Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.09.2018, Az.: 8 U 73/18
Einholung von durch einen Dritten angeblich erhobene und gespeicherten Standortdaten ohne die Glaubhaftmachung einer tatsächlich erfolgten Datenerhebung und Datenspeicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.09.2018
- Aktenzeichen
- 8 U 73/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 36725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 16.02.2018 - AZ: 5 O 304/15
Rechtsgrundlagen
- ZPO § 371 Abs. 1 S. 2
- ZPO § 371 Abs. 2
- ZPO § 422
- ZPO § 432
Fundstellen
- NJW-RR 2019, 152-155
- VK 2019, 108
- VersR 2019, 1139
- VuR 2019, 78
- ZAP EN-Nr. 639/2018
- ZAP 2018, 1156
- zfs 2018, 692-694
Amtlicher Leitsatz
Tritt der Kaskoversicherer dem vom Versicherungsnehmer behaupteten äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls mit der Behauptung hiermit nicht in Einklang stehender Standortdaten (GPS-Daten) des versicherten Fahrzeugs entgegen und beantragt er zum Beweis seiner Behauptung, dem Fahrzeughersteller die Vorlage dieser Daten aufzugeben, muss er das Vorhandensein der Daten beim Hersteller glaubhaft machen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.092,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die mit der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Lüneburg verbundenen Mehrkosten. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Erstattung eines Kaskoschadens.
Die Parteien verbindet ein Kaskoversicherungsvertrag einschließlich GAP-Deckung für einen Pkw der Marke Audi Q7 3,0 TDI. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der AKB 2008 wird auf Bl. 516 - 542 d. A. Bezug genommen. Den Versicherungsschein hat der Kläger nicht vorgelegt.
Bei dem versicherten Pkw handelt es sich um ein Leasingfahrzeug.
Mit einer vom 28. April 2014 datierenden Schadensanzeige teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das versicherte Fahrzeug entwendet worden sei. Der Kläger habe das Fahrzeug am 6. April 2014 morgens in einem Parkstreifen an der S. Straße in H. abgestellt. Am 11. April 2014 habe er den Pkw wieder abholen wollen und das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Schadensanzeige wird auf Bl. 132 - 139 d. A. Bezug genommen.
Vorgerichtlich lehnte die Beklagte eine Regulierung des angezeigten Schadens unter pauschalem Hinweis auf "die Gesamtumstände" ab (Bl. 95 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, dass der versicherte Pkw entwendet worden sei. Er habe dies wie in der Schadensanzeige dargestellt bemerkt. Der von der Beklagten geschuldete Betrag sei identisch mit der Forderung der Leasinggeberin. Diese belaufe sich einschließlich Restrate, Bankrücklastschriftkosten, Mahngebühr und Verzugszinsen auf die Klageforderung.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.882,36 € abzgl. einer Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2015 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verzugsschaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entsteht, dass die Beklagte die Schadensregulierung betreffend den Diebstahl des Fahrzeugs Audi SUV, Fahrgestell-Nr. WAU..., amtliches Kennzeichen ..., mit Schreiben vom 20. Januar 2015 abgelehnt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der vom Kläger behauptete Minimalsachverhalt des Diebstahls werde bestritten.
Vielmehr sei der Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht. Ein Audi Q7 könne aufgrund der vorhandenen Sicherungen nicht entwendet werden. Außerdem habe der Kläger der Beklagten zunächst nur zwei Fahrzeugschlüssel zur Verfügung gestellt. Erst acht Monate später habe er auch den Notschlüssel übersandt.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 hat sich das zunächst angerufene Amtsgericht Lüneburg für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. November 2016 Bezug genommen (Bl. 276 - 280 d. A.).
Mit Urteil vom 16. Februar 2018 (Bl. 361 - 364 d. A.) hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe den Minimalsachverhalt des Pkw-Diebstahls bewiesen. Die Beklagte habe im Gegenzug nicht bewiesen, dass der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht sei. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung durch das Gericht plausibel dargelegt, dass er den erst später übersandten Notschlüssel erst nach intensiver Suche gefunden habe. Alle weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umstände seien nicht tragfähig. Einer von der Beklagten beantragten Einholung etwaiger Standortdaten beim Fahrzeughersteller habe es nicht bedurft. Dieser Beweisantritt sei auf Ausforschung gerichtet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Minimaltatbestand eines Diebstahls sei fehlerhaft. Die Angaben des Zeugen Y. seien für eine Überzeugungsbildung nicht hinreichend belastbar. Auch der Kläger habe mit seinen Angaben gegenüber dem Gericht nicht zu überzeugen vermocht.
