Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 21.03.2005, Az.: L 8 AS 27/05 ER

Unfallrente ; Unfallrente als Einkommen nach SGB II ; Kosten der Unterkunft ; Beschwerde ; Absenden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.03.2005
Aktenzeichen
L 8 AS 27/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0321.L8AS27.05ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 14.02.2005 - AZ: S 22 AS 11/05 ER

In dem Rechtsstreit

...

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 21. März 2005 in Celle durch die Richter Scheider - Vorsitzender -, Wimmer und Valgolio

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

GRÜNDE

1

Die gemäß §§ 172, 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 14. Februar 2005 ist nicht begründet.

2

Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.

3

Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise.

4

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) hat. Die Regelsatzleistung für den Antragsteller beträgt 345,00 €, § 20 Abs 2 SGB II. Dem sind hinzuzurechnen die für die Unterkunft anfallenden Kosten, § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II. Die Nutzungsentschädigung für die vom Antragsteller und seinen beiden volljährigen Söhnen bewohnte Obdachlosenunterkunft beträgt monatlich 140,14 €, so dass auf den Antragsteller 1/3 entfällt, mithin 46,71 €. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 391,71 €.

5

Dem ist das Einkommen des Antragstellers - § 11 SGB II - gegenüberzustellen, und zwar die von ihm bezogene Unfallrente mit monatlich 281,12 € und sein Nebenverdienst, welchen der Antragsgegner mit 18,18 € monatlich errechnet hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einer Arbeit nicht nachgeht und ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sein Nettoverdienst geringer als 18,18 € ist.

6

Schließlich ist als Einkommen des Antragstellers das Kindergeld in Höhe von 154,00 € monatlich zu berücksichtigen, welches der Antragsteller für seinen Sohn F. erhält, der im März 1984 geboren wurde. Bei volljährigen Kindern wie F. wird das Kindergeld dem Anspruchsberechtigten - also dem Antragsteller - als Einkommen zugerechnet. Etwas anderes gilt im Regelfall nur für das Kindergeld für minderjährige Kinder, § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II. Die in der Beschwerdebegründung wiederholte Behauptung des Antragstellers, er habe das Kindergeld nicht zur Verfügung, ist nicht glaubhaft. Dazu hat bereits das SG die nötigen Ausführungen gemacht.

7

Der Antragsteller verfügt mithin über einsetzbares Einkommen in Höhe von 435,50 € (Unfallrente von 281,50 € zuzüglich 154,00 € Kindergeld). Dieses dem Antragsteller zurechenbare Einkommen liegt über dem Bedarfssatz nach dem SGB II in Höhe von 391,71 €. Der Antragsteller hat mithin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, selbst wenn der Nebenverdienst nicht berücksichtigt würde.

8

Der Senat weist vorsorglich drauf hin, dass eine Prozessvertretung durch die Stadt G. gemäß § 73 SGG ausgeschlossen ist. Da der Prozessbevollmächtigte allerdings in keiner aktiven Rolle aufgetreten ist, wirkt sich dies nicht zum Nachteil des Vertretenen aus.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

10

Da der Antragsteller unterliegt, muss er seine außergerichtlichen Kosten selber tragen.

11

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Scheider