FwDV 2-RdErl,NI - Feuerwehr-Dienstvorschrift 2-Runderlass

Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren;
Feuerwehr-Dienstvorschrift 2

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MI v. 17. 11. 2023 - 34.2-13221/2.1 -

Vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974)

- VORIS 21090 -

Bezug: RdErl. v. 19. 6. 2017 (Nds. MBl. S. 911)
- VORIS 21090 -

Aufgrund des § 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren" - Stand: Januar 2012 - (Anlage 1) mit den nachstehenden Erläuterungen eingeführt.

Die FwDV 2 kann über das Internet von der Homepage des NLBK (www.nlbk.niedersachsen.de) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die in der FwDV 2 aufgeführten Lehrgänge werden grundsätzlich beim NLBK durchgeführt. Die folgenden Lehrgänge

  • modulare Grundlagenausbildung,

  • Maschinistenlehrgänge,

  • Atemschutzgeräteträgerlehrgänge,

  • Sprechfunkerlehrgänge

werden von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt.

Die folgenden Lehrgänge

  • Technische Hilfeleistung und

  • ABC-Einsatz

können auf Antrag von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Durchführung von Lehrgängen durch die Kommunen1
Anerkennung von Ausbildungslehrgängen/Ausbildungsgängen2
Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen3
Bewertung der Prüfungsleistungen4
Anforderung und Zuteilung von Lehrgangsplätzen5
Schlussbestimmungen6
Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - FwDV 2Anlage 1
TeilnahmebescheinigungAnlage 2
Beurteilung der PrüfungsleistungAnlage 3
Teilnahmebescheinigung
modulare Grundlagenausbildung (Truppmitglied)
Anlage 4
Teilnahmebescheinigung
modulare Grundlagenausbildung
(Truppführerin/Truppführer)
Anlage 5

Abschnitt 1 FwDV 2-RdErl - Durchführung von Lehrgängen durch die Kommunen

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

1.1 Grundlagen

Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Freiwillige Feuerwehren durch die Kommunen erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 NBrandSchG.

1.1.1 Die Lehrgänge sind an einer Ausbildungsstätte für die Freiwilligen Feuerwehren der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchzuführen. Die Durchführung der Ausbildung kann in Teilen auch an Ausbildungsorte bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden verlagert werden. Die Verantwortung für die Ausbildung bleibt davon unberührt. Andere Ausbildungsorte außerhalb der Ausbildungsstätte müssen die hier genannten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Die Prüfung obliegt dem Aufgabenträger der Ausbildungsstätte. Werden Teile von Lehrgängen oder Ausbildungsmodulen durch kreisangehörige Städte oder Gemeinden durchgeführt, so regeln Landkreis und kreisangehörige Städte oder Gemeinden die Kostenbeteiligung untereinander.

1.1.2 Für die Durchführung des Lehrgangs ist von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter ein Lehrgangsplan (Stoffplan und Stundenverteilung) auf der Grundlage des Musterausbildungsplans gemäß Teil II FwDV 2 aufzustellen. Für die Durchführung der modularen Grundlagenausbildung ist ein Ausbildungsplan auf der Grundlage der vom NLBK erstellten Musterausbildungspläne zu erstellen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder Sorge zu tragen, der oder dem die Leitung des Lehrgangs von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter übertragen wurde. In Einzelfällen können für einzelne Unterrichtsthemen auch Gastlehrerinnen oder Gastlehrer eingesetzt werden.

1.1.3 Anträge auf Durchführung von Lehrgängen sind von der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr an das NLBK zu richten. Das NLBK prüft die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Lehrgänge und entscheidet auf der Grundlage des Überprüfungsergebnisses über die Zustimmung zur Durchführung der Lehrgänge. Eine Zustimmung ist unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die den Ausbildungsträgern bislang erteilten Zustimmungen zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen bleiben unberührt. Die Ausbildungsstellen der Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr sind vom NLBK im Regelfall im Abstand von fünf Jahren fachlich zu überprüfen. Über die Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Ausbildungsträger zuzuleiten.

