zusammenstellung,

hinsichtlich der Kapitalkontenentwicklung 2014 bis 2017 der vorgenannten Gesellschaften durch Vorlage der jeweiligen durch den Steuerberater gefertigten Zusammenstellung,

hinsichtlich etwaiger Steuerzahlungen durch Vorlage der Steuererklärungen 2016 und 2017 sowie der Steuerbescheide 2016 und 2017, falls die Steuerbescheide noch nicht vorliegen, eine entsprechende Steuervorausberechnung;

nach Auskunftserteilung den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen in der Höhe, die sich nach der Auskunftserteilung ergibt,

II.

Auskunft zu erteilen, über sein Anfangsvermögen am 5. Juli 2001, sein Trennungsvermögen am 13. Februar 2016 und sein Endvermögen am 2. Februar 2017 durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, bezogen auf die jeweiligen Stichtage, das die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen und ihre wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt, und zwar insbesondere Konten, Sparkonten, Depots und sonstige Finanzanlagen bei inländischen und ausländischen Banken, Immobilienbesitz Bausparguthaben, Wertpapiere, Rückkaufswerte zu Lebensversicherungen, Firmen, Verbindlichkeiten, Kapitalkonten;

die erteilte Auskunft zu belegen, vorbehaltlich einer Ergänzung durch

Kontoauszüge zu den Konten, Sparkontendepots und sonstigen finanziellen Anlagen,

Kontoauszügen zu den Bausparguthaben,

schriftliche Auskunft zu den Rückkaufs- und Fortführungswerten der einzelnen Lebensversicherungen,

Grundbuchauszüge,

ggfs. Beschreibung der Gebäudesubstanz, Baujahr und Mieteinnahmen,

Kontoauszüge zu den Darlehen sowie Darlehensverträge

Jahresabschlüsse aller Unternehmen 2017 bis 2016,

Darstellung der Kapitalkontenentwicklung von 2012 bis 2017,

Betriebsprüfungsberichte, die den Zeitraum 2012 bis 2017 erfassen,

Darstellung der Sachwerte der Unternehmen zu den Stichtagen, diese zu belegen,

den Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mitzuteilen;

nach Auskunftserteilung den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau Zugewinn zu zahlen, der sich nach der Auskunft ergibt.

Der Ehemann beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Ehefrau ist begründet, soweit das Amtsgericht den Antrag auf Auskunft zum nachehelichen Unterhalt abgewiesen hat; die Abweisung des Antrages auf Auskunft zur Bezifferung eines Anspruches auf Zugewinnausgleich ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Der Ehevertrag ist nur hinsichtlich der Regelung des nachehelichen Unterhalts sittenwidrig. Dies lässt die Wirksamkeit der weiteren Bestimmungen gemäß § 139 BGB und der im Vertrag enthaltenen salvatorischen Klausel unberührt. Insbesondere ist der Ehevertrag nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung der in ihm enthaltenen Regelungen sittenwidrig, weil es an einer unterlegenen Verhandlungsposition, die der Ehemann hätte ausnutzen können fehlt.

Im Einzelnen:

1. Grundsätzlich darf die Möglichkeit der Ehegatten, die Scheidungsfolgen vertraglich zu regeln, nicht dazu führen, dass die Lasten der Ehe entgegen dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen von einem Ehegatten allein zu tragen sind. Regelungen, aufgrund derer ein Ehegatte evident einseitig und unzumutbar belastet wird, ist daher nach § 138 BGB von vorneherein die Anerkennung zu versagen, wobei die Belastungen des benachteiligten Ehegatten umso schwerer wiegen, je unmittelbarer die Regelung in den Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen eingreift (vgl. etwa BGH FamRZ 2014, 629 ff.; FamRZ 2013, 269 ff.; grundlegend FamRZ 2004, 601 ff.; jew. m. w. N.). Sind einzelne Regelungen des Ehevertrages für sich genommen wirksam, so kann sich die Sittenwidrigkeit auch aus einer Gesamtwürdigung des Vertrages ergeben, wenn die einzelnen Bestimmungen in ihrem Zusammenwirken allein auf eine unangemessene Benachteiligung eines der Ehegatten zielen und der andere Ehegatte insofern die unterlegene Verhandlungsposition dieses Ehegatten ausgenutzt hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).

