Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 21.03.2005, Az.: L 8 AS 27/05 ER
Unfallrente ; Unfallrente als Einkommen nach SGB II ; Kosten der Unterkunft ; Beschwerde ; Absenden
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 21.03.2005
- Aktenzeichen
- L 8 AS 27/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 41281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0321.L8AS27.05ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 14.02.2005 - AZ: S 22 AS 11/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 11 SGB II
- § 20 Abs 2 SGB II
- § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II
- § 172 SGG
- § 193 SGG
- § 142 Abs 2 Satz 3 SGG
- § 73 SGG
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 21. März 2005 in Celle durch die Richter Scheider - Vorsitzender -, Wimmer und Valgolio
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
GRÜNDE
Die gemäß §§ 172, 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 14. Februar 2005 ist nicht begründet.
Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) hat. Die Regelsatzleistung für den Antragsteller beträgt 345,00 €, § 20 Abs 2 SGB II. Dem sind hinzuzurechnen die für die Unterkunft anfallenden Kosten, § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II. Die Nutzungsentschädigung für die vom Antragsteller und seinen beiden volljährigen Söhnen bewohnte Obdachlosenunterkunft beträgt monatlich 140,14 €, so dass auf den Antragsteller 1/3 entfällt, mithin 46,71 €. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 391,71 €.
Dem ist das Einkommen des Antragstellers - § 11 SGB II - gegenüberzustellen, und zwar die von ihm bezogene Unfallrente mit monatlich 281,12 € und sein Nebenverdienst, welchen der Antragsgegner mit 18,18 € monatlich errechnet hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einer Arbeit nicht nachgeht und ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sein Nettoverdienst geringer als 18,18 € ist.
Schließlich ist als Einkommen des Antragstellers das Kindergeld in Höhe von 154,00 € monatlich zu berücksichtigen, welches der Antragsteller für seinen Sohn F. erhält, der im März 1984 geboren wurde. Bei volljährigen Kindern wie F. wird das Kindergeld dem Anspruchsberechtigten - also dem Antragsteller - als Einkommen zugerechnet. Etwas anderes gilt im Regelfall nur für das Kindergeld für minderjährige Kinder, § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II. Die in der Beschwerdebegründung wiederholte Behauptung des Antragstellers, er habe das Kindergeld nicht zur Verfügung, ist nicht glaubhaft. Dazu hat bereits das SG die nötigen Ausführungen gemacht.
Der Antragsteller verfügt mithin über einsetzbares Einkommen in Höhe von 435,50 € (Unfallrente von 281,50 € zuzüglich 154,00 € Kindergeld). Dieses dem Antragsteller zurechenbare Einkommen liegt über dem Bedarfssatz nach dem SGB II in Höhe von 391,71 €. Der Antragsteller hat mithin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, selbst wenn der Nebenverdienst nicht berücksichtigt würde.
Der Senat weist vorsorglich drauf hin, dass eine Prozessvertretung durch die Stadt G. gemäß § 73 SGG ausgeschlossen ist. Da der Prozessbevollmächtigte allerdings in keiner aktiven Rolle aufgetreten ist, wirkt sich dies nicht zum Nachteil des Vertretenen aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da der Antragsteller unterliegt, muss er seine außergerichtlichen Kosten selber tragen.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.