JVDSKAV,NI - Justizverwaltung-Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift-Allgemeine Verfügung

Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

AV d. MJ v. 16. 11. 2023 (2103 - 301.20, 2370 - 102.41)

Vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)

VORIS 31110

Bezug: AV d. MJ v. 25. 10. 2022 (2103 - 301.20) (Nds. Rpfl. S. 394)
- VORIS 31110 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung2
Dienstkleidung3
Schutzkleidung4
Dienstkleidungszuschuss5
Beschaffung, Abrechnung der Dienst- und Schutzkleidung6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 JVDSKAV - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

1.1
Mit dieser AV werden der Zweck von Dienst- und Schutzkleidung festgelegt, deren Beschaffung geregelt und der zum Tragen verpflichtete Personenkreis bestimmt.

1.2
Im Sinne dieser AV bezeichnen

1.2.1
Dienstkleidung die allgemeine Bekleidungsausstattung, die vom Justizministerium freigegeben worden ist und

1.2.2
Schutzkleidung die persönliche Schutzausrüstung, die entsprechend den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen vor arbeitsbedingten schädigenden Einwirkungen schützen soll.

1.3
Mit der Dienstkleidung für Tätigkeiten in Justizvollzugseinrichtungen und im Justizwachtmeisterdienst werden die niedersächsische Justiz repräsentiert und ein einheitliches Erscheinungsbild der zum Tragen verpflichteten Personen gewährleistet. Sie ist daher von diesen Personen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und zu pflegen. Die Dienstkleidung für die Tätigkeit in definierten Funktionsbereichen dient der Einhaltung von hygienischen Bestimmungen und dem Schutz der eigenen Kleidung des betroffenen Personenkreises.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)

Abschnitt 2 JVDSKAV - Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

2.1
Zum Tragen von Dienstkleidung sind verpflichtet

2.1.1
die beamteten und nichtbeamteten Angehörigen der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz im Justizvollzug sowie die Angehörigen der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung technische Dienste im Justizvollzug, sofern sie nicht ausschließlich in der Verwaltung tätig sind,

2.1.2
die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, die durch Praxisaufstieg die beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 erworben haben,

2.1.3
die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz (Justizwachtmeisterdienst) und

2.1.4
die Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes (Justizangestellte im Wachtmeisterdienst).

2.2
Tarifbeschäftigte, die befristet die Aufgaben der unter Nummer 2.1.1 genannten Personen wahrnehmen, sollen zum Tragen von Dienstkleidung nur dann verpflichtet werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht und das Beschäftigungsverhältnis mindestens zwölf Monate andauern soll.

2.3
Dienstkleidung für definierte Funktionsbereiche im Justizvollzug ist durch Personen in folgenden Funktionsbereichen zu tragen:

2.3.1
medizinische Dienste und Niedersächsisches Justizvollzugskrankenhaus,

2.3.2
Küchen,

2.3.3
Werk-, Ausbildungs-, Eigen- und Unternehmerbetriebe,

2.3.4
technische Dienste, Geländepflege und Bauinstandhaltung,

2.3.5
Schlossbeauftragte,

2.3.6
Kfz-Wartung und

2.3.7
Fachbereich Sicherheit, sofern den Personen spezielle Aufgabenbereiche übertragen wurden.

2.4
Die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung gilt nicht für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, es sei denn, das Tragen wird ausdrücklich angeordnet.

2.5
Die Behördenleitung kann für Bereiche des Frauenvollzuges und des Jugendvollzuges anordnen, dass Zivilkleidung getragen wird. Ein Dienstkleidungszuschuss nach Nummer 5 wird im Falle einer solchen Anordnung nicht gewährt.

