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§ 10 NBGG - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die Landesregierung bestellt eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, der amtierende Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen hat ein Vorschlagsrecht und ist vor der Bestellung anzuhören. 2Die oder der Landesbeauftragte soll ein Mensch mit Behinderung sein. 3Sie oder er ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig.

(2) Die oder der Landesbeauftragte ist dem für Soziales zuständigen Ministerium zugeordnet; ihr oder ihm ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bestellung endet, außer aus beamten- oder arbeitsrechtlichen Gründen, durch Abberufung durch die Landesregierung.