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...§ 12 WO-EwZ - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Ist für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 und 6...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 13 WO-EwZ - Bezeichnung der Wahlvorschläge Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 , § 11 Abs. 3 bis 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand, jeweils getrennt für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 14 WO-EwZ - Bekanntgabe der Wahlvorschläge Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 , § 11 Abs. 5 und 6 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 15 WO-EwZ - Sitzungsniederschriften Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 16 WO-EwZ - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Die Stimmabgabe zur Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und zur Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter findet gleichzeitig statt...
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Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 17 WO-EwZ - Wahlhandlung Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. 2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 18 WO-EwZ - Briefwahl Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Den Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied des Wahlvorstands auf Verlangen...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 19 WO-EwZ - Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 20 WO-EwZ - Stimmabgabe in besonderen Fällen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 1 Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Einrichtung, die nicht nach § 6 Abs. 3 NPersVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 21 WO-EwZ - Feststellung des Wahlergebnisses Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und vergleicht die Zahl der in der...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 22 WO-EwZ - Wahlniederschrift Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) 1 Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss, getrennt für die Wahl...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000
...§ 23 WO-EwZ - Benachrichtigung Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 Der Wahlvorstand benachrichtigt über das Ergebnis der Wahl unverzüglich schriftlich...
Rechtsstand: 31.08.2016 | VORIS Nummer: 20470021000000