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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 SpkWahlVO - Neuwahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Werden Sparkassen nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) zusammengelegt, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten für den nach § 13 Abs. 8 NSpG zu bildenden neuen Verwaltungsrat vor dem Fusionszeitpunkt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 NSpG) zu wählen.