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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JVDSKAV - Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

2.1
Zum Tragen von Dienstkleidung sind verpflichtet

2.1.1
die beamteten und nichtbeamteten Angehörigen der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz im Justizvollzug sowie die Angehörigen der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung technische Dienste im Justizvollzug, sofern sie nicht ausschließlich in der Verwaltung tätig sind,

2.1.2
die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, die durch Praxisaufstieg die beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 erworben haben,

2.1.3
die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz (Justizwachtmeisterdienst) und

2.1.4
die Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes (Justizangestellte im Wachtmeisterdienst).

2.2
Tarifbeschäftigte, die befristet die Aufgaben der unter Nummer 2.1.1 genannten Personen wahrnehmen, sollen zum Tragen von Dienstkleidung nur dann verpflichtet werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht und das Beschäftigungsverhältnis mindestens zwölf Monate andauern soll.

2.3
Dienstkleidung für definierte Funktionsbereiche im Justizvollzug ist durch Personen in folgenden Funktionsbereichen zu tragen:

2.3.1
medizinische Dienste und Niedersächsisches Justizvollzugskrankenhaus,

2.3.2
Küchen,

2.3.3
Werk-, Ausbildungs-, Eigen- und Unternehmerbetriebe,

2.3.4
technische Dienste, Geländepflege und Bauinstandhaltung,

2.3.5
Schlossbeauftragte,

2.3.6
Kfz-Wartung und

2.3.7
Fachbereich Sicherheit, sofern den Personen spezielle Aufgabenbereiche übertragen wurden.

2.4
Die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung gilt nicht für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, es sei denn, das Tragen wird ausdrücklich angeordnet.

2.5
Die Behördenleitung kann für Bereiche des Frauenvollzuges und des Jugendvollzuges anordnen, dass Zivilkleidung getragen wird. Ein Dienstkleidungszuschuss nach Nummer 5 wird im Falle einer solchen Anordnung nicht gewährt.

2.6
Darüber hinaus kann die Behördenleitung in Ausnahmefällen Bedienstete aus begründetem Anlass von der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung durch Anordnung befreien. Bei einer dauerhaften Befreiung gilt Nummer 2.5 Satz 2 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)