1.1.4 Die Qualifikation des eingesetzten Ausbildungspersonals muss der folgenden Tabelle entsprechen:

Voraussetzungen Lehrgänge gemäß der FwDV 2Erreichte Ausbilderqualifikation
Gruppenführerin oder GruppenführerFortbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder für modulare GrundlagenausbildungAusbilderin oder Ausbilder für die modulare Grundlagenausbildung
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der FeuerwehrSprechfunkerlehrgangAusbilderin oder Ausbilder für Sprechfunkerinnen und Sprechfunker
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der FeuerwehrAtemschutzgeräteträger und Lehrgang AtemschutzbeauftragterAusbilderin oder Ausbilder für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der FeuerwehrMaschinisten- und Lehrgang GerätebeauftragterAusbilderin oder Ausbilder für Maschinistinnen und Maschinisten
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der FeuerwehrABC-EinsatzAusbilderin oder Ausbilder für ABC-Einsatz
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der FeuerwehrTechnische HilfeleistungAusbilderin oder Ausbilder für Technische Hilfeleistung

Für die Fortbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder für modulare Grundlagenausbildung wird vom NLBK ein Fortbildungsangebot bereitgestellt.

Es obliegt dem jeweiligen Träger der Feuerwehren, zu überprüfen und darüber zu befinden, ob ihre eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder dem Anforderungsprofil entsprechen.

1.1.5 Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung ist ein Raum mit einer den Erfordernissen entsprechenden Einrichtung und einer dem Stand der Technik entsprechenden medientechnischen Ausstattung (einschließlich des Zugriffs auf über das Internet bereitgestellte Ausbildungsunterlagen des NLBK und anderer Anbieter) erforderlich. Die durch die Ausbilderin oder den Ausbilder vorgesehenen ergänzenden Unterlagen sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

1.1.6 Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen, Übungsobjekte und die erforderliche technische Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte u. a.) sowie ausreichende Sozialräume (Umkleideräume, Duschen) zur Verfügung stehen.

1.1.7 Auf der landeseinheitlichen Lernplattform "Stud.IP" werden spezifische Lernmodule, Unterlagen und Begleitmaterialien für die modulare Grundlagenausbildung und die jeweiligen Lehrgänge bereitgestellt. Die digitalen Lernmodule können die theoretischen Präsenzunterrichte ersetzen, soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen über einen Zugang zu "Stud.IP" und die erforderliche technische Ausstattung verfügen.

1.1.8 Prüfungen bzw. Leistungsnachweise sollen in Form einer Kompetenzmessung erfolgen. Die weiteren Hinweise und Durchführungsbestimmungen werden durch das NLBK bereitgestellt. Bei den Ergebnissen der Prüfungen und Leistungsnachweise wird nur zwischen "bestanden" und "nicht bestanden" unterschieden. Eine Vergabe von "Schulnoten" erfolgt nicht.

1.1.9 Für die Prüfungen- und Leistungsnachweise wird unter Vorsitz der Kreisausbildungsleiterin oder des Kreisausbildungsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters ein Prüfungsausschuss aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, die vorzugsweise in der jeweiligen Fachrichtung tätig sind, gebildet.

1.1.10 Eine Kostenerstattung an die Träger der Ausbildung durch das Land erfolgt nur für die Lehrgänge, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Land und der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städte mit Berufsfeuerwehren durchgeführt werden. Die Lehrgänge an den Ausbildungsstätten für die Freiwilligen Feuerwehren der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr führen diese auf eigene Kosten durch. Einen Ausgleich bei der Verlagerung der Ausbildung an Ausbildungsorte bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden regeln die Kommunen in eigener Zuständigkeit.

