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§ 4 EltwahlO - Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis je nach Art der Elternvertretung unverzüglich der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Anwesenheitsliste, die Stimmzettel sowie die Niederschrift (Wahlunterlagen) bei. Das Wahlergebnis zu den Stadtelternräten kreisfreier Städte und zu den Kreiselternräten ist ferner der Bezirksregierung mitzuteilen.

(2) Die Stimmzettel sind für die Dauer von drei Monaten oder bis zum Abschluß eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 11) aufzubewahren.