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§ 40 HKG - Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Weiterbildung hat erfolgreich abgeschlossen, wer nach abgeschlossener Berufausbildung,

  1. 1.
    die für die Weiterbildung vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte durchlaufen hat und
  2. 2.
    vor dem Prüfungsausschuss der Kammer durch die Zeugnisse nach § 38 Abs. 5 und eine mündliche Prüfung nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt bei Ärztinnen und Ärzten das Bestehen der Ärztlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder.

(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss

  1. 1.
    die vorgeschriebene Weiterbildungszeit unter zusätzlichen Anforderungen an die Weiterbildung verlängern oder
  2. 2.
    den Prüfling verpflichten, einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachzuweisen.

Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.