§ 7 Nds.SeilbVO - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds.SeilbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten
- 1.
für die Anerkennung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG
- a)
eine Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter, die an der Erstellung der Gutachten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG mitwirken sollen,
- b)
Nachweise über die Qualifikation der Gutachterinnen oder Gutachter,
- c)
die Angabe, für welche Art von Seilbahnen (§ 11 Abs. 2 NESG) die Einrichtung Gutachten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG anfertigen will, und
- d)
einen Nachweis über die erforderliche technische Ausrüstung;
- 2.
für die Anerkennung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG
- a)
eine Benennung der Prüferin oder des Prüfers oder der Prüferinnen und Prüfer, die Überprüfungen nach § 20 Abs. 1 NESG durchführen sollen,
- b)
Nachweise über die Qualifikation der Prüferin oder des Prüfers,
- c)
die Angabe, bei welcher Art von Seilbahnen (§ 11 Abs. 2 NESG) die Prüferin oder der Prüfer Überprüfungen nach § 20 Abs. 1 NESG durchführen soll, und
- d)
einen Nachweis über die erforderliche technische Ausrüstung.
(2) In der Anerkennung ist festzulegen, wer als Gutachterin oder Gutachter oder Prüferin oder Prüfer bei welcher Art von Seilbahn (§ 11 Abs. 2 NESG) eingesetzt werden darf.
(3) Die Anerkennung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.