SpkWahlVO,NI - Sparkassenwahlverordnung

Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Vom 14. September 2017 (Nds. GVBl. S. 318 - VORIS 20470 -)

Aufgrund des § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Neuwahl1
Dienststelle2
Wahlvorstand3
Inkrafttreten4

§ 1 SpkWahlVO - Neuwahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Werden Sparkassen nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) zusammengelegt, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten für den nach § 13 Abs. 8 NSpG zu bildenden neuen Verwaltungsrat vor dem Fusionszeitpunkt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 NSpG) zu wählen.

§ 2 SpkWahlVO - Dienststelle

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Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Für die Wahl nach § 1 gelten die Sparkassen, die zusammengelegt werden, gemeinsam als eine Einrichtung im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) und je für sich als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG.

§ 3 SpkWahlVO - Wahlvorstand

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Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

(1) Spätestens elf Wochen vor dem Fusionszeitpunkt bestellt der Personalrat der übernehmenden Sparkasse im Einvernehmen mit dem Personalrat der übertragenden Sparkasse oder den Personalräten der übertragenden Sparkassen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(2) 1Besteht zehn Wochen vor dem Fusionszeitpunkt kein Wahlvorstand, so bestellt die Dienststelle der übernehmenden Sparkasse im Einvernehmen mit der Dienststelle der übertragenden Sparkasse oder den Dienststellen der übertragenden Sparkassen auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in einer der Dienststellen vertretenen Gewerkschaft binnen einer Frist von zwei Wochen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand. 2Der Antrag kann bei jeder der beteiligten Dienststellen gestellt werden.

§ 4 SpkWahlVO - Inkrafttreten

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Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl der Vertreter der Bediensteten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen vom 9. November 1978 (Nds. GVBl. S. 792) außer Kraft.

Hannover, den 14. September 2017

Niedersächsisches Finanzministerium

S c h n e i d e r
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