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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 30 NKHG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht, dass die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Hochschulkliniken sowie ihre Träger ihre Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ausüben.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen einzelne Unterlagen vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde ist befugt, während der üblichen Geschäftszeit

  1. 1.

    die für den Betrieb des Krankenhauses oder der Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, zu betreten,

  2. 2.

    dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und

  3. 3.

    Einsicht in die den Betrieb des Krankenhauses oder der Einrichtung betreffenden Schriftstücke und Datenträger zu nehmen;

der Träger des Krankenhauses oder der Einrichtung hat diese Maßnahmen zu dulden. 3Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Zutritt auch außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums und jederzeit auch zu Räumen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, zu gestatten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 4Die in Absatz 1 genannten Stellen haben sicherzustellen, dass sie für die Aufsichtsbehörde jederzeit über eine Funktions-E-Mail-Adresse erreichbar sind.

(3) 1Soweit Krankenhäuser, ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen oder ihre Träger ihre Tätigkeit nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ausüben, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Träger des Krankenhauses oder der gemeinschaftlichen Einrichtung die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung seiner Pflichten erforderlich sind, und diese Anordnungen nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften durchsetzen. 2Die Anfechtungsklage gegen eine Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.