§ 2 SpkWahlVO - Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkWahlVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470
Für die Wahl nach § 1 gelten die Sparkassen, die zusammengelegt werden, gemeinsam als eine Einrichtung im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) und je für sich als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG.