Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.2008, Az.: 13 A 4736/06

Ausbildungsförderung; Einkommen; Heranziehung; Amt für Ausbildungsförderung; Studentenwerk; Anörung; Heilung; Ehegattenunterhalt; Kindesunterhalt

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.01.2008
Aktenzeichen
13 A 4736/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0125.13A4736.06.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Universität bedient sich des Studentenwerkes als Erfüllungsgehilfe; sie bleibt aber als Amt für Ausbildungsförderung für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich, um dieser Verantwortung gerecht zu werden, die Befugnis vorbehält, allgemein oder im Einzelfall auf die Wahrnehmung der Aufgaben durch das Studentenwerk Einfluss zu nehmen und notfalls die Bearbeitung eines jeden Förderungsvorganges an sich zu ziehen.

  2. 2.

    Den materiell-rechtlichen Abhängigkeiten zwischen Aufhebung und Erstattung entsprechend dürfen Erstattungsbescheide nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG dahingehend ausgelegt werden, dass sie konkludent auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheides enthalten (BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 41.88 -, NVwZ - RR 1992, 423).

  3. 3.

    Zur Frage der Aufteilung von Zahlungen des geschiedenen Ehemannes in Kindes- und Ehegattenunterhalt

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme und Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

2

Die Klägerin beantragte am 21. Januar 2003 beim Studentenwerk O. Ausbildungsförderung für ihr Studium der Fachrichtung Chemie-Diplom/Lehramt Haupt- und Realschule, das sie zum Sommersemester 2003 bei der Beklagten aufnahm. In dem Antragsformular gab sie an, dass sie seit Januar 2003 von ihrem getrennt lebenden Ehegatten keinen Unterhalt mehr erhalte.

3

Mit Bescheid vom 30. Juni 2003/9. Juli 2003 bewilligte das Studentenwerk O. der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April 2003 bis März 2004 in Höhe von 521,00 Euro monatlich. Dabei rechnete es kein eigenes Einkommen der Klägerin an.

4

Die Klägerin teilte dem Studentenwerk O. am 21. Januar 2004 mit, dass sie für ihre beiden Kinder von ihrem Ehemann Unterhalt in Höhe von 384,00 Euro bzw. 326,00 Euro monatlich bekomme. Daneben erhalte sie von ihm weitere 290,00 Euro, von denen sie den Krankenkassenbeitrag in Höhe von 125,35 Euro für die Kinder und sich selbst zahle. Die verbleibenden 164,65 Euro monatlich seien derzeit ihr Unterhaltsanteil.

5

In ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung vom 21. Januar 2004 gab sie an, es sei fraglich, ob sie ab April 2004 Unterhaltszahlungen erhalten werde.

6

In einem Telefonat vom 10. März 2004 teilte die Klägerin dem Studentenwerk O. mit, dass ihr getrennt lebender Ehegatte ab April 2004 voraussichtlich keinen Unterhalt für sie leisten werde.

7

Mit Bescheid vom 31. März 2004/26. Mai 2004 bewilligte das Studentenwerk O. der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April 2004 bis September 2004 in Höhe von 521,00 Euro monatlich. Eigenes Einkommen der Klägerin rechnete es auch hier nicht an.

8

Mit Schreiben vom 24. April 2004 teilte die Klägerin mit, dass der Unterhaltsbetrag, der ihr von ihrem getrennt lebenden Ehemann überwiesen werde, seit September 2003 nur noch 290,00 Euro monatlich betrage.

9

Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 forderte das Studentenwerk O. die Klägerin u.a. auf, Nachweise über Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes für den Zeitraum von April 2003 bis März 2004 vorzulegen.

10

Mit Bescheid vom 30. Juni 2004/30. August 2004 regelte das Studentenwerk O. den Bewilligungszeitraum April 2004 bis September 2004 neu. Es rechnete ein Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 290,00 Euro auf den Gesamtbedarf an. Damit verringere sich der Förderungsbetrag auf monatlich 231,00 Euro. Für den Zeitraum von April 2004 bis Juni 2004 sei die Klägerin daher verpflichtet, einen Betrag von 870,00 Euro zu erstatten.

