StTaubSRegErl,NI - Stadttaubenschwärme-Regulierungserlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Erl. d. ML v. 1. 8. 2022 - LBT 42506/4-2 -

Vom 1. August 2022 (Nds. MBl. S. 1066)

Geändert durch Erlass vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)

- VORIS 78530 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 StTaubSRegErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung von betreuten Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme.

1.2 Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme zu leisten, die im Rahmen der "Empfehlungen zur tierschutzgerechten Bestandskontrolle der Stadttaubenpopulation" des Tierschutzbeirates des Landes Niedersachsen, Fassung September 2019 (Empfehlungen), erfolgen (https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/service/publikationen_downloads/tiergesundheit-tierschutz-5295.html).

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)

Abschnitt 2 StTaubSRegErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Gefördert werden die Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen, die gemäß den Empfehlungen eingesetzt werden.

Taubenschlag i. S. dieser Richtlinien ist insbesondere ein Haus, Container, Bauwagen, ein Raum in einem Gebäude, ein freistehender Taubenturm oder ein freistehendes Taubenhaus, in dem Tauben gefüttert und zum Brüten gebracht werden und die Eier gegen Attrappen ausgetauscht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)

Abschnitt 3 StTaubSRegErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Zuwendungsempfänger können sein:

  1. a)

    eingetragene gemeinnützige Vereine oder Tierschutzorganisationen mit Sitz in Niedersachsen, die auf dem Gebiet des Tierschutzes in Niedersachsen tätig sind oder

  2. b)

    niedersächsische Kommunen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)

Abschnitt 4 StTaubSRegErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Redaktionelle Abkürzung
StTaubSRegErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

4.1 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. a haben mit ihrem Antrag die Zustimmung der Kommune vorzulegen, auf deren Gebiet der Taubenschlag errichtet werden soll.

4.2 Je Taubenschlag kann eine Zuwendung nur einem Zuwendungsempfänger gewährt werden.

4.3 Die maximale Bestandsgröße je Taubenschlag beträgt 150 Tiere.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)