Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 JVDSKAV - Beschaffung, Abrechnung der Dienst- und Schutzkleidung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

6.1
Dienstkleidung ist ausschließlich über das LZN zu erwerben. Sofern Bekleidungsstücke in Größen benötigt werden, die weder im Katalog des LZN gelistet sind, noch nach Einzelanforderung von dem LZN beschafft werden können, können Bedienstete für einen gesonderten Bezug auf Antrag einen Teil des Dienstkleidungszuschusses durch das NLBV ausgezahlt bekommen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Beschäftigungsbehörden. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem LZN und dem NLBV zeitnah mitzuteilen. Erfolgt eine Auszahlung eines Teils des Dienstkleidungszuschusses unberechtigt, ist Nummer 5.4 entsprechend anzuwenden.

6.2
Dienstkleidung darf nur für dienstliche Zwecke bezogen und genutzt werden. Das LZN ist angehalten, entsprechende Hinweise zu geben und geeignete Kontrollmaßnahmen durchzuführen (Plausibilitätsprüfung).

6.3
Für Bestellungen, die das aus dem Dienstkleidungszuschuss gebildete Guthaben auf dem persönlichen Bekleidungskonto übersteigen, erhalten die Bediensteten vom LZN eine Rechnung in Höhe des Differenzbetrages. Die Bediensteten rechnen persönlich mit dem LZN ab. Die Lieferung bestellter Dienstkleidung erfolgt an die jeweilige Beschäftigungsbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)