11

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30. September 2004 Widerspruch ein. Sie erklärte, dass sie von ihrem ehemaligen Ehemann keinen Unterhalt bekomme.

12

Mit Bescheid vom 30. September 2004/5. Oktober 2004 regelte das Studentenwerk O. den Bewilligungszeitraum Juni 2004 bis September 2004 neu. Dieser Bescheid wurde erforderlich, um die zwischenzeitlich erfolgte Scheidung der Klägerin am 15. Juni 2004 zu berücksichtigen. Der Rückforderungsbetrag erhöhte sich nicht.

13

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Oktober 2004 Widerspruch ein. Auch hier machte sie geltend, dass sie keine Unterhaltzahlungen erhalte. Der Unterhalt, der ihr in unterschiedlicher Höhe zugegangen sei, sei stets nur für ihre beiden Kinder ausgegeben worden. Dies gelte selbst dann, wenn rechnerisch ein Unterhaltsbetrag für sie selbst ermittelt werden könne. Es gebe keine Festlegung, welche Unterhaltsbeträge an sie selbst oder ihre beiden Kinder zu zahlen seien. Auch aus dem Scheidungsurteil ergebe sich für sie ein Anspruch auf eine bestimmte Unterhaltszahlung nicht.

14

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 forderte das Studentenwerk O. die Klägerin auf, Nachweise über Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes für die Zeiträume von April 2003 bis März 2004 und von April 2004 bis September 2004 vorzulegen. Weiter heißt es dort, dass Unterhaltszahlungen auf die Förderungsbeträge anzurechnen seien.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2006 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 30. September 2004 und vom 14. Oktober 2004 gegen die Bescheide vom 30. Juni 2004/ 30. August 2004 und vom 30. September 2004/5. Oktober 2004 zurück. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass ihr mittlerweile geschiedener Ehemann Unterhalt an sie geleistet habe. Für die Behauptung, dieses Geld sei nur für den Unterhalt ihrer Kinder bestimmt gewesen, habe sie keine Nachweise beigebracht. Daher sei nach § 23 Abs. 4 Nr. 4 BAföG der Unterhalt in Höhe von 290,00 Euro pro Monat voll auf ihren Bedarf anzurechnen. Dabei sei nicht von Bedeutung, welchen Rechtsgrund es für die Unterhaltszahlung gebe, ob die Unterhaltszahlung freiwillig erbracht werde oder ob der Unterhalt einmalig, unregelmäßig oder regelmäßig gezahlt werde. Es komme allein darauf an, dass die Unterhaltszahlungen im Bewilligungszeitraum für den Auszubildenden erbracht würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin von den 290,00 Euro monatlich 125,35 Euro für die Krankenversicherung gezahlt habe. Die Klägerin sei krankenversichert; ihre Kinder seien über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Es handele sich also nicht ausschließlich um eine Krankenversicherung der Kinder der Klägerin. Da die Klägerin Unterhaltszahlungen seit Januar 2003 erhalten habe, seien sie als Einkünfte auch auf den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 anzurechnen. Daher seien nicht nur 870,00 Euro für den Zeitraum April 2004 bis Juni 2004, sondern darüber hinaus weitere 3 480,00 Euro für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 zu erstatten.