Fehlerhaft habe das Landgericht auch davon abgesehen, dem Kläger weiteren Vortrag zu den Positionsdaten seines Fahrzeugs aufzugeben.
Weiter habe das Landgericht zu Unrecht eine Obliegenheitsverletzung des Klägers verneint, obwohl dieser der Beklagten einen zur Fahrzeugnutzung geeigneten Schlüssel erst acht Monate nach der behaupteten Entwendung zur Verfügung gestellt habe.
Schließlich sei aber auch die Abrechnung des Leasingvertrags vom Gericht fehlerhaft akzeptiert worden. Allein die Vorlage der Abrechnung belege noch nicht, dass die Abrechnung korrekt erfolgt sei. Insbesondere seien die Umstände der Abzinsung nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Lüneburg, Az. 5 O 304/15, vom 16. Februar 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Z Leasing GmbH (X Leasing) 31.882,36 € abzüglich einer Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2015 zu zahlen.
Ergänzend trägt er auf entsprechenden Hinweis des Senats vor, dass er den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 31.092,44 € netto begehre. Diesen Betrag müsse die Beklagte an die Leasinggeberin erstatten. Hinzu kämen die Verzugszinsen, welche die Leasinggeberin dem Kläger in Höhe von 789,92 € in Rechnung gestellt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist lediglich in einem geringfügigen Umfang begründet. Der Z. Leasing GmbH steht ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit Ziffer A.2.2 AKB 2008 auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des versicherten Fahrzeugs zu. Diesen Anspruch kann der Kläger im eigenen Namen geltend machen.
1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt und kann auch Zahlung an sich verlangen.
Zwar handelt es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 43 VVG. Der gemäß Ziffer E.5 AKB 09/2008 vom Versicherer geschuldete Wiederbeschaffungswert steht deshalb bei geleasten Fahrzeugen dem Leasinggeber zu (vgl. BGH VersR 2014, 1367 [BGH 08.10.2014 - IV ZR 16/13]). Allerdings billigt § 45 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer eine gesetzliche Einziehungsermächtigung zu (vgl. Klimke in: Prölss/Martin, 30. Aufl., § 45, Rn. 20). Diese Einziehungsermächtigung berechtigt den Versicherungsnehmer jedenfalls dann zur Klage auf Zahlung an sich selbst (und nicht den Versicherten), wenn der versicherte Dritte einer solchen Geltendmachung des Anspruchs zustimmt oder der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins ist (vgl. Klimke aaO., § 45, Rn. 26). Im vorliegenden Fall hat der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 3. September 2018 eine Zustimmungserklärung der Z. Leasing GmbH eingereicht. Damit ist der Kläger für eine auf Zahlung an ihn gerichtete Klage nunmehr prozessführungsbefugt.
2. Der Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A.2.2.2 AKB ist eingetreten.
In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für seine Behauptung, dass ihm die versicherte Sache tatsächlich entwendet wurde (vgl. BGH VersR 1984, 29). Dabei kommen ihm allerdings gewisse Beweiserleichterungen zugute. Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Versicherungsnehmer den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringt. Dem genügt er dadurch, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten zulassen (vgl. BGH VersR 1996, 319 [BGH 13.12.1995 - IV ZR 54/95]; BGH NJW 1995, 2169 [BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94][BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94]). Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden wird (vgl. BGH NJW-RR 2002, 671 [BGH 30.01.2002 - IV ZR 263/00]; BGH NJW-RR 1999, 246 [BGH 04.11.1998 - IV ZR 302/97]; BGH NJW 1997, 1988 [BGH 26.03.1997 - IV ZR 91/96]; BGH VersR 1991, 1047 [BGH 03.07.1991 - IV ZR 220/90]; BGH VersR 1996, 319 [BGH 13.12.1995 - IV ZR 54/95]). Ist das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, dann kann der Kfz-Kaskoversicherer den Beweis durch Tatsachen entkräften, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2002, 431 [BGH 30.01.2002 - IV ZR 263/00]; BGH VersR 1999, 181 [BGH 04.11.1998 - IV ZR 302/97]).
a) Das Landgericht ist nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen Y. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sein Fahrzeug am 6. April 2014 in der S. Straße in H. abgestellt und am 11. April 2014 gegen 15:00 Uhr dort nicht mehr vorgefunden habe.