a. Die Regelung zum nachehelichen Unterhalt ist nichtig, weil sie den Betreuungsunterhalt, der zum Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen gehört, in einer Weise begrenzt, die eine dem Kindeswohl entsprechende Kinderbetreuung entweder ausschließt oder die damit verbundenen Einbußen alleine auf die wirtschaftlich schwächere Ehefrau überwälzt. Die Vorschrift schließt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zunächst insgesamt aus. Ausgenommen ist nur Betreuungsunterhalt, der aber weder die Teilhabe des betreuenden Elternteiles an den ehelichen Lebensverhältnissen noch auch nur den Ausgleich ehebedingter Nachteile während der Betreuungszeit umfassen soll. Der Unterhalt soll lediglich geschuldet sein, soweit die wegen der Kinderbetreuung eingeschränkten Einkünfte nicht das (durch den notwendigen Selbstbehalt, auf den die Vorschrift verweist, abgebildete) Existenzminimum erreicht. Vor diesem Hintergrund ist der - aufgrund Kinderbetreuung unterhaltsbedürftige - Ehegatte nach der Vorschrift auf das Sozialhilfeniveau zurückgeworfen. Das stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, der die rechtliche Anerkennung zu versagen ist.

Grundsätzlich sind die Folgen der Scheidung nicht gesetzlich vorgegeben, sondern unterliegen der Vertragsfreiheit der Ehegatten, die diese in den durch die Vorschriften der §§ 1410, 1585 c BGB, 7 VersAusglG vorgegebenen notariellen Form auszuüben haben. Diese Freiheit zur eigenen Gestaltung der Scheidungsfolgen darf aber nicht dazu führen, dass der Schutz, den die gesetzlichen Vorschriften für einen der Ehegatten bietet, beliebig unterlaufen wird - ihre Grenze findet die Vertragsfreiheit vielmehr dort, wo die Vereinbarung zu einer einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt, die für einen Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH FamRZ 2013, 195 ff.; FamRZ 2018, 577 ff.).

Dabei kann eine einseitige und mit dem Wesen der Ehe nicht zu vereinbarende Lastenverteilung dazu führen, dass eine vertragliche Regelung von vorneherein nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, so dass sie - unabhängig vom weiteren Verlauf der Ehe - keine Geltung beanspruchen kann. Die mit einer Regelung verbundenen Lasten wiegen dabei umso schwerer, je mehr die vertragliche Vereinbarung in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift (vgl. etwa BGH FamRZ 2004, 601 ff.). Schließen die Beteiligten daher zu Lasten eines Ehegatten Ansprüche aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen aus oder schränken sie diese so ein, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr erreicht werden kann, so ist die Vereinbarung sittenwidrig, soweit sie nicht ausnahmsweise durch besonders bedeutsame Belange des anderen Ehegatten gerechtfertigt erscheint.

Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt (neben Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt) insbesondere der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff. m. w. N.;. grundlegend BGH FamRZ 2004, 601 ff.). Dieser ist am Kindesinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff., Rz. 31). Eine Modifikation oder Ausschluss dieses Anspruches hindert allerdings dann nicht die Wirksamkeit des Vertrages, wenn bei Vertragsschluss ein Kinderwunsch noch nicht bestand (vgl. BGH FamRZ 2008, 582 ff.; FamRZ 2013, 195 ff.) oder aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit beider Ehegatten noch nicht absehbar war, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit aufgeben würde (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).