16

Die Klägerin hat am 11. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend geltend: Ihr Ehemann habe niemals eine Bestimmung vorgenommen, für wen der Unterhalt gedacht sei. Sie habe stets angegeben, dass sie den Unterhalt, den sie bekomme, nur als Kindesunterhalt ansehe. Es sei zu vermuten, dass ihr geschiedener Ehemann den gezahlten Unterhalt stets nur als Kindesunterhalt verstanden habe. Soweit sie im Verwaltungsverfahren erklärt habe, Unterhaltszahlungen in Höhe von 1 000,00 Euro monatlich seien in Kindesunterhalt in Höhe von 384,00 Euro bzw. 326,00 Euro monatlich und Ehegattenunterhalt in Höhe von 290,00 Euro aufzuschlüsseln, so beruhe dies auf Angaben, die auf das Drängen der Sachbearbeiterin des Studentenwerkes O. zurückzuführen seien. Hinzu komme, dass ihre Tochter zu 50 % schwerbehindert sei. Deshalb bestehe unterhaltsrechtlich hier ein Sonderbedarf. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 4 350,00 Euro komme. Die angegriffenen Bescheide bezögen sich lediglich auf eine Rückforderungssumme in Höhe von 870,00 Euro für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2004. Einen Änderungsbescheid, der den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 betreffe, gebe es nicht. Dazu gebe es daher auch keinen Widerspruch. Dieser Bewilligungszeitraum sei folglich nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Ein solcher Abänderungsbescheid könne auch nicht im Widerspruchsbescheid gesehen werden, zumal nicht die Beklagte, sondern das Studentenwerk O. für den Erlass eines entsprechenden Abänderungsbescheides zuständig gewesen sei. Selbst wenn man einen Änderungsbescheid konstruieren könne, sei das Vorgehen der Beklagten rechtswidrig, da eine Anhörung fehle. Eine Heilung dieses Mangels sei im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt, da die Beklagte ihre Entscheidung nicht kritisch überdacht habe. Schließlich habe die Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt.

17

Die Klägerin beantragt,

  1. die Bescheide des Studentenwerkes O. vom 30. Juni 2004/ 30. August 2004 und vom 30. September 2004/5. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. September 2006 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung trägt sie vor: Das Studentenwerk O. sei bei der Bearbeitung von Anträgen auf vollständige und richtige Erklärungen des jeweiligen Antragstellers angewiesen. Aus den Angaben der Klägerin ergebe sich, dass sie monatlich 290,00 Euro Unterhalt erhalte habe. Dieser Geldzufluss sei im Verwaltungsverfahren unstrittig gewesen. Dabei sei es unerheblich, wofür ein Teilbetrag in Höhe von 125,35 Euro monatlich verwandt worden sei. Es reiche vor diesem Hintergrund nicht aus, wenn die Klägerin bestreite, dass der Betrag in Höhe von 290,00 Euro monatlich ein Unterhaltsbetrag für sie selbst sei. Auch das Scheidungsurteil schließe Unterhaltsansprüche nicht aus. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen gewesen, da aufgrund der Änderungsmitteilung eine Neuberechnung des Einkommens habe vorgenommen werden müssen. Zwar habe es vor Erlass des Widerspruchsbescheides keinen Änderungsbescheid für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 gegeben. Dies sei unschädlich, da sie - die Beklagte - in eigener Zuständigkeit und aufgrund eigener Prüfung den Bescheid vom 30. Juni 2003/9. Juli 2003 aufgehoben habe. Im Widerspruchsbescheid werde zwischen der Überprüfung der Aufhebungsbescheide für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2004 und der eigenen Prüfung, ob darüber hinaus auch eine Rückforderung bezüglich des Bewilligungszeitraumes von April 2003 bis März 2004 in Betracht komme, unterschieden. Dies sei zulässig, da sie in eigener Zuständigkeit als Amt für Ausbildungsförderung tätig geworden sei. Dadurch sei weder der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch sei der Rechtsweg unzulässig verkürzt worden.

20

Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugin Frau C.H. Beweis darüber erhoben, ob zwischen der Klägerin und ihren ehemaligen Ehemann eine Vereinbarung über Unterhaltszahlungen bestanden hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt die Kammer Bezug auf das Protokoll des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 16. November 2007 (Bl. 98 ff der Gerichtsakte).

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Amtsgerichts O. mit dem Aktenzeichen 64 F 210/02 S (Scheidungsverfahren der Klägerin) und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht fordert die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von überzahlten Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 und für die Monate April 2004 bis einschließlich Juni 2004 in Höhe von insgesamt 4 350,00 Euro. Die Bescheide des Studentenwerkes O. vom 30. Juni 2004/ 30. August 2004 und vom 30. September 2004/5. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. September 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Unterhaltsleistungen in Höhe von 290,00 Euro pro Monat auf den Bedarf der Klägerin anrechnet und dementsprechend geleistete Ausbildungsförderung anteilig zurückfordert.

