Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 16.03.2005, Az.: L 4 KR 156/01
Vorliegen einer freiberuflichen oder sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit einer Opernsängerin durch Gastspiele im In- und Ausland; Wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG); Voraussetzung für die Beitragspflicht in Bezug auf ein bestimmtes Entgelt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.03.2005
- Aktenzeichen
- L 4 KR 156/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 13685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0316.L4KR156.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 12.06.2001 - AZ: S 11 KR 573/00
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 SGB IV
- § 14 Abs. 1 SGB IV
Fundstellen
- LGP 2005, 147
- NZS 2005, 373
- SGb 2005, 284
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Klägerin zu tragen.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin bei ihren Auftritten am Staatstheater.
Die Klägerin ist Opernsängerin. Nachdem sie ursprünglich feste Engagements bei verschiedenen deutschen Opernhäusern hatte, ist sie seit etwa 1988 im Rahmen von Gastspielen im In- und Ausland (z.B. Frankfurt, Nürnberg, Stuttgart, Amsterdam, Straßburg, Brasilien, Japan und Südafrika) tätig gewesen. Darüber hinaus war sie an Film- und an zahlreichen CD-Produktionen beteiligt. Sie wird in Deutschland von der D. Theateragentur in München vertreten. Unter dem 25. Mai 1999 schloss die Klägerin mit der S. eine Gastspiel-Vereinbarung. Darin heißt es wie folgt:
"Zwischen dem S. vertreten durch die Geschäftsführer und Frau E. vertreten durch die Bühnenvermittlung D., München, wird folgende vertragliche Vereinbarung getroffen:
Gastspiel
Datum: 18. Sept. 1999, 29. Okt. 1999, 3. Dez. 1999, 31. März 2000, 8. + 29. Apr.2000 Ort: S. Werk: Nabucco in ital. Sprache Partie: Abigail Proben: ab 13. September 1999 Honorar: DM 5.000,- pro Vorstellung Probenvergütung: DM 100,- pro Probentag Reiseersatz: Reisekosten fallen nicht an"
Der Vertrag ist auf Seiten der S. vom Intendanten der Oper und deren Verwaltungsdirektor sowie von der Klägerin unterschrieben.
Nachdem die Beigeladene zu 1) nach den Auftritten der Klägerin vom Honorar Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen hatte, wandte sich die Klägerin über ihren Vermögensverwalter mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (die Beigeladene zu 2) und bat um Prüfung, ob sie - die Klägerin - freiberuflich oder sozialversicherungspflichtig tätig sei. Die Beigeladene zu 2) bat die Beklagte um die Erstellung einer versicherungsrechtlichen Beurteilung. Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2) mit, dass das Versicherungsverhältnis von der S. korrekt beurteilt worden sei. Die Klägerin sei als gastspielverpflichtete Sängerin in den Theaterbetrieb eingegliedert und verpflichtet, an den Proben teilzunehmen. Somit habe Sozialversicherungspflicht bestanden. Die Beitragsabführung sei deshalb zu Recht erfolgt.
Gegen diese Beurteilung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe seit vielen Jahren ihre Auftritte bei der S. auf der Basis selbständiger Tätigkeit abgerechnet. Im Gastspielvertrag vom 25. Mai 1999 sei ein Festhonorar ohne sozialversicherungsrechtliche Abzüge vorgesehen. Die Klägerin legte u.a. Schreiben über die Auftritte in den vergangenen Jahren, Angaben über CD's und einen Lebenslauf vor.
Mit Bescheid vom 13. April 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Tätigkeit bei der S. habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 3) begründet. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht. Daraufhin befragte die Beklagte die Beigeladene zu 1) zur Tätigkeit der Klägerin im Theaterbetrieb. Die Fragen wurden von dem Künstlerischen Betriebsdirektor F. beantwortet. Dieser führte u.a. aus, dass die Klägerin für die Zeit ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in den Theaterbetrieb eingegliedert gewesen sei. Sie sei zur Teilnahme an Proben verpflichtet gewesen und habe nicht aus eigenem Wunsch an den Proben teilgenommen. Die Frage, ob die Klägerin in den Zeiten ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) an einer nur gelegentlich aufgeführten konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitgewirkt habe, wurde mit "nein" beantwortet. Es habe sich auch nicht um ein so genanntes Stargastspiel gehandelt.