1.2 Lehrgänge

1.2.1 Modulare Grundlagenausbildung

Die modulare Grundlagenausbildung bildet die Basis der Tätigkeit in den Feuerwehren. Sie gliedert sich inhaltlich in Basis- und Ergänzungsmodule und zeitlich in die Ausbildung zum Truppmitglied und zur Truppführerin oder zum Truppführer.

Innerhalb der Ausbildung zum Truppmitglied sollen die Teilnehmenden die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenständigen Mitwirkung in einem nicht selbständigen Trupp aufbauen.

Innerhalb der Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer sollen die Teilnehmenden die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Führung eines nicht selbständigen Trupps aufbauen.

Rahmenhinweise zu geeigneten Lernsituationen werden vom NLBK bereitgestellt.

Für die laufende Ausbildung ist auf der Grundlage der gültigen Vorschriften und unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten (z. B. Ausrüstung der Feuerwehr, Gefahrenobjekte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs etc.) ein Jahresausbildungsplan zu erstellen.

Bei der Erstellung des Jahresausbildungsplans sollen die Lernbedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigt werden.

Der Ausbildungsstand ist laufend zu dokumentieren.

1.2.1.1 Modulare Grundlagenausbildung "Basismodule"

In der modularen Grundlagenausbildung "Basismodule" soll das Feuerwehrmitglied seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz in einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung entwickeln und festigen. Die Ausbildung kann ganz oder teilweise auf Ortsebene oder zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene absolviert werden. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr als Träger der Ausbildung stimmen sich mit ihren angeschlossenen Gemeinden über die Durchführung ab.

Für zentrale Module soll die Stärke der Gruppe der Teilnehmenden an den praktischen Ausbildungsmodulen "feuerwehrtechnische Ausbildung" mindestens der Stärke der taktischen Einheit "Löschgruppe" entsprechen. Für die praktische Ausbildung ist für jeweils eine Ausbildungs(lösch)gruppe eine Ausbilderin oder ein Ausbilder vorzusehen. Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung (Praxis) können geeignete Feuerwehrmitglieder mit Gruppenführerausbildung beauftragt werden.

Für praktische Ausbildungen auf Ortsebene sollen die Teilnehmenden innerhalb der taktischen Einheiten ausgebildet werden. Die Lernbegleitung erfolgt durch geeignete Mitglieder der Feuerwehren.

1.2.1.2 Basismodul "Erste Hilfe"

Die Erste-Hilfe-Ausbildung wird im Regelfall durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen. Diese Erste-Hilfe-Ausbildung kann durchgeführt werden

  • durch eine vom Unfallversicherungsträger (hier: Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen) für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle (siehe § 26 Abs. 2 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV] Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

    Der Antrag auf Ermächtigung kann formlos an die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (FUK), Bertastraße 5, 30159 Hannover, gerichtet werden. Die Ermächtigung wird durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, im Auftrag der FUK Niedersachsen erteilt (siehe DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe");

  • nach landesrechtlichen Bestimmungen (siehe § 9 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren"):

    Feuerwehren in Niedersachsen können mit geeigneten Ausbilderinnen und Ausbildern die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe selbst durchführen (siehe Abschnitt 2.7 DGUV Regel 105-049 "Feuerwehren"). Ausbilderin oder Ausbilder für die Erste Hilfe in der Feuerwehr sind anhand der fachlichen Anforderungen (z. B. berufliche Qualifikation Arzt, Notfallsanitäter, Rettungsassistent, Ausbilder Erste Hilfe) und der Ausbildereignung (siehe Nummer 2.4) auszuwählen. Die erforderlichen Sachmittel, die jeweiligen Lernziele und praktischen Inhalte der Aus- und Fortbildung sowie ein Muster für einen Ausbildungsleitfaden sind dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" zu entnehmen;

  • nach feuerwehrspezifischem Regelwerk (siehe § 9 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren").

Die Erste-Hilfe-Ausbildung kann im Rahmen der modularen Grundlagenausbildung wie folgt absolviert werden, um Doppelausbildungen zu vermeiden und einen ausreichenden Ausbildungsumfang sicherzustellen:

-Erste-Hilfe-Lehrgang Erstausbildung:neun Unterrichtsstunden,
-Erste-Hilfe-Lehrgang Fortbildung:neun Unterrichtsstunden.