23

Mit den Bescheiden vom 30. Juni 2004/ 30. August 2004 und vom 30. September 2004/5. Oktober 2004 fordert das Studentenwerk O., das im Auftrag der Beklagten tätig geworden ist, von der Klägerin Förderbeträge in Höhe von 870,00 Euro für den Zeitraum April 2004 bis Juni 2004 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2006 weist die Beklagte nicht lediglich die Widersprüche der Klägerin gegen die genannten Bescheide zurück, sondern fordert darüber hinaus gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von weiteren 3 480,00 Euro von der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 zurück. Diese Vorgehensweise erweist sich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Beklagten ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Nach dieser Regelung ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorgelegen haben, weil der Auszubildende Einkommen i.S.d. § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist.

24

Der Bescheid vom 15. September 2006 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte für den Erlass dieses Bescheides, auch soweit er den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 betrifft, zuständig. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BAföG nimmt das Amt für Ausbildungsförderung die zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BAföG trifft es die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BAföG richten die Länder Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen ein. § 3 Abs. 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ermächtigt das Fachministerium, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BAföG durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Land Gebrauch gemacht. Mit der Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Hochschulbereich vom 12. März 1998 (Nds. GVBl.S. 294; zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2003; Nds. GVBl.S. 155) wurde bei der Universität O. ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet (§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung haben die Ämter für Ausbildungsförderung die örtlichen Studentenwerke zur Durchführung der von ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wahrzunehmenden Aufgaben heranzuziehen; ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 58 BAföG und die Entscheidungen über Widersprüche. Mit dem Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 zieht diese das Studentenwerk O. zur Wahrnehmung der Aufgaben heran. Sie behält sich allerdings vor, allgemein und im Einzelfall auf die Aufgabenwahrnehmung durch das Studentenwerk O. Einfluss auszuüben und notfalls die Bearbeitung eines jeden Falles an sich zu ziehen.

25

Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass sich die Beklagte des Studentenwerkes O. insoweit lediglich als Erfüllungsgehilfen bedient, aber für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich bleibt. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich, um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, die Befugnis vorbehält, allgemein oder im Einzelfall auf die Wahrnehmung der Aufgaben durch das Studentenwerk Einfluss zu nehmen und notfalls die Bearbeitung eines jeden Förderungsvorganges an sich zu ziehen (vgl. Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, § 40 Rn. 14.1). Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagte ist hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes von April 2003 bis März 2004 in Wahrnehmung ihrer originären Zuständigkeit als Amt für Ausbildungsförderung tätig geworden. Es besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nach den genannten Regelungen keine Verpflichtung der Beklagten, die Sachbearbeitung und Entscheidung dem Studentenwerk O. zu überlassen, auch wenn dieses bereits mit der Sache - wie hier - betraut gewesen ist. Die Beklagte war nach den genannten Regelungen auch nicht verpflichtet, von der Heranziehung in diesem Fall ausdrücklich Abstand zu nehmen.

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Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass der Bescheid vom 15. September 2006 jedenfalls deshalb formell rechtswidrig ist, weil es an einer Anhörung fehlt. Zutreffend geht die Klägerin zunächst davon aus, dass nach § 24 Abs. 1 SGB X eine Anhörung erforderlich gewesen ist. Nach dieser Regelung ist demjenigen, in dessen Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlasen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie vor Erlass des Bescheides angehört worden. Bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2004 und vom 15. Oktober 2004 forderte das Studentenwerk O. die Klägerin auf, Nachweise über die Unterhaltszahlungen ihres getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehemannes auch für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 vorzulegen. Weiter wies das Studentenwerk im Schreiben vom 15. Oktober 2004 ausdrücklich darauf hin, dass gezahlter Unterhalt des geschiedenen Ehemannes auf den Förderbetrag anzurechnen sei. Schließlich forderte das Studentenwerk O. die Klägerin erneut mit Schreiben vom 20. Mai 2005 auf, eine eigene schriftliche Erklärung sowie eine Erklärung ihres geschiedenen Ehemannes vorzulegen, aus der sich ergebe, welcher Anteil der Unterhaltszahlungen auch für die Zeit von April 2003 bis März 2004 für sie selbst und welcher Anteil für die Kinder geleistet worden sei. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits ergangenen Rückforderungsbescheide musste der Klägerin klar sein, dass die Beklagte diese Erklärungen forderte, um die Höhe der Rückforderung auch für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 zu errechnen. Sie hatte damit Gelegenheit, zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin schließlich u.a. auch mit Schreiben vom 23. Oktober 2004 und vom 24. Mai 2005 Gebrauch. Ist somit eine Anhörung erfolgt, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen der Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X erfüllt sind (vgl. zu den Anforderungen an die Heilung eines solchen Verfahrensmangels BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 15/01 R - und Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R -, jeweils zitiert nach juris).