An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Das gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH NJW 2014, 74 [BGH 02.07.2013 - VI ZR 110/13]).
An solchen Zweifeln fehlt es. Zwar soll nicht verkannt werden, dass die vom Landgericht protokollierte Aussage des Zeugen Y. an Unbestimmtheit kaum zu überbieten ist. Allerdings hat das Landgericht daneben auch den Kläger angehört und sich auf dieser Grundlage mit tragfähigen Erwägungen eine Überzeugung gebildet.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung (Bl. 301 d. A.) ist das nicht zu beanstanden. Dass der Kläger für das Abstellen des Pkw einen Zeugen angeboten hat, steht der Anhörung des Klägers nicht entgegen. Im Gegenteil besitzt eine Partei im Anwaltsprozess gemäß § 137 Abs. 4 ZPO sogar einen Anspruch darauf, im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache Angaben machen zu dürfen. Geschieht dies, muss sich das Gericht hiermit im Rahmen der Beweiswürdigung auch befassen.
Zwar ist die Parteianhörung gemäß § 141 ZPO kein Beweismittel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BVerfG NJW 2017, 3218 [BVerfG 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14]; BGH NJW-RR 2018, 249 [BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17]; BGH VersR 2014, 588 [BGH 28.01.2014 - VI ZR 143/13]; BGH VersR 2011, 369 [BGH 10.11.2010 - IV ZR 122/09]; BGH NJW 2003, 3636; BGH VersR 1999, 994 [BGH 16.07.1998 - I ZR 32/96]; BGH NJW 1982, 940 [BGH 06.10.1981 - X ZR 57/80]). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH NJW-RR 2006, 672 [BGH 07.02.2006 - VI ZR 20/05]; BGH NJW-RR 1992, 920 [BGH 25.03.1992 - IV ZR 54/91]; BGH NJW-RR 1991, 983 [BGH 24.04.1991 - IV ZR 172/90]), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (vgl. BGH NJW 2003, 2527 [BGH 24.06.2003 - VI ZR 327/02]; BGH NJW 1993, 1638 [BGH 25.03.1993 - IX ZR 192/92]).
Im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht vom Kläger einen umfassenden Eindruck verschafft und diesen als in vollem Umfang glaubwürdig bezeichnet. Der Kläger habe einen absolut integren Eindruck hinterlassen und zudem auch in glaubhafter Weise zu den maßgeblichen Vorgängen ausgesagt. Er habe die Geschehnisse in der Abstellnacht in lebensnaher Weise anschaulich und detailliert geschildert. Dass er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können, sei aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit ohnehin lebensnah.
Diese Feststellungen lassen keine Fehler erkennen.
Zutreffend ist das Landgericht dem Antrag der Beklagten auf Einholung des Gegenbeweises nicht nachgegangen. Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger den Pkw am 6. April 2014 nicht in der S. Straße in H. abgestellt habe, was sich aus den an die X AG übermittelten Kommunikationsprotokollen und den auf dieser Grundlage erhobenen und gespeicherten Standortdaten ergebe (Bl. 271 d. A.).
Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Beiziehung einer im Besitz eines Dritten befindlichen elektronischen Urkunde gemäß § 371 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO. Dabei gelten unter anderem die §§ 422 bis 432 entsprechend. Gemäß § 430 ZPO hat der Beweisführer zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages unter anderem glaubhaft zu machen, dass die (elektronische) Urkunde sich in den Händen des Dritten befindet.
