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  • ab 24.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL GSB-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
Redaktionelle Abkürzung
RL GSB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Gefördert werden Vorhaben in Form von Beratungsleistungen gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Produktionsgartenbaus zum Trinkwasserschutz sowie zum Erreichen und Erhalt des guten Zustands oder Potenzials von Grundwasser- und Oberflächenwasserkörpern nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32), in der jeweils geltenden Fassung - EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -.

Zu den förderfähigen Leistungen gehören

  • die Beratung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus,

  • die Erstellung erforderlicher Beratungsgrundlagen, z. B. Planungen und Konzepte,

  • die Untersuchungen von Böden, Pflanzen und Gewässern, soweit dies als Voraussetzung und Begleitung von Beratung erforderlich ist.

2.2 Daneben werden Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung, Demonstration und Erfolgsbewertung gewässerschonender Landbewirtschaftungssysteme oder -maßnahmen gefördert.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • administrative Arbeiten zu freiwilligen Vereinbarungen, z. B. Postversand, Abrechnung und Kontrollaufgaben,

  • administrative Arbeiten zu Anträgen auf Ausgleichszahlungen gemäß § 93 Abs. 1 NWG für das Anwendungsverbot von Glyphosat, z. B. Postversand, Abrechnung, Kontrollaufgaben und Auszahlungstätigkeiten sowie sämtliche Leistungen zur Erstellung und Bearbeitung von Einzelfallanträgen,

  • Leistungen zur Erstellung von Schutzkonzepten,

  • Teilnahme der mit der Beratungsleistung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen,

  • Eigenleistungen und

  • Umsatzsteuer für Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)