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Die Verfahrensweise der Beklagten führte auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtswegs der Klägerin, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15. September 2006 das Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Niedersachsen bereits abgeschafft war (§ 8a Nds. AG zur VwGO).

28

Auch in materieller Hinsicht begegnet der Bescheid vom 15. September 2006, soweit er sich auf den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 bezieht, keinen durchgreifenden Bedenken.

29

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2003/9. Juli 2003 nicht abgeändert, überzeugt dies die Kammer nicht. Ausdrücklich, das ist der Klägerin zuzugeben, ist dieser Bescheid nicht abgeändert worden. Einer ausdrücklichen Aufhebung hat es auch nicht bedurft. Den materiell-rechtlichen Abhängigkeiten zwischen Aufhebung und Erstattung entsprechend dürfen Erstattungsbescheide dahingehend ausgelegt werden, dass sie konkludent auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheides enthalten ( BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 41.88 -, NVwZ - RR 1992, 423 m.w.N. der Rechtsprechung; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Auflage, § 20 Rn. 3). Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall. Im Bescheid der Beklagten vom 15. September 2006 wird zunächst ausgeführt, dass die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen würden. Weiter heißt es, dass die Klägerin für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 insgesamt 3 480,00 Euro zu Unrecht bezogen habe. Hier wird auch für die Klägerin als Adresssatin des Bescheides hinreichend deutlich, dass auch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum von April 2003 bis März 2004 keinen Bestand mehr haben soll und dass die ursprünglich bewilligten Leistungen teilweise erstattet werden sollen.

30

Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG liegen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von April 2003 bis März 2004 vor. In diesem Zeitraum erzielte die Klägerin Einkommen im Sinne des § 21 BAföG, das bei der ursprünglichen Bewilligung der Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 30. Juni 2003/9. Juli 2003 nicht berücksichtigt worden ist.

31

In der Zeit von April 2003 bis März 2004 erhielt die Klägerin nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszügen monatlich Beträge zwischen 1 000,00 Euro (Dezember 2003 bis März 2004) und 1 830,00 Euro (September 2003). Die Überweisungen erfolgten jeweils von einem Konto der Mutter des ehemaligen Ehemannes der Klägerin, des Herrn M.H.. Der Überweisungstext lautete jeweils "Unterhalt ... und ... unter Vorbehalt". Die Behauptung der Klägerin, sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Unterhalt von ihrem ehemaligen Ehemann bezogen, sieht die Kammer damit als widerlegt an. Der Überweisungstext ist unmissverständlich. Dies bestätigt nach Auffassung der Kammer auch die Zeugin C.H., die ehemalige Schwiegermutter der Klägerin, die in ihrer Vernehmung ausgesagt hatte, dass ihr Sohn ihr erklärt habe, der Unterhalt sei für alle drei dort genannten Personen bestimmt. Mit ihrer Behauptung im Klageverfahren, sie habe keinen Unterhalt erhalten, setzt sich die Klägerin zudem in Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und zu ihrem eigenen Verhalten. So räumte sie beispielsweise ein, von dem ihr überwiesenen Geld jeweils auch die Beiträge für ihre Krankenversicherung beglichen zu haben. Hätte es sich lediglich um Kindesunterhalt gehandelt, so wäre ihr dieser Zugriff verwehrt gewesen. Ferner erklärte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren, dass die Zahlungen ihres geschiedenen Ehemannes auch einen gewissen Anteil an Ehegattenunterhalt enthielten. So heißt es in ihrem Schreiben vom 24. April 2003, dass Unterhalt an sie selbst und die beiden gemeinsamen Kinder in den vergangenen Monaten in variierenden Höhen gezahlt worden sei. In einem weiteren Schreiben, das am 21. Januar 2004 beim Studentenwerk O. einging, erklärte sie, dass in den Zahlungen ihres ehemaligen Ehemannes neben dem Kindesunterhalt auch Unterhaltszahlungen für sie selbst enthalten seien. Die Behauptung der Klägerin, sie habe keinen Unterhalt erhalten, ist auch deshalb nicht überzeugend, weil sie im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 16. November 2007 erklärt hat, dass ihr ehemaliger Ehemann ihr gesagt habe, dass sie "allenfalls das bekommen sollte, was übrig bleibt". Damit musste auch ihr klar sein, dass in den Überweisungen auch ihr Unterhalt enthalten sein musste. Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, wofür die Klägerin die erhaltenen Unterhaltsbeträge verwandt hat. Im Rahmen des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist ausschließlich entscheidend, welche Beträge die Klägerin für sich erhielt.

