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...§ 6 WO-EwZ - Zahl der Sitze, Zahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten, Verteilung der Sitze auf Frauen und MännerBibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 7 WO-EwZ - Wahlausschreiben Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 8 WO-EwZ - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Zur Wahl der Vertretung der Beschäftigten können die Wahlberechtigten sowie die in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen...
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Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 9 WO-EwZ - Inhalt der Wahlvorschläge Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und jeder Wahlvorschlag für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter muss mindestens...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 10 WO-EwZ - Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden...
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Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 11 WO-EwZ - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge BibliographieTitel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 12 WO-EwZ - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Ist für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 und 6...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 13 WO-EwZ - Bezeichnung der Wahlvorschläge Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 , § 11 Abs. 3 bis 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand, jeweils getrennt für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 14 WO-EwZ - Bekanntgabe der Wahlvorschläge Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 , § 11 Abs. 5 und 6 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 15 WO-EwZ - Sitzungsniederschriften Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 16 WO-EwZ - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Die Stimmabgabe zur Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und zur Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter findet gleichzeitig statt...
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Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 17 WO-EwZ - Wahlhandlung Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. 2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000