RL GSB-Erl,NI - Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie
(Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
Redaktionelle Abkürzung
RL GSB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Erl. d. MU v. 24.09.2024 - 23-62626/3/040 -

Vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)

- VORIS 28200 -

Bezug:

RdErl. d. ML v. 02.05.2023 (Nds. MBl. S. 365)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Staatliche Beihilfen8
Schlussbestimmungen9
Leistungsverzeichnis zur GewässerschutzberatungAnlage

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)

Abschnitt 1 RL GSB-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
Redaktionelle Abkürzung
RL GSB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren auch unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV/VV-Gk zu § 44 LHO und, sofern EU-Mittel eingesetzt werden, nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU, Zuwendungen für Vorhaben der Gewässerschutzberatung.

1.2 Zweck der Förderung ist der Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten, die Wiederherstellung und die Erhaltung von natürlichen Gewässern, des Grundwassers und ihrer ökologischen Qualitätskomponenten und von oberflächenwassergespeisten Trinkwassergewinnungsanlagen.

Die Gewässerschutzberatung zielt dabei auf

  • die Aufklärung und Sensibilisierung für eine gewässerschonende Bewirtschaftung,

  • die Vermeidung und Reduzierung von Belastungen durch anthropogene Stoffeinträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Produktionsgartenbau,

  • die Steigerung von Wissen über die Quellen der Umweltbelastungen und

  • die Verbreitung gewässerschonender Bewirtschaftungsmethoden.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung mit ELER-Mitteln erfolgt gemäß den ANBest-ELER KLARA (Bezugserlass).

1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens, das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens, dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115.

1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)

Abschnitt 2 RL GSB-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Gefördert werden Vorhaben in Form von Beratungsleistungen gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Produktionsgartenbaus zum Trinkwasserschutz sowie zum Erreichen und Erhalt des guten Zustands oder Potenzials von Grundwasser- und Oberflächenwasserkörpern nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32), in der jeweils geltenden Fassung - EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -.

Zu den förderfähigen Leistungen gehören

  • die Beratung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus,

  • die Erstellung erforderlicher Beratungsgrundlagen, z. B. Planungen und Konzepte,

  • die Untersuchungen von Böden, Pflanzen und Gewässern, soweit dies als Voraussetzung und Begleitung von Beratung erforderlich ist.

2.2 Daneben werden Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung, Demonstration und Erfolgsbewertung gewässerschonender Landbewirtschaftungssysteme oder -maßnahmen gefördert.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • administrative Arbeiten zu freiwilligen Vereinbarungen, z. B. Postversand, Abrechnung und Kontrollaufgaben,

  • administrative Arbeiten zu Anträgen auf Ausgleichszahlungen gemäß § 93 Abs. 1 NWG für das Anwendungsverbot von Glyphosat, z. B. Postversand, Abrechnung, Kontrollaufgaben und Auszahlungstätigkeiten sowie sämtliche Leistungen zur Erstellung und Bearbeitung von Einzelfallanträgen,

  • Leistungen zur Erstellung von Schutzkonzepten,

  • Teilnahme der mit der Beratungsleistung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen,

  • Eigenleistungen und

  • Umsatzsteuer für Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)

Abschnitt 3 RL GSB-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
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Gliederungs-Nr.
28200

Zuwendungsempfänger - im Bereich des Unionsrechts auch Begünstigte genannt - sind Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und deren Zusammenschlüsse sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die Umsetzung der EG-WRRL in Niedersachsen, Bremen und Hamburg zuständig sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)

Abschnitt 4 RL GSB-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
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28200

4.1 Die Förderung von Beratungsleistungen nach Nummer 2.1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.1.1
Die Vorhaben müssen in Trinkwassergewinnungsgebieten oder in Gebieten der jeweiligen Zielkulissen nach der EG-WRRL in Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg oder in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt werden. In Bereichen außerhalb dieser Abgrenzungen kann das Vorhaben durchgeführt werden, wenn dies im Zusammenhang mit den Zielkulissen des Trinkwasserschutzes oder der EG-WRRL steht und den dortigen Erfolg unterstützt.

4.1.2
Die Vorhaben sollen durch eine umfassende Beratung unter Berücksichtigung und Nutzung der jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen eine gewässerschonende Land- und Forstbewirtschaftung sowie einen gewässerschonenden Produktionsgartenbau unterstützen. In Trinkwassergewinnungsgebieten müssen sie sich in ein Schutzkonzept einfügen. Für Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen des § 28 Abs. 4 und 5 NWG sowie der dazu erlassenen Rechtsvorschriften. Die einzelnen Beratungsleistungen sind nach Leistungspositionen und Kosten pro Einheit festzulegen. Ein Muster möglicher Leistungspositionen ist in der Anlage beschrieben.

4.1.3
Die Beratungsleistung ist durch fachlich qualifizierte Dienstleistungsunternehmen oder Beratungsorganisationen zu erbringen, die der Zuwendungsempfänger beauftragt.

4.1.4
Bei Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten müssen Zuwendungsempfänger für das hierdurch geschützte Trinkwasser die Trinkwassergewinnung in Niedersachsen, in Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Gebieten der Freien Hansestadt Bremen betreiben.

4.1.5
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach fachlichen Prioritäten.

4.2 Die Förderung von Modell- und Pilotprojekten gemäß Nummer 2.2 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

Die Modell- und Pilotprojekte müssen

  • zur Einführung und Verbreitung innovativer Ansätze zur Reduzierung diffuser Einträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus oder

  • zur Entwicklung neuer Ansätze einer Erfolgsbewertung oder Verbesserung von Maßnahmen zum Gewässerschutz beitragen und

  • geeignet sein, die Effektivität und/oder Effizienz der Gewässerschutzberatung landesweit zu verbessern.

Voraussetzung ist außerdem, dass noch keine vergleichbaren, themenbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen und keine vergleichbaren Vorhaben mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dies ist in einem vorzulegenden fachlichen Arbeitskonzept darzustellen.

Einrichtungen für Forschung und/oder Wissensverbreitung (z. B. Forschungsabteilungen von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung) werden unabhängig von ihrer Rechtsform gefördert, wenn deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)