32

Diese Unterhaltszahlungen stellen Einkommen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 2 Nr. 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-Einkommensverordnung) dar (so auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Auflage, § 21 Rn. 34; Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, § 21 Rn. 25.2).

33

Allerdings werden nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten nur in tatsächlich geleisteter Höhe voll auf den Bedarf, also ohne Gewährung von Freibeträgen, angerechnet. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass von den tatsächlich überwiesenen Unterhaltszahlungen mindestens auch 290,00 Euro Ehegattenunterhalt und damit Einkommen der Klägerin waren. Dabei stellt die Kammer nicht entscheidend auf die Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ab. Gegenüber dem Studentenwerk O. hat sie zwar mehrfach angegeben, dass sie Unterhalt in Höhe von 290,00 Euro erhalten habe. Sowohl im verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren, hat die Klägerin aber plausibel erläutert, dass es sich dabei nur um die Angabe des Ergebnisses einer Berechnung, die auf Drängen der zuständigen Sachbearbeiterin des Studentenwerkes O. zustande gekommen sei (monatliche Leistung i.H.v. 1 000,00 Euro abzüglich - angenommener - Unterhalt für die Kinder ... i.H.v. 384,00 Euro und ... i.H.v. 326,00 Euro), gehandelt habe. Dass es sich bei dem Betrag von 290,00 Euro somit um den Anteil an Ehegattenunterhalt an den jeweiligen Überweisungen handelt, hält die Kammer vor diesem Hintergrund nicht für zwingend; wobei anzumerken ist, dass die Unterhaltsbeträge für ... in Höhe von 384,00 Euro - dass für ... ein behinderungsbedingter Sonderbedarf besteht, behauptet die Klägerin zwar, kann sie jedoch nicht belegen - und 326,00 Euro monatlich für ... denen der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1., Juli 2003, entsprechen und damit die Annahme, der verbleibende Betrag von 290,00 Euro sei Unterhalt der Klägerin, nicht fern liegt. Die Kammer hält jedoch den Vortrag der Klägerin, es gebe zwischen ihr und ihrem ehemaligen Ehemann keine Vereinbarung über die Höhe des Ehegattenunterhalts, für glaubhaft, zumal die von der Kammer beigezogene Akte des Familiengerichts (Amtsgericht O., Az.: 64 F 210/02 S) keine Anhaltspunkte für eine derartige Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann bietet. Daher kam auch nicht Betracht, den ehemaligen Ehemann der Klägerin als Zeugen zu laden.