Ein solcher Fall, in dem auch ein Ausschluss des Anspruches auf Betreuungsunterhalt zulässig wäre, liegt hier nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aussage der Ehefrau zutrifft, die Eheleute hätten unmittelbar nach der Heirat versucht, Kinder zu bekommen. Bei kinderlosen Ehegatten im gebärfähigen Alter liegt die Annahme der Absicht, eine Familie zu gründen, nahe. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und der Konzeption der Ehe, dass sie regelmäßig den Ausgangspunkt für die Familiengründung darstellt. Fehlte es bei einer Heirat im dritten oder vierten Lebensjahrzehnt an der Absicht, innerhalb der Ehe Kinder zu zeugen, so wäre dies (angesichts der auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft) mit der Gefahr dauerhafter Kinderlosigkeit verbunden. Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Eheleute eine Lebensgemeinschaft ohne Kinder begründen oder die Entscheidung über die Gründung einer Familie noch aufschieben wollen. Im Grundsatz und ohne entgegenstehende Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass eine Heirat in einem Alter, in dem üblicherweise Familien gegründet werden, auch mit einem konkreten Kinderwunsch einhergeht. Es ist daher hier davon auszugehen, dass die Eheleute, die bei Heirat 31 Jahre (Ehemann) und 24 Jahre (Ehefrau) waren, einen konkreten und zeitnah umzusetzenden Kinderwunsch gehegt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten hier die Entscheidung über die Familiengründung noch aufschieben wollten, hat keiner der Beteiligten vorgetragen. Die spätere Geburt der Kinder stellte sich daher als ein bei Heirat bereits zu erwartender Umstand dar, der im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle, nicht aber der Ausübungskontrolle aufgrund veränderter Umstände gemäß § 242 BGB oder § 313 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601 ff.; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 35 m. w. N.), Berücksichtigung zu finden hat.

Bereits bei Heirat gingen die Eheleute zudem evident davon aus, dass die Ehefrau für die Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit würde aufgeben oder zumindest wesentlich einschränken müssen. Eine Aufteilung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit erschien angesichts der persönlichen Situation fernliegend - während der Ehemann bei Heirat bereits als Unternehmer tätig war und dementsprechend eine gefestigte Lebensstellung nebst offenkundig guten Einkünften erlangt hatte, befand sich die Ehefrau noch in der Ausbildung zur Hotelbetriebswirtin. Schon angesichts der wenig absehbaren beruflichen Entwicklung (bei der auch ein künftiger Ortswechsel nicht hätte ausgeschlossen werden können) sprach der Zuschnitt der beiderseitigen Lebensverhältnisse deutlich dafür, dass der Ehemann seine berufliche Tätigkeit fortsetzen, die Ehefrau aber im Falle der Geburt von Kindern zunächst unterbrechen und sodann zumindest deutlich einschränken würde. Vor diesem Hintergrund war bereits bei Heirat absehbar, dass die Ehefrau die beruflichen Einschränkungen, die mit der Kinderbetreuung regelmäßig einhergehen, alleine zu tragen haben würde. Diese bereits bestehende "Tendenz zur Alleinverdienerehe" (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., Tz. 15; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 19) führt dazu, dass die Modifikation des Betreuungsunterhaltes in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift und einer besonderen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen ist.

Dies führt dazu, der Klausel die Wirksamkeit - jedenfalls soweit möglicher Betreuungsunterhalt betroffen ist - zu versagen. Denn die Klausel führt zu einer nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen, einseitigen Belastung der Ehefrau und war geeignet, die Belange der zu erwartenden Kinder in einer von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigenden Weise zu beeinträchtigen. Einer Modifikation ist der Betreuungsunterhalt insbesondere dann zugänglich, wenn er die persönliche Betreuung der Kinder durch den damit befassten Ehegatten nicht in Frage stellt (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff.) und der geschuldete Unterhalt zumindest die ehebedingten Nachteile ausgleicht (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff.).

Davon kann hier keine Rede sein - der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wird vielmehr insgesamt ausgeschlossen; nur für den Fall der Not soll Unterhalt geschuldet sein. Diesen Unterhalt beschränkt die Klausel auf das Existenzminimum als Obergrenze des Bedarfes. Eine derart rigide Herabsetzung des Lebensstandards wäre ohne Weiteres und evident geeignet, die Gestaltung der Betreuung durch die Ehefrau zu beeinflussen. Sie führt daher nicht nur dazu, dass die finanziellen Folgen der Kindererziehung und der damit unvermeidlich verbundenen finanziellen Einschränkungen nach Scheidung allein von der Ehefrau zu tragen sind. Sie hätte auch erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der bei Abschluss des Vertrages noch nicht geborenen Kinder gehabt, für die die Ehefrau trotz des unstreitig erheblichen Einkommens des Ehemannes nur dann persönlich zur Verfügung stehen könnte, wenn sie ihren Lebensstandard auf das Existenzminimum reduzierte.

