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§ 24 NBesG - Obergrenzen für Beförderungsämter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf nicht überschreiten:

  1. 1.

    in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent und in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 (nur zweites Einstiegsamt) bis A 9 (nur Beförderungsamt) bei einem Dienstherrn,

  2. 2.

    in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent und in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 (nur erstes Einstiegsamt) bis A 13 (nur Beförderungsamt) bei einem Dienstherrn,

  3. 3.

    in den Besoldungsgruppen  15, A 16 und B 2 zusammen 40 Prozent und in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (nur zweites Einstiegsamt) bis A 16 und B 2 bei einem Dienstherrn.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Planstellen

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte bei den obersten Landesbehörden,

  2. 2.

    für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und an Hochschulen,

  3. 3.

    für Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen, in denen ein Einstiegsamt nach § 23 Abs. 2 abweichend von § 23 Abs. 1 einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist,

  4. 4.

    für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbands Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse.

2Die Planstellen nach Satz 1 bleiben bei den Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach Absatz 1 unberücksichtigt.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen, Verwaltungsbereiche und Aufgaben der Landesverwaltung sowie der in § 1 Nr. 3 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Verordnung ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Regelungen zu treffen. 2Von den abweichenden Regelungen nach Satz 1 erfasste Planstellen bleiben bei den Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach Absatz 1 unberücksichtigt. 3In der Verordnung können auch Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren getroffen werden.

(4) Weitere Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter sind in Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und B geregelt.