An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass aufseiten des Fahrzeugherstellers grundsätzlich die technischen Möglichkeiten für die Erhebung und Speicherung von Positionsdaten bestehen. Sie hat hingegen nicht vorgetragen und durch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug der Fall war und dass sich die entsprechenden Daten nach wie vor im Besitz des Fahrzeugherstellers befinden. Im Gegenteil heißt es beispielsweise auf der von der X AG unterhaltenen Homepage unter der Rubrik Datenschutz und Datensicherheit unter anderem wie folgt:
"Die Weitergabe der GPS-basierten Positionsdaten eines Autos an die Online-Verkehrsdaten-Dienstleister von Z erfolgt anonym, wenn der Fahrer des Wagens die Online-Verkehrsinformationen in seinem Navigationsgerät aktiviert hat und entsprechend empfängt. Wenn er dagegen den Dienst ausschaltet, sendet auch sein Auto keine Positionsdaten mehr zum Dienstleister. Die Positionsdaten sind verschlüsselt und können in keinem Fall einem bestimmten Fahrzeug oder gar einem Nutzer zugeordnet werden." [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat]
Unter diesen Umständen fehlt es nicht nur an einer Glaubhaftmachung durch die Beklagte. Die vorliegenden Anhaltspunkte sprechen viel eher gegen die Erhebung und Speicherung von dem streitgegenständlichen Pkw zuzuordnenden Positionsdaten durch die X AG oder einen von ihr beauftragten Verkehrsdaten-Dienstleister.
b) Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger den Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht hat.
Die nach Auffassung der Beklagten angeblich fehlende Möglichkeit einer Entwendung eines am Straßenrand abgestellten Pkw mit moderner Sicherungstechnik ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Jedenfalls unter Zuhilfenahme eines Abschleppfahrzeugs kann jedes frei zugängliche Fahrzeug entwendet werden und sei dieses im Übrigen noch so gut gegen Diebstahl gesichert. Im Hinblick auf eine solche Möglichkeit wird zugleich auch der Einwand der Beklagten gegenstandslos, am Abstellort hätten sich keine Glassplitter befunden.
Dass der Kläger der Beklagten gegenüber zunächst nur den Besitz von zwei Fahrzeugschlüsseln einräumte, vermag die Feststellungen des Landgerichts ebenfalls nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Zwar kann von einem redlichen Versicherungsnehmer verlangt werden, dass dieser alle in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugschlüssel angibt und sie an den Versicherer herausgibt. Verschweigt der Versicherungsnehmer hingegen die Existenz eines Schlüssels, kann das für die Annahme sprechen, dass er den Schlüssel einem Dritten zur Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort übergab (vgl. BGH VersR 2011, 1136 [BGH 06.07.2011 - IV ZR 108/07]; BGH VersR 2004, 1117 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 265/03]).
Zwingend ist das allerdings nicht. Vor allem wenn die Existenz eines Notschlüssels nicht angegeben wird, sind auch alternative Erklärungsmöglichkeiten nicht automatisch von der Hand zu weisen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, sich der Existenz des Notschlüssels beim Ausfüllen des Formulars nicht mehr bewusst gewesen zu sein. Erstmals mit Schreiben vom 18. November 2014 habe die Beklagte den Kläger dann nach dem Reserveschlüssel gefragt. Dies habe der Kläger dann zum Anlass einer Nachfrage bei der Vorbesitzerin des Fahrzeugs und anschließend einer eingehenden Suche in seinem Haus genommen. Er habe den Schlüssel dann in einem für persönliche Dokumente vorgesehenen Behältnis seiner Frau gefunden und dies der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2014 mitgeteilt (Bl. 194 d. A.). Ein solcher Vortrag ist nicht zuletzt im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen Umzug Ende 2013 durchaus nachvollziehbar.
Das Bestreiten der Beklagten (Bl. 272 d. A.) ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Beklagte muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls beweisen. Dementsprechend muss sie auch beweisen, dass die Darstellung des Klägers unzutreffend ist und sich der Notschlüssel nicht durchgehend im Besitz der Ehefrau des Klägers befand. Hierfür hat sie aber keinen Beweis angeboten.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Mit der Übersendung der beiden Hauptschlüssel an die Beklagte erteilte der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis mit weiteren Nachfragen der Beklagten beim Hersteller. In dem vom Kläger am 28. April 2014 unterschriebenen Formular (Bl. 140 d. A.) heißt es insoweit ausdrücklich:
"Durch meine Unterschrift gestatte ich, dass beim Hersteller des Fahrzeugs Nachfrage bzgl. der Fahrzeugschlüssel gehalten werden darf."