Der Erste-Hilfe-Lehrgang "Erstausbildung" sollte vor Beginn der modularen Grundlagenausbildung absolviert werden, darf aber zu Beginn der modularen Grundausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegen; der Erste-Hilfe-Lehrgang "Fortbildung" sollte spätestens bis zum Abschluss der modularen Grundausbildung absolviert werden.

Die im Rahmen der betrieblichen Ersthelferausbildung absolvierten Erste-Hilfe-Lehrgänge ("Erstausbildung") und Erste-Hilfe-Trainings ("Fortbildung") können anerkannt werden, sofern sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wurde kein Erste-Hilfe-Lehrgang Fortbildung absolviert, darf der anzuerkennende Erste-Hilfe-Lehrgang "Erstausbildung" zu Beginn der modularen Grundausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Bei der Anerkennung der Erste-Hilfe-Lehrgänge "Erstausbildung" und "Fortbildung" sollte berücksichtigt werden, dass in der Aus- und Fortbildung die Lehrinhalte für die Überprüfung der Vitalfunktionen, Reanimation, Transport und Lagerung von Verletzten sowie Erstversorgung von Verletzungen so vermittelt wurden, dass die gesamten Handlungsabläufe ohne Anweisung durchgeführt oder angewendet werden können.

Soweit Verträge mit Hilfsorganisationen bestehen, die eine 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung nach bisherigen Regelungen vorsehen, kann diese auch zukünftig für die modulare Grundausbildung anerkannt werden.

Die Fortbildung in der Ersten Hilfe ist als Bestandteil der laufenden Standortausbildung in der Regel alle zwei Jahre zu wiederholen.

1.2.1.3 Basismodul "Sprechfunk"

Vor der Teilnahme am Sprechfunkverkehr muss die erforderliche Verpflichtung erklärt und dokumentiert werden. Die Verpflichtung kann auch Bestandteil der allgemeinen Einweisung zur Verschwiegenheit gemäß § 12 Abs. 6 NBrandSchG sein, im Übrigen ist analog zum Sprechfunklehrgang zu verfahren.

Für die praktische Ausbildung müssen die erforderlichen Funkgeräte zur Verfügung stehen.

1.2.1.4 Modulare Grundlagenausbildung "Ergänzungsmodule"

In der modularen Grundlagenausbildung "Ergänzungsmodule" soll das Feuerwehrmitglied seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen im und für den Einsatz mit erweiterter Ausstattung festigen und erweitern. Die Ausbildung kann ganz oder teilweise auf Ortsebene oder zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene absolviert werden. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr als Träger der Ausbildung stimmen sich mit ihren angeschlossenen Gemeinden über die Durchführung ab.

1.2.1.5 Kompetenznachweis

Die Leiterin oder der Leiter der Orts- oder Gemeindefeuerwehr beurteilen die vollständige Erfüllung der Anforderungen der Module. Die Bestätigung ist für Truppmitglieder und Truppführerin oder Truppführer gesondert festzustellen.

Auf dieser Grundlage ist ein Kompetenznachweis zu erbringen. Die Rahmenbedingungen zum Kompetenznachweis regelt das NLBK. Die erforderlichen Unterlagen werden den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr als Träger der Ausbildung durch das NLBK zur Verfügung gestellt.

1.2.2 Technische Lehrgänge

Die Teilnehmenden sollen die für die jeweilige Funktion im Einsatz erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Hierzu sind realitätsnahe Situationen zu gestalten, die die zukünftigen Einsatzanforderungen von den Teilnehmenden abfordern. Rahmenhinweise zu geeigneten Lernsituationen werden vom NLBK bereitgestellt.

