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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 SpkWahlVO - Dienststelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Für die Wahl nach § 1 gelten die Sparkassen, die zusammengelegt werden, gemeinsam als eine Einrichtung im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) und je für sich als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG.