§ 1 SpkWahlVO - Neuwahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat bei der Zusammenlegung von Sparkassen
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkWahlVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470
Werden Sparkassen nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) zusammengelegt, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten für den nach § 13 Abs. 8 NSpG zu bildenden neuen Verwaltungsrat vor dem Fusionszeitpunkt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 NSpG) zu wählen.