Hätte der Kläger den Notschlüssel bewusst zurückgehalten, wäre ihm somit spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Beklagte von dessen Existenz Kenntnis erlangen würde. Angesichts der offensichtlichen Gefahr einer Entdeckung (einen vom Kläger nur vorgetäuschten Versicherungsfall einmal unterstellt), hätte nichts nähergelegen, als den nach Beseitigung des Fahrzeugs nicht mehr benötigten Notschlüssel kurzfristig wieder zu beschaffen und den beiden Originalschlüsseln beizulegen. Dass der Kläger dies nicht tat, stützt seine Darstellung zusätzlich.
Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Pkw mit dem Notschlüssel nicht nur geöffnet, sondern auch in Gang gesetzt werden kann (vgl. Bl. 273 d. A.).
Dass die zunächst unterbliebene Übersendung des vollständigen Schlüsselsatzes nicht automatisch die Redlichkeit des Versicherungsnehmers in Frage stellt, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 17. Mai 1995 (Az. IV ZR 279/94) klargestellt. In dieser Entscheidung heißt es unter anderem:
"Das äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Stellt der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeugs fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden. Ein solcher Schluss ist nicht erst möglich, wenn der Versicherungsnehmer auch sämtliche zu dem Fahrzeug gehörenden Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann. Denn auch ein redlicher Versicherungsnehmer kann insbesondere während einer längeren Besitzdauer den Schlüssel so verlegt haben, dass er ihn nicht wiederfindet und deshalb keine plausible Erklärung über den Verbleib des Schlüssels geben kann. In derselben Lage ist der Versicherungsnehmer, wenn er einen Schlüssel verloren hat oder wenn ihm ein Schlüssel unbemerkt als Vorbereitung für die Kfz-Entwendung gestohlen worden ist. Gerade weil für ein Fahrzeug in der Regel mehrere Schlüssel vorhanden sind, wird der Verlust eines der Schlüssel oft nicht oder erst später bemerkt, ohne dass dann noch der Verbleib des Schlüssels geklärt werden kann. Wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, sämtliche Originalschlüssel vorzulegen, kann dies auf vielen anderen Gründen beruhen als dem, dass der Versicherungsnehmer einem Dritten den Schlüssel aushändigte, der das Fahrzeug im Einverständnis des Versicherungsnehmers wegschaffte."
Es bleibt das von der Beklagten angeboten Motiv für eine Fahrzeugentwendung. Danach habe der Kläger - insoweit unstreitig - die mit der Leasinggeberin vereinbarte Laufleistung nicht unerheblich überschritten. Dies habe zu einer erheblichen Nachforderung der Leasinggeberin geführt. Ein solches Motiv ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Zwar ist die von der Leasinggeberin geltend gemachte Forderung nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Es bleibt aber die theoretische Möglichkeit, dass sich der Kläger durch die Verwertung des Fahrzeugs die finanziellen Mittel für die Befriedigung dieser Forderung verschaffen wollte.
Dass ihm diese Mittel zum Zeitpunkt des Diebstahls im April 2014 fehlten, kann allerdings nicht festgestellt werden. Dass es im September 2014 mangels ausreichender Deckung zu einer Rücklastschrift kam (Bl. 235 d. A.), lässt insoweit keine Rückschlüsse zu. Es bleibt damit allein die grundsätzlich nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich der Kläger mit einem vorgetäuschten Diebstahl generell bereichern wollte, indem er einerseits von seinem Versicherer den Wiederbeschaffungswert erhielt und andererseits einen (ggf. anteiligen) Wert am entwendeten und anschließend versilberten Fahrzeug. Allein mit dieser theoretischen Möglichkeit kann allerdings die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls nicht begründet werden. Anderenfalls würde die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Versicherungsnehmers greifende Redlichkeitsvermutung (vgl. BGH VersR 1997, 733 [BGH 26.03.1997 - IV ZR 91/96]; BGH VersR 1996, 575 [BGH 21.02.1996 - IV ZR 300/94]) in ihr Gegenteil verkehrt.
3. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG wegen einer arglistigen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten im Sinne von Ziffer E.1.3 AKB 2008 leistungsfrei.
Gemäß Ziffer E.1.3 AKB 2008 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Insbesondere müssen die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.
Im vorliegenden Fall kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger diese Obliegenheit überhaupt verletzte. In der Schadensanzeige erkundigte sich die Beklagte zwar nach der Anzahl der dem Kläger bei Erwerb des Pkw übergebenen Schlüssel (Bl. 136 d. A.). Sie stellte in ihrer Frage allerdings nicht klar, dass hierunter auch der sog. Notschlüssel fällt. Eine solche Präzisierung hätte sich umso mehr angeboten, als sich die Originalschlüssel einerseits und der Notschlüssel andererseits bereits ihrem Erscheinungsbild nach stark voneinander unterscheiden (vgl. Bl. 140, 141 d. A.). Ob sie sich auch in ihrer Funktionalität voneinander unterscheiden, ist streitig, kann aber auch dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Frage nicht eindeutig auch als Frage nach einem übergebenen Notschlüssel zu verstehen. Wenn eine Frage des Versicherers aber nicht eindeutig ist, gehen Zweifel bei ihrer Auslegung zulasten des Versicherers.
Doch selbst wenn die Frage nach der Anzahl der Schlüssel auch als Frage nach dem Notschlüssel zu verstehen sein sollte, könnte dem Kläger jedenfalls ein arglistiges Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Arglist verlangt über das bewusste Verletzen einer Obliegenheit hinaus, dass der Versicherungsnehmer auf das Regulierungsverhalten des Versicherers zu seinen Gunsten Einfluss nehmen will. Hierfür genügt die Absicht, Beweisschwierigkeiten vermeiden oder die Regulierung beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (vgl. OLG Jena VersR 2013, 577; OLG Frankfurt VersR 1999, 392; OLG Saarbrücken VersR 1997, 826 [OLG Saarbrücken 09.10.1996 - 5 U 224/96 - 13]; OLG Düsseldorf VersR 1996, 706 [OLG Düsseldorf 21.02.1995 - 4 U 71/94]). Weil es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt, kann der Versicherer den Beweis arglistigen Verhaltens regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen.
Der Kläger hat im Rechtsstreit näher dargelegt, dass er sich der Existenz eines Notschlüssels nicht mehr bewusst gewesen sei. Das ist durchaus nachvollziehbar. Hinzu kommen die bereits bei der objektiven Obliegenheitsverletzung angeführten Umstände. Weil der Notschlüssel bereits seinem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit einem Originalschlüssel verglichen werden kann, muss sich dem Versicherungsnehmer bei einer Frage nach den Fahrzeugschlüsseln nicht notwendigerweise aufdrängen, dass hierunter auch der Notschlüssel fällt. Das ist erst recht dann der Fall, wenn sich der Kläger des Funktionsumfangs des Notschlüssels nicht bewusst gewesen sein sollte. Dabei ist unerheblich, welche Fahrzeugfunktionen mit dem Schlüssel in Gang gesetzt werden können. Entscheidend ist vielmehr bei der Frage nach einem arglistigen Verhalten, von welchen Vorstellungen der Kläger ausging. Der Kläger hat im Rechtsstreit aber vorgetragen, dass das Fahrzeug mit dem Notschlüssel nicht in Gang gesetzt werden könne (Bl. 194 d. A.). Wenn der Kläger aber eine entsprechende Vorstellung gehabt haben sollte (und die Beklagte hat insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen), dann liegt ein arglistiges Verhalten umso ferner. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit einer Nachfrage der Beklagten zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel beim Hersteller ausdrücklich einverstanden erklärte. Das hätte er kaum getan, wenn er von der Existenz des Notschlüssels gewusst und diesen zunächst bewusst zurückgehalten hätte (s. o.).