1.2.2.1 Sprechfunklehrgang

Für die praktische Ausbildung müssen die erforderlichen Funkgeräte zur Verfügung stehen.

1.2.2.2 Atemschutzgeräteträgerlehrgang

Zur Durchführung des Lehrgangs müssen Geräte zur Belastungsprüfung und Übungsanlagen sowie die erforderlichen Atemanschlüsse und Atemschutzgeräte zur Verfügung stehen. Diese müssen den Normen und den vom MI herausgegebenen technischen Regelungen entsprechen. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden.

1.2.2.3 Maschinistenlehrgang

Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen mit Wasserentnahmestellen (Saugstelle, Unter-/Überflurhydrant) vorhanden sein. Bei den Feuerwehren verwendete Löschfahrzeuge nach Norm oder technischer Weisung sowie Tragkraftspritzen, Sonderpumpen und kraftbetriebene Geräte von Rüst- und Gerätewagen müssen zur Verfügung stehen.

1.2.2.4 Technische Hilfeleistung

Für die Durchführung der praktischen Ausbildung ist je Ausbildungsgruppe ein ausgemusterter Pkw zu verwenden.

1.2.2.5 ABC-Einsatz

Bei der Durchführung von Einsatzübungen sind Schadenlagen als betrieblicher Unfall und als Transportunfall darzustellen. Bei den Transportunfällen sollen in der Darstellung der Stückguttransport, der Tanklastzug sowie die Verkehrsträger Straße und Bahn berücksichtigt werden.

1.2.2.6 Vorbereitungsmodul Gruppenführer (GF)

Neben dem Abschluss der Grundlagenausbildung, mit Nachweis der Kompetenz Truppführerin oder Truppführer, müssen weitere Kompetenzen für eine geeignete Teilnahme am Gruppenführerlehrgang erworben werden. Ziel ist es, die zwingend notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen der technischen Lehrgänge für Teilnehmende mit künftiger Führungsverantwortung zu vermitteln.

Das Vorbereitungsmodul GF wird vom NLBK bereitgestellt.

An Stelle der entsprechenden Teile des Vorbereitungsmoduls können mindestens zwei technische Lehrgänge (Atemschutzgeräteträger-, Maschinisten-, Sprechfunk- und Technische Hilfeleistung) treten.

Abschnitt 2 FwDV 2-RdErl - Anerkennung von Ausbildungslehrgängen/Ausbildungsgängen

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Aufgabenträger für die Freiwilligen Feuerwehren können gemäß der nachfolgenden Nummern 2.1 bis 2.4 feuerwehrtechnische Ausbildungen und Führungsausbildungen an anderer Stelle für die Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen anerkennen, wenn Lehrgangsinhalt, -ziel und -dauer im Wesentlichen den Vorgaben zum vergleichbaren Lehrgang der FwDV 2 entsprechen. Es wird empfohlen, hierfür die Kreisausbildungsleitung zu beteiligen. Die Anerkennung ist mit Verweis auf diesen RdErl. und die nachfolgenden Nummern 2.1 bis 2.4 in der Ausbildungsübersicht des Feuerwehrangehörigen zu vermerken.

Andere Ausbildungen ohne Entsprechung in der FwDV 2 bedürfen keiner Anerkennung und gelten für sich.

Für nicht durch die Nummern 2.1 bis 2.4 abgedeckte Fälle ist ein Anerkennungsantrag nach Nummer 2.5 an das NLBK zu richten.

2.1
Lehrgänge für Freiwillige Feuerwehren anderer Bundesländer

In anderen Bundesländern absolvierte Lehrgänge gelten, wenn sie nach Maßgabe der FwDV 2 durchgeführt wurden, für die niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren gleichermaßen. Ist die Übereinstimmung mit der FwDV 2 auf der Lehrgangsbeurteilung nicht ausgewiesen, kann die Ausbildung anerkannt werden, wenn Lehrgangsinhalt, -ziel und -dauer im Wesentlichen und erkennbar den Vorgaben zum vergleichbaren Lehrgang der FwDV 2 entsprechen.