2.6
Darüber hinaus kann die Behördenleitung in Ausnahmefällen Bedienstete aus begründetem Anlass von der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung durch Anordnung befreien. Bei einer dauerhaften Befreiung gilt Nummer 2.5 Satz 2 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)

Abschnitt 3 JVDSKAV - Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

3.1
Die Dienstkleidung besteht aus den Artikeln, welche für die zum Tragen verpflichteten Personen im Katalog des LZN freigegeben wurden. Das Artikelsortiment wird durch das Justizministerium festgelegt.

3.2
Zu der Dienstkleidung für Tätigkeiten in Justizvollzugseinrichtungen und im Justizwachtmeisterdienst sollen schwarze, geschlossene und feste Schuhe getragen werden, die nicht über das LZN bezogen werden müssen. Das kleine Landeswappen ist an den vorgesehenen Stellen auf beiden Ärmelseiten von Pullover und Strickjacke sowie Hemd und Bluse zu tragen. Das große Landeswappen ist an den vorgesehenen Stellen der Anzugjacke auf beiden Ärmelseiten und bei anderen Jacken jeweils an der linken Ärmelseite zu tragen. Zum Anzug ist eine weiße Bluse oder ein weißes Hemd nebst Binder zu tragen. Zum langärmligen Hemd ist ein Binder zu tragen. Satz 5 gilt aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht für Angehörige der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung technische Dienste im Justizvollzug. Das dauerhafte Tragen einer Kopfbedeckung innerhalb von Gebäuden ist nicht gestattet.

3.3
Die Behördenleitung kann anordnen, dass alle Bediensteten im Dienst einen Lichtbildausweis gut sichtbar an der Kleidung tragen. Die Ausweise werden von der Dienststelle beschafft.

3.4
Vorgesetzte haben auf die Einhaltung der Tragepflicht sowie auf die vorschriftsmäßige Beschaffenheit und den einwandfreien Zustand der Dienstkleidung zu achten.

3.5
Kontaminierte Dienst- oder Schutzkleidung ist nach den allgemeinen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zum Umgang mit Gefahrstoffen sowie den Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG zu waschen oder zu entsorgen. Sind durch einen Dienstunfall Sachschäden an der Kleidung entstanden, ist dies der zuständigen Personaldienststelle anzuzeigen.

3.6
Bei Beendigung des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses und bei unbrauchbar gewordenen Dienstkleidungsstücken sind die Hoheitsabzeichen zu entfernen und durch die Bediensteten zu vernichten. Die Hoheitsabzeichen dürfen, anstatt sie zu vernichten, innerhalb des nach dieser AV zum Tragen verpflichteten Personenkreises weitergegeben werden. Eine Weitergabe der Hoheitsabzeichen an unberechtigte Dritte ist untersagt. Die Behördenleitung kann die Dienstkleidung zurückfordern, den Ausgleich des persönlichen Bekleidungskontos verlangen oder aus Gründen der Billigkeit von beidem absehen.

3.7
Die Behördenleitung kann ergänzende Regelungen zur Zusammenstellung der Dienstkleidung erlassen. Solche Regelungen dürfen den Vorgaben dieser AV nicht entgegenstehen. Sie sind vor ihrem Erlass dem Justizministerium auf dem Dienstweg anzuzeigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)

Abschnitt 4 JVDSKAV - Schutzkleidung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

4.1
Schutzkleidung wird von der Beschäftigungsbehörde beschafft und den Bediensteten zur Verfügung gestellt. Für den Justizvollzug gilt dies nur, sofern in der Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" in der jeweils aktuellen Fassung nichts anderes bestimmt ist. Für den Nachweis von Schutzkleidung gelten die Bestimmungen über die Führung von Sachrechnungen und Bestandsverzeichnissen bei den Justizbehörden.

4.2
Bei Beendigung des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses ist die Schutzkleidung zurückzugeben, sofern nicht die Behördenleitung aus Gründen der Billigkeit von einer Rückgabe absieht. Bei Versetzungen innerhalb Niedersachsens darf mit Zustimmung der bisherigen Behördenleitung individuell angepasste Schutzkleidung für den Einsatz an dem neuen Dienstort behalten werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)