Dass der Kläger auch bei der Erstattung der Anzeige gegenüber der Polizei eine falsche Anzahl der ihm übergebenen Fahrzeugschlüssel angab, begründet ebenfalls keinen Arglistvorwurf. Im Gegenteil wäre das dann der Fall gewesen, wenn der Kläger auf die Frage der Polizei nach den Schlüssel auch den Notschlüssel hierunter gezählt hätte, auf die Frage der Beklagten den Schlüssel aber verschwiegen hätte.
4. Eine nur teilweise Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer fahr- lässigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Ziffer E.1.3 AKB 2008 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nur fahrlässig, steht ihm gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG der Kausalitätsgegenbeweis offen. Danach bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Insoweit obliegt zunächst einmal dem Versicherer die sekundäre Darlegungslast, welche Maßnahmen er bei Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (vgl. BGH VersR 2001, 756 [BGH 04.04.2001 - IV ZR 63/00]; BGH VersR 1968, 709; BGH VersR 1964, 709; OLG Saarbrücken VersR 2016, 1368 [OLG Saarbrücken 10.02.2016 - 5 U 75/14]). Erst danach hat der Versicherungsnehmer den Gegenbeweis zu führen (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28, Rn. 258). Dass der Beklagten durch die Obliegenheitsverletzung des Klägers ein Aufklärungsnachteil entstanden ist, hat sie aber nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
5. Im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 klargestellt, dass er lediglich den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs zzgl. der dem Kläger von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten Zinsen begehrt.
Den Wiederbeschaffungswert hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten mit 31.092,44 € netto beziffert (Bl. 444 d. A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Von dem im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 31.092,44 € ist noch die vom Kläger mit 1.000,00 € angegebene Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen. Es verbleibt damit ein Anspruch in Höhe von 30.092,44 €.
Dieser Betrag ist gemäß § 280 Abs. 2, §§ 286, 288 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem 21. Januar 2015 zu verzinsen. Auf entsprechende Nachfrage des Senats hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. September 2018 mitgeteilt, das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2015 (Bl. 95 d. A.) am darauffolgenden Tag erhalten zu haben. Bei diesem Schreiben handelt es sich auch um eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Durch den pauschalen Hinweis der Beklagten auf "die Gesamtumstände" gab sie deutlich zu verstehen, zu einer Diskussion über die einzelnen, zur Leistungsablehnung führenden Gründe nicht bereit zu sein.
Ein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung der dem Kläger von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten Verzugszinsen in Höhe von 789,92 € (Bl. 97, 503 d. A.) besteht demgegenüber nicht. Es handelt sich hierbei um den gesetzlichen Zinssatz, den die Leasinggeberin auf die streitgegenständliche Forderung errechnete und dem Kläger in Rechnung stellte. Diesen Verzugszins macht der Kläger für die Leasinggeberin allerdings bereits mit seinem explizit formulierten Zinsantrag geltend und kann daher den Anspruch der Leasinggeberin auf Erstattung des gesetzlichen Verzugszinses nicht in lediglich kapitalisierter Form ein zweites Mal verlangen.
6. Der Feststellungsantrag ist demgegenüber bereits unzulässig. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, worin sein Feststellungsinteresse besteht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit ihm ein weitergehender Verzugsschaden entstehen könnte.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger gegen die Beklagte jedenfalls im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert kein Anspruch zusteht. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch, mit dessen Erfüllung die Beklagte dem Kläger gegenüber in Verzug geraten könnte. Anders verhält es sich lediglich im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing-Restbetrag gemäß Ziffer A.2.19.1 AKB 2008. Allerdings hat der Kläger einen solchen Anspruch vorgerichtlich nicht geltend gemacht, weshalb die Beklagte mit der Befriedigung eines solchen Anspruchs auch nicht in Verzug geraten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat abgesehen. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich für das Berufungsverfahren auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 30.882,36 € abzüglich des vom Kläger kapitalisierten Zinsschadens in Höhe von 789,92 €, insgesamt mithin auf 30.092,44 €.
Der Feststellungsantrag besitzt keinen eigenen Wert, weil er sich lediglich auf den Verzugsschaden des Klägers und damit eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG bezieht.