Im Gegensatz dazu berief sich die Klägerin auf den Spielleiter der S. , G., der wie folgt ausführte: "Da Frau E. seit dem Jahr 1992 in der Nabucco-Produktion hier in S. gesungen hat, bestand im November 1999 keine Verpflichtung, an der Umbesetzungsprobe teilzunehmen. Dafür, dass sie auf meine Bitten hin dazukam, bin ich ihr sehr dankbar, denn dadurch wurde mir die Leitung der Probe wesentlich vereinfacht, und ihr Verlauf gestaltete sich für alle Beteiligten flüssiger."
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000): Unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit heranzuziehen seien, sei die Klägerin im Rahmen ihrer Gastspiele bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Sie sei in die betriebliche Arbeitsorganisation der S. eingeordnet und weisungsgebunden gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, an den vorgegebenen Terminen als Opernsängerin aufzutreten. Ebenso habe sie - jedenfalls nach dem Gastspielvertrag - die Pflicht gehabt, an den Proben teilzunehmen. Es komme nicht darauf an, ob die Vertragsparteien hiervon letztendlich Gebrauch gemacht hätten. Nach dem von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger, der Künstlersozialkasse und der Beigeladenen zu 3) entwickelten Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen vom 13. Mai 1992 sei bei Vorliegen eines Gastspielvertrages eine selbständige Tätigkeit dann anzunehmen, wenn ein Künstler aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgebend zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspreche und nur wenige Vorstellungen vereinbart seien. Hierbei handele es sich um so genannte Stargastspiele. Ein Stargastspiel sei bei der Verpflichtung der Klägerin jedoch nicht anzunehmen.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. August 2000 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Statusfeststellung nicht mehr zuständig sei. Zuständig sei die Beigeladene zu 2) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Sie - die Klägerin - sei keinesfalls abhängig beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie weltweit bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig sei. Es handele sich deshalb um ein Stargastspiel im Sinne des von der Beklagten angeführten Abgrenzungskatalogs.
Mit Urteil vom 12. Juni 2001 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin bei ihren Gastspielauftritten für die Beigeladene zu 1) in den Jahren 1999 und 2000 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass zwar die Beklagte als Einzugstelle zuständig sei für die Frage der Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch rechtswidrig, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Gastspiele nicht bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt und damit weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Es habe keine Eingliederung der Klägerin bzw. Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Gastspielauftritte 1999 und 2000 bestanden. Der Klägerin sei zwar vorgegeben gewesen, zu bestimmten Zeitpunkten in der S. aufzutreten. Sie sei jedoch nicht in dem Maße gebunden gewesen, wie es für eine unselbständige Tätigkeit typisch sei. Es habe sich vielmehr um eine Verpflichtung wie bei einem Werkunternehmer im Sinne von § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt. Darüber hinaus sei die Klägerin in der inhaltlichen (künstlerischen) Gestaltung und Vorbereitung ihrer Partie frei gewesen. Die von der Beigeladenen zu 1) angeführte Verpflichtung zur Teilnahme an Proben genüge nicht, um eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) anzunehmen. Die Teilnahme an Proben sei Bestandteil jeder künstlerischen Leistung beim Zusammenwirken mehrerer Personen. Sowohl der selbständige als auch der unselbständige Künstler müsse in den Ablauf der Aufführung eingebunden werden und seinen Auftritt mit dem anderer Künstler abstimmen, um ein überzeugendes künstlerisches Gesamtwerk zu schaffen. Im Übrigen folge auch aus dem Gesamtbild der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, dass sie als selbständige Unternehmerin und nicht als abhängig Beschäftigte gearbeitet habe. An den zahlreichen Engagements im Rahmen von Gastspielen an den unterschiedlichsten Bühnen der Welt zeige sich die Selbständigkeit der Klägerin. Damit seien auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.2.1 des Abgrenzungskataloges erfüllt und die Gastspielvereinbarung der Klägerin als Stargastspiel anzusehen.
Gegen das der Beklagten am 25. Juni 2001 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 2. Juli 2001 beim Landessozialgericht Niedersachsen eingegangen ist. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass die Klägerin in der inhaltlichen (künstlerischen) Gestaltung ihrer Partie nicht frei gewesen sei. Sie habe im Rahmen der Gastspielverpflichtung der fachlich-künstlerischen Weisung des künstlerischen Leiters der Oper, dem Intendanten der Oper Prof. H. unterstanden. Es habe sich aus diesem Grunde auch nicht um ein so genanntes Stargastspiel gehandelt. Ein Star lasse sich hinsichtlich seiner künstlerischen Gestaltung keinerlei Vorgaben machen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Juni 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen, aber keinen eigenen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Urteil des SG Hannover vom 12. Juni 2001 ist zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und deshalb vom SG zu Recht aufgehoben worden.