In subjektiver Hinsicht bedarf es für die Feststellung, eine Regelung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen sei nichtig, nicht der Ausnutzung der unterlegenen Verhandlungsposition eines Ehegatten. Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen von den Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit aufgrund eines insgesamt unausgewogenen Vertrages gestellt werden und bei denen außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände erforderlich sind, die für eine bewusst ausgenutzte unterlegene Verhandlungsposition sprechen (vgl. dazu noch unten 2.; vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.; FamRZ 2017, 884 ff., jew. m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen sind aber die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und ihre Beweggründe, die zur Vereinbarung der Klausel geführt haben (vgl. etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff.; FamRZ 2005, 1444 ff.). Ergeben sich weder aus dem Ehevertrag, dem Zuschnitt der Ehe oder den Lebensverhältnissen der Ehegatten Umstände, aufgrund derer die einseitige, den Kernbereich der Scheidungsfolgen betreffende Lastenverteilung subjektiv anerkennenswert und gerechtfertigt erscheinen kann, so ist die Regelung sittenwidrig.

Hier liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vor. Der Vertrag enthält keinerlei Regelungen, die sich für die Ehefrau günstig auswirken und den Verzicht auf Betreuungsunterhalt ausgleichen können. Auch für einen besonderen Zuschnitt der erwarteten Ehe, der es rechtfertigen könnte, die beruflichen Einbußen durch die Kinderbetreuung allein bei der Ehefrau zu belassen, ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für besondere Verhältnisse der Ehegatten - der Ehemann hat insofern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Ehevertrag diene auch dem Schutz des anderen Ehegatten, weil seine selbständige Tätigkeit mit Risiken behaftet sei. Dieser - anerkennenswerte - Zweck vermag aber nicht den Ausschluss des Betreuungsunterhalts zu rechtfertigen, weil der Ausschluss eines allein zugunsten der Ehefrau und gemeinsamer Kinder eingeräumten Anspruches für diese ausschließlich nachteilig erscheint. Da auch der Schutz des Unternehmens den Ausschluss des Betreuungsunterhaltes, der nur auf Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse zu bemessen ist und daher eine Vermögensverwertung regelmäßig nicht zur Folge hat, nicht begründen kann, sind anerkennenswerte Motive für den Unterhaltsausschluss weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klausel führt dazu, dass die Ehefrau die durch die Kinderbetreuung begründeten Lasten alleine trägt. Die eheliche Solidarität ist dadurch allein zugunsten des Ehemannes durchbrochen, ohne dass dieser dadurch einen - auch im Hinblick auf den von der gesetzlichen Regelung angestrebten Schutz des betreuenden Elternteiles - legitim erscheinenden Zweck verfolgt hätte. Dies führt zur Sittenwidrigkeit der Klausel über den Unterhalt.

Dahinstehen mag insofern, ob dieser Ausschluss des Betreuungsunterhalts nach § 139 BGB die gesamte Klausel mit der Folge ergreift, dass sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt insgesamt nach der gesetzlichen Regelung richtet, oder ob die im Vertrag enthaltene und auch bei Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln nicht von deren Unwirksamkeit erfasste (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff., Tz. 30; FamRZ 2013, 269 ff., Tz. 31) salvatorische Klausel eine geltungserhaltende Reduktion der entsprechenden Klausel des Ehevertrages zulässt. Ein jedenfalls vom Ehevertrag nicht wirksam ausgeschlossener Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist vorliegend zumindest möglich. Um darüber entscheiden zu können, bedarf es eines bezifferten Antrages, der durch die Auskunftspflicht erst ermöglicht wird.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch auch bestünde, wenn und soweit die Eheleute bei Heirat noch keinen konkreten Kinderwunsch gehabt hätten. Zwar wäre die entsprechende Klausel dann wirksam gewesen. In diesem Falle hätte aber die (dann von den Erwartungen der Beteiligten bei Vertragsschluss abweichende) Geburt von Kindern die Grundlage der Klausel entfallen lassen, so dass der Ehemann die aus der Klausel fließenden Rechte nach Treu und Glauben möglicherweise nicht hätte ausüben dürfen (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 19). Auch dann wäre ein Unterhaltsanspruch zumindest nicht vollständig ausgeschlossen, so dass die Auskunftsverpflichtung des Ehemannes vom ehevertraglichen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts auch bei fehlendem konkreten Kinderwunsch nicht berührt würde.

