Abschnitt 1 JVDSKAV - Regelungsinhalt
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JVDSKAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31110
1.1
Mit dieser AV werden der Zweck von Dienst- und Schutzkleidung festgelegt, deren Beschaffung
geregelt und der zum Tragen verpflichtete Personenkreis bestimmt.
1.2
Im Sinne dieser AV bezeichnen
1.2.1
Dienstkleidung die allgemeine Bekleidungsausstattung, die vom Justizministerium freigegeben
worden ist und
1.2.2
Schutzkleidung die persönliche Schutzausrüstung, die entsprechend den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen vor arbeitsbedingten schädigenden Einwirkungen schützen soll.
1.3
Mit der Dienstkleidung für Tätigkeiten in Justizvollzugseinrichtungen und im Justizwachtmeisterdienst werden die niedersächsische Justiz repräsentiert und ein einheitliches Erscheinungsbild der zum Tragen verpflichteten Personen gewährleistet. Sie ist daher von diesen Personen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und zu pflegen. Die Dienstkleidung für die Tätigkeit in definierten Funktionsbereichen dient der Einhaltung von hygienischen Bestimmungen und dem Schutz der eigenen Kleidung des betroffenen Personenkreises.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)