In anderen Bundesländern oder in Niedersachsen bisher absolvierte Lehrgänge der Truppausbildung nach FwDV 2 sind mit dem Musterausbildungsplan der modularen Grundlagenausbildung zu vergleichen. Gegebenenfalls fehlende Module oder Inhalte sind nachträglich zu absolvieren. Davon unberührt können Einsatzkräfte mit abgeschlossener Truppmitglied Teil 1-Ausbildung als Truppmitglieder und mit abgeschlossener Truppführer-Ausbildung als Truppführer eingesetzt werden.

2.2
Lehrgänge an Ausbildungseinrichtungen des Technischen Hilfswerks (THW), der Hilfsorganisationen (HiOrgs), der Polizei, des Grubenrettungswesens, der Berufsgenossenschaften und der Bundeswehr (BW)

Als Lehrgänge werden anerkannt:

  • Ausbildungen in den BOS (z. B. Polizei, HiOrgs, THW) zur Teilnahme am Sprechfunk im digitalen Tetra-Funk-Netz als Lehrgang "Sprechfunker", FwDV 2 Nr. 3.1,

  • Ausbildungen zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten beim THW, beim Grubenrettungswesen und bei der BW (Marine) als Lehrgang "Atemschutzgeräteträger", FwDV 2 Nr. 3.2,

  • Ausbildungen zum Warten und Prüfen von Ausrüstungen und Geräten der BOS beim THW, beim Grubenrettungswesen und der BW als Lehrgang "Gerätewart", FwDV 2 Nr. 3.8, und

  • Grubenrettungswesen und bei der BW als Lehrgang "Atemschutzgerätewart", FwDV 2 Nr. 3.9.

Für andere - für die Freiwilligen Feuerwehren geeignet erscheinende - Ausbildungen bei den Ausbildungseinrichtungen der o. g. Organisationen ist eine Einzelfallprüfung nach Nummer 2.5 vorzunehmen.

2.3
Ausbildung des hauptberuflichen Einsatzpersonals der Feuerwehren

Für die Anerkennung einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Ausbildung gelten grundsätzlich die Regelungen gemäß Teil 1 Nr. 1.12 FwDV 2.

Für die Anerkennung einer in Niedersachsen absolvierten hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Ausbildung nach Maßgabe oder in Anlehnung an die APVO-Feu gilt die nachfolgende Tabelle.

Ausbildung nach der APVO-Feu NiedersachsenAnerkannt als Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr nach der FwDV 2
Grundausbildungslehrgang (B 1)
  • Lehrgänge Truppmannausbildung und "Truppführer" gemäß Teil 1 Nrn. 1 und 2 FwDV 2

  • Lehrgang "Sprechfunker" gemäß Teil 1 Nr. 3.1 FwDV 2

  • Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" gemäß Teil 1 Nr. 3.2 FwDV 2

  • Lehrgang "Maschinisten" gemäß Teil 1 Nr. 3.3 FwDV 2

  • Lehrgang "Technische Hilfeleistung" gemäß Teil 1 Nr. 3.4 FwDV 2

  • Lehrgang "ABC-Einsatz" gemäß Teil 1 Nr. 3.5 FwDV 2

  • Lehrgang "ABC-Dekontamination P/G" gemäß Teil 1 Nr. 3.7 FwDV 2

Gruppenführerlehrgang (B 3)
  • Lehrgang "Gruppenführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.1 FwDV 2

  • Lehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr" gemäß Teil 1 Nr. 4.7 FwDV 2

Zugführerausbildung (B 4)
  • Lehrgang "Zugführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.2 FwDV 2

  • Lehrgang "Führen im ABC-Einsatz" gemäß Teil 1 Nr. 4.5 FwDV 2

Verbandsführerausbildung (B 5)
  • Lehrgang "Verbandsführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.3 FwDV 2

  • Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" gemäß Teil 1 Nr. 4.4 FwDV 2

  • Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" gemäß Teil 1 Nr. 4.6 FwDV 2

Eine bei der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (LAP-mftDBwV) wird für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren für folgende Lehrgänge nach FwDV 2 anerkannt:

  • Lehrgänge "Truppmann Teil 1 und Teil 2" sowie "Truppführer", FwDV 2 Nrn. 2.1 und 2.2,

  • Lehrgang "Sprechfunker", FwDV 2 Nr. 3.1,

  • Lehrgang "Atemschutzgeräteträger", FwDV 2 Nr. 3.2,

  • Lehrgang "Maschinisten", FwDV 2 Nr. 3.3,

  • Lehrgang "Technische Hilfeleistung", FwDV 2 Nr. 3.4,

  • Lehrgang "ABC-Einsatz", FwDV 2 Nr. 3.5,

  • Lehrgang "Gruppenführer", FwDV 2 Nr. 4.1.

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung - WFAusbV) wird für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren für folgende Lehrgänge nach FwDV 2 anerkannt:

  • Lehrgänge "Truppmann Teil 1 und Teil 2" sowie "Truppführer", FwDV 2 Nrn. 2.1 und 2.2,

  • Lehrgang "Sprechfunker", FwDV 2 Nr. 3.1,

  • Lehrgang "Atemschutzgeräteträger", FwDV 2 Nr. 3.2,

  • Lehrgang "Maschinisten", FwDV 2 Nr. 3.3,

  • Lehrgang "Technische Hilfeleistung", FwDV 2 Nr. 3.4,

  • Lehrgang "ABC-Einsatz", FwDV 2 Nr. 3.5.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung feuerwehrtechnischer Ausbildungen an anderer Stelle als hauptberufliche Lehrgänge nach Maßgabe der APVO-Feu in Niedersachsen nicht möglich ist. Feuerwehrtechnische Ausbildungen an anderer Stelle können ggf. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der APVO-Feu verkürzen, was seitens der Ausbildungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden ist.

2.4
Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr

Als gleichwertig anzusehen sind Ausbildungen in Methodik/Didaktik von mindestens einer Woche Dauer, wie z. B.:

  • Ausbildung zur Lehr-Rettungsassistentin oder zum Lehr-Rettungsassistenten oder zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Rettungsdienst,

  • Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der beruflichen Ausbildung (z. B. Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister),

  • Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der öffentlichen Verwaltung, der Bundeswehr,

  • Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer an öffentlichen Schulen,

  • Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (z. B. IHK),

  • Ausbilderlehrgang einer Hilfsorganisation.

2.5
Sonstige Ausbildungslehrgänge

Anträge auf Anerkennung sonstiger Ausbildungslehrgänge oder Ausbildungen, die für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren von Bedeutung sein können, sind vom Träger des Brandschutzes (Landkreis, Gemeinde) auf dem Dienstweg, insbesondere unter Beteiligung der Kreisausbildungsleitung, an das NLBK zu richten.

Im Antrag sind Name, Geburtsdatum, Ortsfeuerwehr, Gemeinde/Stadt und Ausbildungsnachweise, aus denen sich Ziel, Inhalt und Umfang der Ausbildung erkennen lassen, anzugeben und beizufügen. Das NLBK entscheidet über eine mögliche Anerkennung für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren.

Abschnitt 3 FwDV 2-RdErl - Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen

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3.1 Neben den genannten Lehrgängen der FwDV 2 können Sonderveranstaltungen und -lehrgänge für bestimmte Themen- und Personenkreise durchgeführt werden.

3.2 Besondere Teilnahmevoraussetzungen sind:

3.2.1 Atemschutzgeräteträger: Qualifikation Einsatzfähigkeit (gemäß Info Blatt der FUK, herunterladbar unter www.fuk.de) und erfolgreiche Absolvierung der Inhalte der Sprechfunkausbildung der modularen Grundlagenausbildung.