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Zur Ermittlung des Unterhaltsanteils der Klägerin an den auf ihrem Konto eingehenden Zahlungen ihres ehemaligen Ehemannes sind vielmehr die in § 366 Abs. 1 BGB und § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffenen Regelungen anzuwenden. Nach § 366 Abs. 1 BGB bestimmt der Schuldner, welche Schuld getilgt wird. § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt den Ehegatten seinen Kindern unterhaltsrechtlich gleich. Dies zugrunde gelegt, nimmt die Kammer an, dass in den monatlichen Überweisungen des ehemaligen Ehemannes der Klägerin an die drei in den Überweisungen genannten Personen zu einem gleichen Anteil Unterhaltsleistungen erhalten sein sollen. Nur diese Regelung erscheint aus Sicht des ehemaligen Ehemannes der Klägerin, also des Schuldners der Unterhaltsleistungen, sachgerecht. Nur diese Regelung wird seiner Verpflichtung aus § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB gerecht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, für die Kinder bestehe ein höherer Bedarf, steht dies der Aufteilung nicht entgegen. Die Klägerin bezog nämlich über die Überweisungen ihres ehemaligen Ehemannes hinaus noch das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder. Mit diesen Beträgen erhöhte sich der Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder um jeweils 154,00 Euro monatlich. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin H.. Diese hat eindeutig und glaubhaft ausgesagt, ihr Sohn habe ihr erklärt, dass das Geld für alle drei genannten Personen bestimmt sei. Weiter habe ihr Sohn sie gebeten, bei jeder der Überweisungen anzugeben, dass es sich um Unterhalt für die Klägerin und die Kinder handele.

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Bei dieser Lage ist die Klägerin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Beklagte für ihre Berechnung ein monatliches Einkommen in Höhe von zumindest 290,00 Euro angenommen hat. Keiner Erörterung bedarf es bei dieser Sachlage, ob der Anteil des Ehegattenunterhalts nicht noch höher zu bemessen ist. Angesichts des von der Klägerin angegebenen Einkommens ihres ehemaligen Ehemannes mit ca. 5 000,00 Euro brutto monatlich (vgl. Vermerk vom 27. September 2006 und Schriftsatz vom 21. Dezember 2006) und der unterhaltsrechtlichen 3/7 - Regelung (vgl. Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2002 und vom 1. Juli 2003, Buchstabe B - Ehegattenunterhalt -, III, I.1.) könnte nämlich noch ein höherer Ehegattenunterhaltsanteil zu errechnen sein. Dies kann jedoch offen bleiben, da sich jedenfalls die Annahme der Beklagten, es sei jedenfalls 290,00 Euro Ehegattenunterhalt pro Monat gezahlt worden, bereits bei einer gleichmäßigen Aufteilung als rechtmäßig erweist.

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Die weitere Berechnung der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Auf den festgestellten Bedarf von 521,00 Euro monatlich wird das Einkommen der Klägerin in Höhe von 290,00 Euro monatlich voll, also ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, angerechnet mit der Folge, dass ein Förderbetrag in Höhe von 231,00 Euro monatlich verbleibt. Auch die Klägerin macht Bedenken in dieser Hinsicht nicht geltend.

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Soweit die Klägerin bei der Entscheidung der Beklagten Ermessenserwägungen vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG der handelnden Behörde ein Ermessen nicht eingeräumt ist. Voraussetzung des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist allein, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Subjektive Elemente spielen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeutung ist demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der Auszubildende während des Bewilligungszeitraumes Einkommen erzielt hat oder in diesem Zeitraum Einkommen erzielen würde. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorgeworfen werden kann, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Dem Rückforderungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Auszubildende darauf vertraut hat, er habe die Förderung zu Recht erhalten oder dass er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwendet hat. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG stellt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt ( BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, NVwZ - RR 1990, 251; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Auflage, § 20 Rn. 3). Unabhängig davon ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2003, also bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 30. Juni 2003/9. Juli 2003 für den ersten hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, selbst die Frage der Höhe von Ehegattenunterhaltszahlungen angesprochen hat. Bei dieser Sachlage musste ihr klar sein, dass es auf die Höhe dieser Zahlungen für die Berechnung der Höhe der Förderleistungen ankommen würde.

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Dieselben Erwägungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Ehegattenunterhalts und damit des Einkommens der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum, gelten auch für den Zeitraum von April 2004 bis Juni 2004 (für die Monate Juli 2004 bis September 2004 forderte die Beklagte keine Förderbeträge zurück). In diesem Zeitraum überwies der ehemalige Ehemann der Klägerin als Unterhalt monatliche Beträge von 1 000,00 Euro bzw. 1 500,00 Euro, mit der Folge, dass die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe jedenfalls 290,00 Euro monatlich Ehegattenunterhalt erhalten, nicht zu beanstanden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.