b. Nicht sittenwidrig ist demgegenüber für sich genommen der Ausschluss des Zugewinnausgleiches. Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung und damit einer ausgeschlossenen Teilhabe am Vermögenszuwachs des jeweils anderen Ehegatten ist gesetzlich vorgesehen und begründet für sich genommen keinerlei Nachteile für einen der Ehegatten. Der Zugewinnausgleich zählt auch nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, so dass sein auch kompensationsloser Ausschluss grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2013, 269 ff.). Richtig ist allerdings, dass die Ehefrau aufgrund der vereinbarten Gütertrennung nicht am Vermögenszuwachs ihres Ehemannes teilnimmt. Diese notwendige und beabsichtigte Folge der getroffenen Vereinbarung führt aber schon deshalb nicht zur Sittenwidrigkeit der entsprechenden Vereinbarung, weil ein Anspruch, notwendig am Vermögenszuwachs seines Ehegatten zu partizipieren, nicht besteht.

Der Zugewinnausgleich findet seine innere Rechtfertigung in der gleichmäßigen Verteilung gemeinsam erworbenen Vermögens. Haben die Eheleute die grundsätzlich gleichwertige Erwerbs- und Familienarbeit so untereinander aufgeteilt, dass erworbenes Vermögen formal dem erwerbstätigen Gatten zugeordnet ist, so ermöglicht es der Anspruch auf Zugewinnausgleich, den anderen Ehegatten in angemessener Weise am arbeitsteilig erworbenen Vermögen teilhaben zu können. Empfinden die Eheleute diese gleichmäßige Teilhabe - etwa aufgrund fehlender Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit - als unbillig und schließen den Zugewinnausgleich deshalb aus, so ist dies (auch soweit damit das zur Altersvorsorge dienende Vermögen einem Ausgleich entzogen wird) generell nicht zu beanstanden (vgl. BGH FamRZ 2013, 269 ff.).

Deutlich wird dies hier - bei Vertragsschluss erwarteten die Eheleute, dass der Ehemann in der betriebenen Firma ein erhebliches Einkommen erwirtschaften würde, ohne dass dies auf gemeinsamer Leistung der Eheleute beruhen würde. Es erscheint nicht sittenwidrig, die Ehefrau von einem Vermögenserwerb auszuschließen, der auch ohne die Ehe in gleicher Weise eingetreten wäre und dessen Eintritt die Eheleute ohne Rücksicht auf die Lebensgestaltung innerhalb der Ehe erwarteten.

Auch Gründe, aufgrund derer hier aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände die Berufung auf die Klausel sich als treuwidrig darstellen könnte und die im Rahmen der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB Berücksichtigung finden könnten (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601 ff.) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Einen bei Heirat nach Grund und/oder Höhe noch überhaupt nicht absehbaren Vermögenszuwachs seitens des Ehemannes behauptet auch die Ehefrau nicht.

c. Ob die Regelung zum Versorgungsausgleich zu beanstanden ist, kann hier dahinstehen, weil der Versorgungsausgleich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann angesichts der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes, der nicht notwendig gesetzliche Rentenanwartschaften erwirbt, auch die Ehefrau begünstigen. Insbesondere soweit der Ehemann seine Altersvorsorge über Lebensversicherungen realisiert, stellte der ausgeschlossene Versorgungsausgleich ein angemessenes Korrektiv zum ausgeschlossenen Zugewinnausgleich, der die Ehefrau daran hindert, an einer privaten Altersvorsorge des Ehemannes teilzuhaben, dar.

d. In der Gesamtschau der Regelungen vermag der Senat keine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau zu erkennen. Zwar erscheint der Ehevertrag - schon angesichts der erheblich unterschiedlichen Lebensverhältnisse und Verdiensterwartungen bei Vertragsschluss - im Ergebnis insgesamt und ausschließlich nachteilig für die Ehefrau, die auf gesetzlicher Grundlage besser stünde. Einen Ausgleich für die allein die Ehefrau treffenden Beschränkungen enthält der notarielle Vertrag nicht.