3.2.2 Maschinistenlehrgang: Erforderliche Fahrerlaubnisklasse (mindestens Klasse B) und erfolgreicher Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Qualifikationsstufe Truppmitglied.

3.2.3 Gruppenführerlehrgang: Abschluss der modularen Grundlagenausbildung mit der Qualifikation Truppführer und erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsmodul GF. An Stelle der entsprechenden Teile des Vorbereitungsmoduls können mindestens zwei technische Lehrgänge (Atemschutzgeräteträger-, Maschinisten-, Sprechfunk- und Technische Hilfeleistung) treten.

3.2.4 Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilungen: erfolgreicher Abschluss der modularen Grundlagenausbildung mit der Qualifikation Truppführer.

Abschnitt 4 FwDV 2-RdErl - Bewertung der Prüfungsleistungen

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4.1 Über die Teilnahme an den Lehrgängen nach der FwDV 2 ist eine Lehrgangsbescheinigung (Anlagen 2, 4 und 5) und eine Beurteilung der Prüfungsleistungen (Anlage 3) auszustellen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Ausstellung eines Zeugnisses zu erfolgen hat (z. B. APVO-Feu).

Die Bewertung erfolgt im digitalen System "bestanden" oder "nicht bestanden". Rahmenvorgaben für die Durchführung und Gestaltung von Prüfungen, insbesondere Bewertungskriterien, werden vom NLBK bereitgestellt.

Eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs ist frühestens nach sechs Monaten zulässig. Bei geteilten Lehrgängen kann die einmalige Wiederholung auch nur von Teilen des Lehrgangs innerhalb von zwei Jahren zugelassen werden.

4.2 Mit der modularen Grundlagenausbildung bis zur Qualifikationsstufe Truppmitglied werden die Anforderungen des § 7 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO) erfüllt. Für die modulare Grundlagenausbildung mit Qualifikationsstufe Truppmitglied ist die Regellernzeit im Musterausbildungsplan geregelt. Bei Nichterreichen der Kompetenzanforderungen gilt die modulare Grundlagenausbildung als endgültig nicht bestanden.

4.3 Die Lehrgangsbescheinigung (Anlage 2) ist von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsbereiches im NLBK, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister zu unterzeichnen. Sie wird der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs ausgehändigt. Die Zeichnungsbefugnis kann von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister auf die Kreisausbildungsleiterin oder den Kreisausbildungsleiter übertragen werden.

4.4 Die vom NLBK ausgestellten Beurteilungen (Anlage 3) werden im Feuerwehrverwaltungsprogramm (FeuerON) hinterlegt. Im Ausnahmefall werden die Beurteilungen in einem zu versiegelnden Behältnis (z. B. Versandtasche, Karton) mit der Aufschrift "Vertrauliche Lehrgangsunterlagen, ungeöffnet weiterleiten!" in dreifacher Ausfertigung direkt an die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr, die Beurteilungen von Werkfeuerwehrangehörigen direkt an das Unternehmen mit Werkfeuerwehr übersandt. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durch den Träger der Feuerwehr auszuhändigen; eine Durchschrift erhält die Gemeinde, eine weitere Durchschrift verbleibt beim Landkreis. Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren verbleiben die für die Gemeinde und den Landkreis vorgesehenen Durchschriften bei der Werkfeuerwehr. Das NLBK nimmt eine Ausfertigung zu seinen Unterlagen.

Bei Lehrgängen auf Kreisebene sind die Beurteilung von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter zu unterzeichnen. Die Beurteilungen werden in FeuerON hinterlegt. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer auszuhändigen; eine Durchschrift kann die Gemeinde oder die Werkfeuerwehr erhalten, eine Durchschrift kann beim Landkreis verbleiben.

Bei der Versendung von Lehrgangsbescheinigungen/zeugnissen ist die Einhaltung der Vertraulichkeit unbedingt sicherzustellen. Dies ist durch Hinterlegung in FeuerON als gegeben anzusehen.