§ 8 Nds.SeilbVO - Bekanntmachung von Anerkennungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds.SeilbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
Die Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 16 Abs. 1 Satz 3 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG sowie deren Aufhebung wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.