Dies genügt aber nicht, um die Nichtigkeit des Vertrages zu begründen. Die gesetzlichen Scheidungsfolgen sind nicht in der Weise vorgegeben, dass die nachteilige Abweichung von einer gesetzlich vorgesehenen Berechtigung zwingend durch günstige Regelungen an anderer Stelle ausgeglichen werden müssten. Vor dem Hintergrund der bestehenden Vertragsfreiheit ist einer Vereinbarung, die einen der Ehegatten einseitig belastet und diesen benachteiligt, vielmehr nur dann die Wirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu versagen, wenn der andere Teil dabei die Unterlegenheit des anderen bewusst ausgenutzt und so auch subjektiv verwerflich gehandelt hat. Es bedarf daher - da es sich verbietet, aufgrund der einseitigen Belastung ungleiche Verhandlungspositionen zu vermuten - neben einseitig belastender Regelungen im Vertrag selbst noch der Feststellung weiterer Umstände, die die Überlegenheit eines Ehegatten bei Vertragsschluss belegen können (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).

Derartige Umstände sind hier überhaupt nicht erkennbar. Der (mutmaßlich beiderseitige) Wunsch der Ehegatten, die Ehe zu schließen, vermag ohne besondere Umstände, wie etwa einer Schwangerschaft oder der Betreuung bereits vorehelich innerhalb der Beziehung geborener Kinder, jedenfalls keine ungleiche Verhandlungsposition zu begründen. Es liegt in der Natur eines gesetzlich vorgesehenen Ehevertrages, dass dieser im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat abgeschlossen wird, so dass Eheschließung und Vertragsinhalt voneinander abhängen können. Dies begründet aber - angesichts der beiderseitigen Eheschließungs- und Vertragsfreiheit - gerade keine ungleiche Verhandlungsposition der Ehegatten.

Eine derart ungleiche Verhandlungsposition folgt auch nicht schon bereits aus dem unterschiedlichen Bildungs- und Erfahrungshorizont der Eheleute bei Vertragsschluss. Es gibt überhaupt gar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau die Bedeutung und Tragweite der in Gegenwart eines Notars geschlossenen, zudem eher einfach gestalteten Regelungen nicht erfasst hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung der Ehefrau, sie habe vor Unterzeichnung des Vertrages kein Exemplar vorab erhalten, nicht geeignet, eine ungleiche Verhandlungsposition zu begründen. Die Umstände unterschieden sich hier auch auf Grundlage der Darstellung der Ehefrau deutlich von den Umständen, die dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 15. März 2017 entschiedenen Fall (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff.), bei dem die Ehefrau die Beurkundung mit einem Säugling bewältigen musste und zudem der geschäftserfahrene Ehemann gleichzeitig gesellschaftsrechtliche Vorgänge, an denen die (nicht geschäftserfahrene) Ehefrau nicht beteiligt war, beurkunden ließ.

2. Ist dementsprechend nur die Regelung zum nachehelichen Unterhalt nichtig, ergreift dies die anderen Vorschriften des Ehevertrages nicht. Dies folgt aus der salvatorischen Klausel, die nur dann unbeachtlich ist, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund der Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig erscheint (vgl. etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., FamRZ 2013, 269 ff., Tz. 31 m. w. N.). Dies aber ist hier nicht der Fall (s. o.), so dass der Ausschluss des Zugewinnausgleiches wirksam ist. Dies schließt einen Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich aus, so dass auch Auskunft zum Vermögen nicht verlangt werden kann (vgl. Koch, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1379 Rz. 4). Die Ehefrau kann daher nur Auskunft über die Einkommensverhältnisse zur etwaigen Bezifferung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt verlangen; darüber hinaus ist ihre Beschwerde unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus dem Gebührenwert der geschuldeten Auskünfte. Dieser ist in Höhe eines zu schätzenden Teilwertes des in Rede stehenden Zahlungsanspruch zu bemessen (vgl. etwa BGH v. 16. November 2016, XII ZB 551/15, juris). Da weder Anhaltspunkte für die Höhe des begehrten Unterhalts noch eines etwaigen gesetzlichen Anspruches auf Zugewinnausgleich vorliegen, greift der Senat für jeden der beiden Ansprüche auf § 42 Abs. 3 FamGKG zurück und bewertet die jeweils begehrte Auskunft mit € 5.000,-. Es folgt ein Beschwerdewert in Höhe von € 10.000,-.