Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.08.1999, Az.: XIII 212/93
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.08.1999
- Aktenzeichen
- XIII 212/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 34568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:0819.XIII212.93.0A
Rechtsgrundlagen
- EStG § 11 Abs. 1
- EStG § 19 Abs. 1
Redaktioneller Leitsatz
Für den Ansatz eines geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers für ein Optionsrecht auf den kostenlosen Bezug von Aktien kommt es auf den Zeitpunkt und den Wert der Optionseinräumung seitens des Arbeitgebers an.
Tatbestand
Umstritten sind zwischen den Beteiligten die Einkommensteuerfestsetzungen 1988 bis 1990.
Umstritten sind im Einzelnen für die Jahre 1988 bis 1990,
1. ob der Kläger (Kl.) Einkünfte aus dem Erwerb bzw. der Veräußerung von Aktien zu versteuern hat und
2. wie die Einkünfte aus seiner Ferienwohnung zu versteuern sind und
3. für 1989 und 1990, ob Provisionseinnahmen zu versteuern
sind.
Der Kl. war in den Jahren 1988 bis 1990 Verkaufsdirektor der Firma ... GmbH (im Folgenden: GmbH), die medizinische Artikel vertrieb.
Von der Konzern-Obergesellschaft der GmbH, der ... (U...) in den Vereinigten Staaten von Amerika erhielt der Kl. in den Jahren 1982 bis 1989 Optionen, d.h. ihm wurden unter bestimmten Bedingungen kostenlos Aktien gewährt (Auf Bl. 1 - 8 der Heftung Kontrollmitteilungen wird Bezug genommen).
Die Kl. waren in den Streitjahren Eigentümer einer Ferienwohnung in K ... im S ... . Für diese Ferienwohnung machten die Kl. in den Streitjahren Verluste geltend.
Die Kl. erhielten Abrechnungen und Schecks über Provisionen der I ... GmbH über 2. 985 DM im Jahre 1989 und 9. 585 DM im Jahre 1990 (Auf die Kopien der Schecks und der Anschreiben Bl. 34 ff. - insbes. auch auf Bl. 45 - der Kontrollmitteilungen wird Bezug genommen).
Der Beklagte (Bekl.) veranlagte die Jahre 1988 und 1989 zunächst ohne Erfassung von Einkünften aus Aktien.
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Ferienwohnung in K ... - erkannte der Bekl. nach Prüfung der Steuererklärung und der Unterlagen zur Anlage V für 1988 einen Verlust von 24. 772 DM, für 1989 einen Verlust von 21. 972 DM und für 1990 einen Verlust von 12. 681 DM an.
Nach dem Eingang von Kontrollmaterial erteilte der Bekl. die angegriffenen Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 und setzte für 1988 einen geldwerten Vorteil aus dem Verkauf von Aktien in Höhe von 29. 920 DM, für 1989 in Höhe von 16. 113 DM und für 1990 in Höhe von 34. 160 DM an. Die Werte von 29. 920 DM, 16. 113 DM und 34. 160 DM stellen den Zufluss für die verkauften Aktien in den entsprechenden Jahren dar.
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legten die Kl. Einspruch ein.
Nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erhöhte der Bekl. in dem Einspruchsbescheid die festgesetzte Steuer unter Aufrechterhaltung der Werte für den geldwerten Vorteil aus dem Verkauf von Aktien.
Die Verluste aus der Ferienwohnung in K ... wurden gekürzt. Der Bekl. ermittelte für 1990 Mieteinnahmen für135 Tage und rechnete die Leerstandszeiten den Kl. zu. Es ergab sich ein anzuerkennender Verlust lt. Einspruchsentscheidung von 4. 222 DM. Für die Jahre 1988 und 1989 schätzte der Bekl. die anzuerkennenden Verluste auf 4. 000 DM.
Die Provisionseinnahmen wurden in der Einspruchsentscheidung für 1989 mit 2. 985 DM und für 1990 mit 9. 585 DM angesetzt.
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Kl. räumen nunmehr ein, dass dem Kl. die Aktien wegen seines Arbeitsverhältnisses bei der GmbH gewährt wurden.
Hinsichtlich der Ferienwohnung sind sie der Auffassung, die Leerstandszeiten seien ihnen nicht zuzurechnen.Die angesetzten Provisionseinnahmen bestreitet der Kl., erhalten zu haben. Es könne sich um pauschal versteuerte Aushilfslöhne der Kl'in handeln.
Die Kl. beantragen,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 4. Mai 1993 dergestalt zu ändern, dass
1. in den Jahren 1988 und 1990 kein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis des Kl. (Einräumung von Aktienoptionen) angesetzt wird und im Jahre 1989 ein Betrag von 52. 555 DM,
2. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Ferienwohnung in K ... (S ... ) so angesetzt werden, wie sie in dem Einkommensteuerbescheid 1988 vom 16. Okt. 1989 für 1989 vom 20. Juni 1990 und für 1990 im Einkommensteuerbescheid vom 29. April 1992 angesetzt worden sind,
3. dass vom Ansatz von Provisionen im Jahre 1989 in Höhe von 2. 985 DM und im Jahre 1990 von 7. 585 DM abgesehen wird.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze, das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die Heftung mit den Kontrollmitteilungen, zwei Heftungen mit Unterlagen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, drei Bände Einkommensteuerakten und die Heftung Einspruchsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
1. Die Beteiligten gehen nunmehr zutreffenderweise übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Überlassung von Aktien durch die U ... an den Kl. um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt,da diese Aktien durch die U ... dem Kl. nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der GmbH gewährt worden sind.
