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  • ab 24.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL GSB-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
Redaktionelle Abkürzung
RL GSB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Förderung von Beratungsleistungen nach Nummer 2.1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.1.1
Die Vorhaben müssen in Trinkwassergewinnungsgebieten oder in Gebieten der jeweiligen Zielkulissen nach der EG-WRRL in Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg oder in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt werden. In Bereichen außerhalb dieser Abgrenzungen kann das Vorhaben durchgeführt werden, wenn dies im Zusammenhang mit den Zielkulissen des Trinkwasserschutzes oder der EG-WRRL steht und den dortigen Erfolg unterstützt.

4.1.2
Die Vorhaben sollen durch eine umfassende Beratung unter Berücksichtigung und Nutzung der jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen eine gewässerschonende Land- und Forstbewirtschaftung sowie einen gewässerschonenden Produktionsgartenbau unterstützen. In Trinkwassergewinnungsgebieten müssen sie sich in ein Schutzkonzept einfügen. Für Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen des § 28 Abs. 4 und 5 NWG sowie der dazu erlassenen Rechtsvorschriften. Die einzelnen Beratungsleistungen sind nach Leistungspositionen und Kosten pro Einheit festzulegen. Ein Muster möglicher Leistungspositionen ist in der Anlage beschrieben.

4.1.3
Die Beratungsleistung ist durch fachlich qualifizierte Dienstleistungsunternehmen oder Beratungsorganisationen zu erbringen, die der Zuwendungsempfänger beauftragt.

4.1.4
Bei Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten müssen Zuwendungsempfänger für das hierdurch geschützte Trinkwasser die Trinkwassergewinnung in Niedersachsen, in Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Gebieten der Freien Hansestadt Bremen betreiben.

4.1.5
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach fachlichen Prioritäten.

4.2 Die Förderung von Modell- und Pilotprojekten gemäß Nummer 2.2 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

Die Modell- und Pilotprojekte müssen

  • zur Einführung und Verbreitung innovativer Ansätze zur Reduzierung diffuser Einträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus oder

  • zur Entwicklung neuer Ansätze einer Erfolgsbewertung oder Verbesserung von Maßnahmen zum Gewässerschutz beitragen und

  • geeignet sein, die Effektivität und/oder Effizienz der Gewässerschutzberatung landesweit zu verbessern.

Voraussetzung ist außerdem, dass noch keine vergleichbaren, themenbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen und keine vergleichbaren Vorhaben mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dies ist in einem vorzulegenden fachlichen Arbeitskonzept darzustellen.

Einrichtungen für Forschung und/oder Wissensverbreitung (z. B. Forschungsabteilungen von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung) werden unabhängig von ihrer Rechtsform gefördert, wenn deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)