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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 29 NKHG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

(2) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufsicht oder einzelne Aufsichtsbefugnisse auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen und insoweit die Zuständigkeiten näher zu regeln, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2In diesem Fall wird das für Gesundheit zuständige Ministerium oberste Aufsichtsbehörde und übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Behörde aus.

(3) In der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Anzeige- und Berichtspflichten nach § 31 entweder nur gegenüber der obersten Aufsichtsbehörde oder nur gegenüber der nachgeordneten Behörde oder gegenüber beiden zu erfüllen sind.