Die Beklagte war - wie das SG ausgeführt hat - für die Klärung der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, zuständig. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin stand bei ihren Gastspielauftritten bei der S. in den Jahren 1999 und 2000 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Beitragspflicht, wie von der Beklagten angenommen, bestand nicht.
Gemäß § 28 d SGB IV sind die Beiträge in der Renten- und Pflegeversicherung für eine kraft Gesetzes versicherte Beschäftigung sowie die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. § 14 SGB IV schließt damit Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit aus, legt aber noch nicht fest, ob das nach § 14 Abs. 1 SGB IV umschriebene Arbeitsentgelt auch beitragspflichtig ist. Beitragspflicht in Bezug auf ein bestimmtes Entgelt setzt immer voraus, dass das Entgelt aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt wird. Die Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung folgt aus § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung und § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Dabei muss es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV handeln. Die Versicherungspflicht ist die Folge einer abhängigen Beschäftigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (vgl Urteil des BSG vom 18. Dezember 2001, Az: B 12 KR 8/01 R in SozR 3-2400 § 7 Nr. 10). Im Gegensatz dazu steht die selbständige Tätigkeit, in der der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie ist in der Regel zusätzlich durch das Unternehmensrisiko gekennzeichnet (vgl Urteil des BSG vom 31. Juli 1974, Az: 12 RK 26/72 in BSGE 38, 53, 58).
Diese Grundsätze gelten auch für Künstler und Künstlerinnen. Diese können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig sein. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nach Beratung in verschiedenen Arbeitskreisen - auch unter Beteiligung der Interessenverbände aus dem künstlerischen und publizistischen Bereich - einen so genannten Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen vom 13. Mai 1992 erstellt (sog. Abgrenzungskatalog, veröffentlicht in: Die Beiträge 1992, 294 ff.). Nach diesem Abgrenzungskatalog ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Selbständigkeit bzw. abhängigen Beschäftigung von Künstlern, ob sie vertraglich verpflichtet sind, an festgelegten Proben teilzunehmen, ob sie eine im Voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie auf die Vertragsverhandlungen mit dem Veranstalter bzw. die Programmgestaltung und die Programmdurchführung einen Einfluss haben und inwieweit sie an der musikalisch-künstlerischen Gestaltung mitbeteiligt werden. Dieser Abgrenzungskatalog ist für die Gerichte nicht bindend. Maßgebend sind vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten und oben aufgeführten Kriterien der Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Klägerin während ihrer Auftritte bei der S. selbständig und nicht abhängig beschäftigt gewesen. Zwar stimmt der Senat der Beklagten darin zu, dass bei der Klägerin auch Elemente einer abhängigen Beschäftigung vorlagen. Die Gesamtumstände sprechen jedoch für eine Selbständigkeit der Klägerin. Sie geben der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin nicht wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit der Klägerin bei der Produktion der Oper Nabucco in S. feststanden, spricht noch nicht für eine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Zu Recht hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass sich die Bindungen, denen die Klägerin insoweit unterlag, aus der Natur der Sache ergaben. Ohne die Pflicht aller Mitglieder eines Opernensembles, feste Zeiten einzuhalten und sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu treffen, kann eine Opernaufführung nicht stattfinden. Entsprechendes gilt für künstlerisch-fachliche Vorgaben. Verpflichtungen dieser Art sind kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Opernbetrieb. Sie sind vielmehr üblich und unerlässlich. So bestreitet auch die Beklagte nicht, dass sog. Starsolisten selbständig tätig sind, obwohl auch sie an bestimmte Zeiten und den Ort der Aufführung gebunden sind und gewisse künstlerische Regievorgaben beachten müssen.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an den Proben für eine Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) spricht. Das Engagement der Klägerin bezog sich jedoch ausschließlich auf die Partie der Abigail in der Oper Nabucco. Nur an den Proben für diese Aufführung musste die Klägerin nach der Gastspiel-Vereinbarung vom 25. Mai 1999 teilnehmen, keinesfalls an allen Operproben der Beigeladenen zu 1). Angesichts dessen hält der Senat die Probenverpflichtung der Klägerin nicht von so entscheidender Bedeutung, dass sie der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge gab.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil ihrer Tätigkeit in Bezug auf Zeit und Ort an das Opernhaus gebunden war. Ein erheblicher Teil ihrer Arbeit bestand in der Vorbereitung der Gesangspartie. Diese Vorbereitungsarbeiten leistete die Klägerin selbständig und ohne fremde Vorgaben. Wann, wo, in welcher Weise und mit welchem künstlerischen Inhalt die Klägerin die Gesangspartie einstudierte, bestimmte allein sie selbst.
