Abschnitt 4 JVDSKAV - Schutzkleidung
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JVDSKAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31110
4.1
Schutzkleidung wird von der Beschäftigungsbehörde beschafft und den Bediensteten zur Verfügung gestellt. Für den Justizvollzug gilt dies nur, sofern in der Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" in der jeweils aktuellen Fassung nichts anderes bestimmt ist. Für den Nachweis von Schutzkleidung gelten die Bestimmungen über die Führung von Sachrechnungen und Bestandsverzeichnissen bei den Justizbehörden.
4.2
Bei Beendigung des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses ist die Schutzkleidung zurückzugeben, sofern nicht die Behördenleitung aus Gründen der Billigkeit von einer Rückgabe absieht. Bei Versetzungen innerhalb Niedersachsens darf mit Zustimmung der bisherigen Behördenleitung individuell angepasste Schutzkleidung für den Einsatz an dem neuen Dienstort behalten werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)