Der Bekl. hat unzutreffenderweise den Zufluss aus dem Verkauf der Aktien der Besteuerung unterworfen.
Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es für den Ansatz eines geldwerten Vorteils auf den Zeitpunkt und den Wert der Optionseinräumung, d.h. der Zuwendung von Seiten der Firma U ... ankommt. Danach ergibt sich auf der Grundlage des Blattes 8 der Heftung Kontrollmitteilungen, dass eine Zuwendung im Jahre 1988 und im Jahre 1990 nicht erfolgt ist. Im Jahre 1989 erfolgte eine Zuwendung von
674 Optionen x 17,875 $ = 12.047,75 $,
700 Optionen x 24,50 $ = 17.150,00 $
29.197,75 $ x Kurswert 1,80 DM =52.555,95 DM.
Diesen Betrag hat der Kl. im Jahre 1989 zu versteuern.
2. Die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung in K ... im S ... sind in der ursprünglich vom Bekl. angesetzten Höhe nach § 21 Abs. 1 EStG anzuerkennen. Aus den in zwei Heftungen vorgelegten Unterlagen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in K ... ergeben sich die intensiven Bemühungen der Kl. um die ganzjährige Vermietung der Ferienwohnung.
Weiterhin ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Kl. pro Tag 30 DM Mieteinnahmen erzielten. Diesen Satz hat auch der Bekl. für 1990 ermittelt.
Es ergeben sich folgende Vermietungszeiten:
1990 | 135 Tage |
---|---|
1989 | etwa 290 Tage und |
1988 | etwa 200 Tage. |
Angesichts dieser langen Vermietungszeiten, der intensiven Bemühungen der Kl. um Vermietung und der Entfernung von 580 km zwischen dem Wohnort und der Ferienwohnung können die Leerstandszeiten den Kl. nicht zugerechnet werden. Die Leerstandszeiten sind den Eigentümern nur zuzurechnen, wenn die Ferienwohnung ihnen während der Leerstandszeiten zur Nutzung zur Verfügung stand.
Im übrigen sind auch nach Verwaltungsauffassung die Zeiten des Leerstandes ausnahmsweise nicht der Eigennutzung zuzurechnen, wenn der Steuerpflichtige die Ferienwohnung im jeweiligen Veranlagungszeitraum weder selbst nutzt noch unentgeltlich überlässt, und er glaubhaft macht, während der Leerstandszeit die Vermietung beabsichtigt zu haben. Das kann nach Verwaltungsauffassung insbesondere der Fall sein, wenn die Ferienwohnung in der (regional unterschiedlichen) Saison mit Ausnahme eines kurzzeitigen Leerstands nahezu durchgängig vermietet wird und die tatsächliche Vermietungsdauer mindestens 100 Tage beträgt (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen IV B 3-S 2253-34/94 vom 4. Mai 1994, BStBl I 1994, 285 ).
Das ist hier der Fall.
3. Die Provisionen in Höhe von 2. 985 DM für 1989 und 9. 585 DM für 1990 sind dem Kl. zuzurechnen.
Angesichts der Schecks auf den Kl. und des Anschreibens der I ... an den Kl. mit der monatlichen Auflistung der Provisionen ist es nicht glaubhaft, dass der Kl. die Provisionen nicht erhalten haben soll und es sich um pauschal versteuerte Einkünfte der Klägerin handelt.
Danach ergeben sich folgende Steuerfestsetzungen:
1. Für 1988
a) Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung (V+V) | ./. | 24. 772 DMabzüglich bisher anerkannter | 4. 000 DMzusätzlich anzuerkennender Verlust | ./. | 20. 772 DM | |
---|---|---|---|---|---|---|
b) zuzüglich bisher angesetzter Gewinne aus Aktienverkäufen | 29. 920 DMergibt | 50. 692 DM | ||||
zu versteuern bisher | 225. 115 DM | |||||
./. | 50. 692 DM | |||||
zu versteuern | 174. 423 DM | |||||
Steuer lt. Splittingtabelle | 61. 112 DM | |||||
2. Für 1989 | ||||||
a) Einkünfte aus V+V | ./. | 21. 972 DM | ||||
abzüglich bisher anerkannter | 4. 000 DM | |||||
zusätzlich anzuerkennender Verlust | ./. | 17. 972 DM | ||||
b) Zuwendung von Aktien | + | 52. 555 DM | ||||
bisher angesetzt | ./. | 16. 113 DM | ||||
ergibt | 36. 442 DM | |||||
c) Provisionen wie bisher | ||||||
d) zu versteuerndes Einkommen | ||||||
zu vermindern um | ./. | 17. 972 DM | ||||
zu erhöhen um | + | 36. 442 DM | ||||
ergibt | 18. 470 DM |
Da das Gericht gehindert ist, eine höhere Steuer festzusetzen als in dem angegriffenen Bescheid, verbleibt es bei der bisherigen Steuer von 62. 086 DM
3. Für 1990 | ||
---|---|---|
a) Einkünfte aus V+V | ./. | 12. 681 DM |
abzüglich bisher anerkannter | 4. 222 DM | |
zusätzlich anzuerkennender Verlust | 8. 459 DM | |
b) zuzüglich bisher angesetzter Gewinne | ||
Gewinne aus Aktienverkäufen | 34. 160 DM | |
c) Provisionen wie bisher | ||
ergibt | 42. 619 DM | |
zu versteuern bisher | 175. 306 DM | |
./. | 42. 619 DM | |
zu versteuern | 132. 687 DM | |
Steuer lt. Splittingtabelle | 33. 360 DM |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Finanzgerichtsordnung (FGO) .
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 710 , 711 Zivilprozessordnung.