Die Klägerin trug in ihrer Tätigkeit bei der S. das volle Unternehmerrisiko, und zwar sowohl für die vereinbarten sechs Vorstellungen als auch für die Probetage. Auch das belegt ihre Selbständigkeit. Nach der Gastspiel-Vereinbarung vom 25. Mai 1999 erhielt die Klägerin ein festes Honorar von 5.000,- DM pro Vorstellung und pro Probentag 100,- DM. Fiel eine Produktion aus, so bestand kein Anspruch auf Honorar. Ein Ausfallhonorar war also ebenso wenig vereinbart wie eine Urlaubsvergütung. Dies entspricht dem typischen Bild eines Werk- oder Dienstvertrages im Sinne von §§ 611 bzw. 631 BGB, bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entsteht, wenn das Werk hergestellt ist bzw. die Dienste tatsächlich geleistet wurden. Nach der Gastspiel-Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) erhielt die Klägerin das Honorar nur, wenn die Vorstellung stattfand. Wäre eine Vorstellung - aus welchen Gründen auch immer - ausgefallen, so hätte die Klägerin das volle finanzielle Risiko getragen. Sie hätte trotz der von ihr bereits erbrachten Vorarbeiten im privaten Bereich kein Honorar erhalten.
Der Lebenslauf der Klägerin ist ein weiteres Indiz für ihre Selbständigkeit. Zwar hatte sich die Klägerin in den 80iger Jahren für feste Engagements in Deutschland (ua in Frankfurt) entschieden. Sie gab diese Engagements aber alsbald auf und schloss Gastspielverträge ab, und zwar in der ganzen Welt. Die Klägerin wählte bewusst diese Form des Engagements, um Abhängigkeiten zu einzelnen Arbeitgebern zu vermeiden. Sie wollte ihr Arbeitsleben selbst frei gestalten und selbst über ihre Arbeitskraft verfügen. So machten die Opern-Engagements der Klägerin nur einen Teilbereich ihrer Berufstätigkeit aus. Zu einem erheblichen Teil war die Klägerin mit der Produktion von CD's oder Filmaufnahmen befasst.
Der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) fehlt schließlich auch das Moment der Dauer, das viele abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet. Nach der Gastspiel-Vereinbarung vom 25. Mai 1999 waren insgesamt sechs Auftritte der Klägerin vereinbart. Die Klägerin war bei der Beigeladenen zu 1) daher nur temporär und nicht auf Dauer tätig. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) war von vornherein nicht beabsichtigt und fand auch nicht statt. Die Klägerin hat mit der Beigeladenen zu 1) bewusst und gewollt nur eine Gastspiel-Vereinbarung und keinen Arbeitsvertrag geschlossen.
Die Beklagte verweist zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin auf die so genannte Star-Gastspielregelung des Abgrenzungskataloges. Wie oben bereits ausgeführt, setzt dieser Abgrenzungskatalog kein verbindliches Recht für die Abgrenzung selbständig tätiger Künstler von abhängig beschäftigten Künstlern. Aus diesem Grunde kommt den Antworten des Künstlerischen Betriebsdirektors der Staatsoper S., Herr H., auf die Anfrage der Beklagten vom 28. April 2000 keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn die Anfrage der Beklagten orientiert sich allein an den Kriterien des Abgrenzungskataloges.
Abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass auch Ziffer 1.2.1 des Abgrenzungskataloges für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin als selbständige Tätigkeit spricht. Denn nach Ziffer 1.2.1 des Abgrenzungskataloges sind "gastspielverpflichtete" Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten selbständig, wenn sie an einer nur gelegentlich aufgeführten konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken. Auch der Abgrenzungskatalog macht also einen Unterschied zwischen der Tätigkeit gastspielverpflichteter Künstler und der Arbeit fest engagierter Künstler. Gastspielverpflichtete Künstler sollen unter bestimmten Voraussetzungen als nicht in den Ablauf der Staatsoper eingegliedert gelten. Die Klägerin ist eine "gastspielverpflichtete" Künstlerin. Mit lediglich sechs Gastspielauftritten ist ihre Tätigkeit als selbständige Tätigkeit zu bewerten.
Die Berufung ist daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgebend für die Einordnung der Tätigkeit der Klägerin sind die Umstände des Einzelfalles.