Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.02.1995, Az.: I 469/91

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
21.02.1995
Aktenzeichen
I 469/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 34212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0221.I469.91.0A

Fundstelle

  • EFG 1995, 605 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die Klagen werden abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten.

Tatbestand:

1

Streitig ist die Zurechnungsfortschreibung von Einheitswerten für Wohnungs-/Teilerbbaurechte bei gleichzeitigem Erwerb des mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücks. Die Klägerin (Kl'in) erwarb zusammen mit ihrer Mutter Frau . mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Juli 1989 Urkundenrolle Nr. 155/-89 des Notars . folgenden Grundbesitz:

2

1. das im Wohnungserbbaugrundbuch von . Band 51 Blatt 1315 eingetragene Wohnungserbbaurecht, bestehend aus einem 485/1000stel Anteil an dem Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß (Nr. 1 des Aufteilungsplanes),

3

2. das im Wohnungsgrundbuch von . Blatt 1316 eingetragene Erbbaurecht, bestehend aus einem 485/1000stel Anteil am Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im I. Obergeschoß (Nr. 2 des Aufteilungsplanes),

4

3. das im Erbbaugrundbuch von . Blatt 1317 eingetragene Teilerbbaurecht, bestehend aus einem 30/1000stel Anteil am Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kraftfahrzeugunterstellraum (Nr. K 1 des Aufteilungsplanes),

5

4. das im Grundbuch von . Blatt 3847 eingetragene Grundstück, bestehend aus dem Flurstück 9/2 der Flur 25, Gemarkung Vahrenwald, Gebäude- und Freifläche, . in Größe von 5 a 13 qm.

6

Auf den notariellen Vertrag vom 7. Juli 1989 wird Bezug genommen. Das unter Nr. 4 aufgeführte Grundstück war im Zeitpunkt des Erwerbs mit den unter den Ziffern 1-;3 aufgeführten Erbbaurechten belastet. Besitzübergabe des gesamten Kauf Objektes erfolgte zum 15. August 1989.

7

Frau . ist, am 11. Dezember 1989 verstorben. Sie ist von der Kl'in allein beerbt worden.

8

Aufgrund eines im Jahre 1992 gestellten Aufhebungsantrages sind die Erbbaurechte im Jahre 1992 im Grundbuch gelöscht worden.

9

Das Finanzamt (FA) hat mit Einheitswertbescheiden vom 28. Mai 1991 -; Zurechnungsfortschreibungen auf den 1. Januar 1990 -; die Einheitswerte für die Wohnungs-/Teilerbbaurechte der Wohnungen Aufteilungsplan Nr. 1 und 2 der Kl'in zugerechnet. Hiergegen richten sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klagen. Das Gericht hat die Klage I 469/91 betreffend das Wohnungs-/Teilerbbaurecht Aufteilungsplan Nr. 1 und I 470/91 betreffend das Wohnungs-/Teilerbbaurecht Aufteilungsplan Nr. 2 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

10

Die Kl'in trägt zur Begründung der Klagen vor: Mit dem Erwerb der Erbbaurechte und des belasteten Grund und Bodens seien für sie die Wirkungen des Erbbaurechts erloschen. Die wirtschaftlichen Einheiten des belasteten Grundstücks und der Wohnungs-/Teilerbbaurechte seien weggefallen. Es sei eine Nachfeststellung per 01.01.1990 durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob die Erbbaurechte im Grundbuch bereits gelöscht worden seien. Nach der Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 14. November 1985, Deutsches Steuerrecht 1986, Seite 436, sei aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Wegfall der Erbbaurechte auszugehen.

11

Die Kl'in beantragt sinngemäß,

12

die Einheitswertbescheide vom 28. Mai 1991 -; Zurechnungsfortschreibungen auf den 1. Januar 1990 -; für die Wohnungs-/Teilerbbaurechte Aufteilungsplan Nr. 1 und 2 im Hause . und die Einspruchsbescheide vom 26. September 1991 aufzuheben und Grundstücke und Gebäude als Mietwohngrundstück und eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten.

13

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klagen abzuweisen.

14

Zur Begründung nimmt der Bekl. auf die Einspruchsbescheide Bezug. Dort hat das FA ausgeführt: Nach § 92 Bewertungsgesetz (BewG) sei bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet seien, sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. § 92 BewG folge der bürgerlichen Rechtslage. Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei danach kein Raum. Die Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main vom 14.11.1985 gelte in Niedersachsen nicht.

15

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Einheitswertakten für die Wohnungs-/Teilerbbaurechte sowie des belasteten Grundstücks,

16

Bezug genommen.

17

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Gründe

18

Die Klagen sind nicht begründet. Sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ist jeweils ein Einheitswert festzustellen -; § 92 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG).

19

Zwar ist nach § 2 Abs. 1 BewG grundsätzlich jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Gleichwohl kommt es nicht darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Einheit entsteht, wenn der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück erwirbt; denn die Regelung des § 92 BewG, eine Vorschrift des zweiten Teils des BewG -; Besondere Bewertungsvorschriften -;, geht der Regelung des § 2 BewG, einer Vorschrift des ersten Teils -; Allgemeine Bewertungsvorschriften -;, vor.

20

§ 92 Abs. 1 BewG stellt allein auf die zivilrechtliche Gestaltung ab. Es kommt nicht darauf an, ob der Erbbauberechtigte z. B. nach § 92 Abs. 2 BewG als wirtschaftlicher Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks angesehen werden könnte, wenn die Dauer des Erbbaurechts noch 50 Jahre oder mehr beträgt. Der wirtschaftlichen Lage wird bei der Verteilung des Gesamtwertes Rechnung getragen -; § 92 Abs. 3 BewG. Auch wenn der Erbbauberechtigte zivilrechtlicher Eigentümer des Grund und Bodens wird, erlischt das Erbbaurecht nicht ohne weiteres. Es bleibt ein sog. Eigentümer-Erbbaurecht nach § 889 BGB bestehen, das erneut -; ohne das belastete Grundstück -; veräußert werden könnte. Es kann freilich mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung muß dem Grundbuchamt gegenüber erklärt werden. Das Erbbaurecht wird dann im Grundbuch gelöscht. Bis zu seiner Aufhebung bleibt es jedoch bei der Feststellung zweier Einheitswerte nach § 92 Abs. 1 BewG für das Erbbaurecht und das belastete Grundstück -; Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, 9. Auflage, § 92, Rdnr. 5.4; OFD Hannover, Verfügung vom 12. Juli 1989, Bewertungskartei 1965, § 92 BewG, Karte 1, Rdnr. 6.2; anderer Ansicht OFD Frankfurt, Verfügung vom 14.11.1985, DStR 1986, 436.

21

Da für die beiden Wohnungen jeweils ein Wohnungs-Erbbaugrundbuch angelegt ist, war für jedes Wohnungs-Erbbaurecht ein Einheitswert festzustellen. Die Bewertung als Mietwohngrundstück kommt nicht in Betracht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.