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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JVDSKAV - Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift der Justizverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JVDSKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31110

3.1
Die Dienstkleidung besteht aus den Artikeln, welche für die zum Tragen verpflichteten Personen im Katalog des LZN freigegeben wurden. Das Artikelsortiment wird durch das Justizministerium festgelegt.

3.2
Zu der Dienstkleidung für Tätigkeiten in Justizvollzugseinrichtungen und im Justizwachtmeisterdienst sollen schwarze, geschlossene und feste Schuhe getragen werden, die nicht über das LZN bezogen werden müssen. Das kleine Landeswappen ist an den vorgesehenen Stellen auf beiden Ärmelseiten von Pullover und Strickjacke sowie Hemd und Bluse zu tragen. Das große Landeswappen ist an den vorgesehenen Stellen der Anzugjacke auf beiden Ärmelseiten und bei anderen Jacken jeweils an der linken Ärmelseite zu tragen. Zum Anzug ist eine weiße Bluse oder ein weißes Hemd nebst Binder zu tragen. Zum langärmligen Hemd ist ein Binder zu tragen. Satz 5 gilt aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht für Angehörige der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung technische Dienste im Justizvollzug. Das dauerhafte Tragen einer Kopfbedeckung innerhalb von Gebäuden ist nicht gestattet.

3.3
Die Behördenleitung kann anordnen, dass alle Bediensteten im Dienst einen Lichtbildausweis gut sichtbar an der Kleidung tragen. Die Ausweise werden von der Dienststelle beschafft.

3.4
Vorgesetzte haben auf die Einhaltung der Tragepflicht sowie auf die vorschriftsmäßige Beschaffenheit und den einwandfreien Zustand der Dienstkleidung zu achten.

3.5
Kontaminierte Dienst- oder Schutzkleidung ist nach den allgemeinen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zum Umgang mit Gefahrstoffen sowie den Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG zu waschen oder zu entsorgen. Sind durch einen Dienstunfall Sachschäden an der Kleidung entstanden, ist dies der zuständigen Personaldienststelle anzuzeigen.

3.6
Bei Beendigung des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses und bei unbrauchbar gewordenen Dienstkleidungsstücken sind die Hoheitsabzeichen zu entfernen und durch die Bediensteten zu vernichten. Die Hoheitsabzeichen dürfen, anstatt sie zu vernichten, innerhalb des nach dieser AV zum Tragen verpflichteten Personenkreises weitergegeben werden. Eine Weitergabe der Hoheitsabzeichen an unberechtigte Dritte ist untersagt. Die Behördenleitung kann die Dienstkleidung zurückfordern, den Ausgleich des persönlichen Bekleidungskontos verlangen oder aus Gründen der Billigkeit von beidem absehen.

3.7
Die Behördenleitung kann ergänzende Regelungen zur Zusammenstellung der Dienstkleidung erlassen. Solche Regelungen dürfen den Vorgaben dieser AV nicht entgegenstehen. Sie sind vor ihrem Erlass dem Justizministerium auf dem Dienstweg anzuzeigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 558)