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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 SpkWahlVO - Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
Redaktionelle Abkürzung
SpkWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

(1) Spätestens elf Wochen vor dem Fusionszeitpunkt bestellt der Personalrat der übernehmenden Sparkasse im Einvernehmen mit dem Personalrat der übertragenden Sparkasse oder den Personalräten der übertragenden Sparkassen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(2) 1Besteht zehn Wochen vor dem Fusionszeitpunkt kein Wahlvorstand, so bestellt die Dienststelle der übernehmenden Sparkasse im Einvernehmen mit der Dienststelle der übertragenden Sparkasse oder den Dienststellen der übertragenden Sparkassen auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in einer der Dienststellen vertretenen Gewerkschaft binnen einer Frist von zwei Wochen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand. 2Der Antrag kann bei jeder der beteiligten Dienststellen gestellt werden.